Leistungsschutzrecht: Axel Springer will Kampf gegen Google fortsetzen
Selbst wenn die Presseverlage im Streit mit Google um das Leistungsschutzrecht bislang vor allem Schlappen einstecken mussten, will der Axel-Springer-Verlag noch nicht aufgeben. Christoph Keese, Executive Vice President von Axel Springer, kündigt weitere Gerichtsverfahren an.
Konkret geht es dabei um das Kartellverfahren. Der Vorwurf lautet, dass Google die marktbeherrschende Stellung im Suchmaschinengeschäft ausnutzt, um die Forderungen der Presseverlage abzuwehren. Das Problem ist nun, dass das Landgericht Berlin diese Einschätzung nicht teilt.
Daher werden die Presseverlage „mit einiger Sicherheit“ die nächste Instanz anrufen, sagte Keese am Donnerstag laut einem Bericht der Futurezone. Denn bei solchen Verfahren müsse man „davon ausgehen, dass es bis in die oberste Gerichtsbarkeit geht, weil es um so viel Geld geht“. Keese sprach in diesem Kontext von einem „Marathonlauf“, der viele Jahre dauern kann.
Klagen bislang nicht von Erfolg gekrönt
Fraglich ist nur, wie hoch die Erfolgsaussichten sind. Grundsätzlichen wollen die Presseverlage, dass Google – dem Leistungsschutzrecht entsprechend – eine Gebühr für die Anreißertexte („Snippets“) von Artikeln bezahlt, die in der Suchmaschine dargestellt werden. Der Konzern weigert sich allerdings vehement und konterte mit einer Einwilligungserklärung, die besagt: Wer bei Google News gelistet werden will, muss auf die Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht verzichten. Ansonsten werden Artikel nur mit Überschrift und Link dargestellt.
Es ist eine Einwilligungserklärung, die die Verlage nur unter Protest hingenommen haben. Doch sowohl das Landgericht Berlin als auch das Bundeskartellamt haben bereits erklärt, dass Google zwar eine dominante Position im Suchmaschinengeschäft hat, diese im Fall des Leistungsschutzrechts aber nicht ausnutzt. Das Kernargument lautet dabei: Es ist prinzipiell legitim, wenn Google die Suchergebnisse so darstellt, dass der Konzern keine Gebühren zahlen muss – denn dafür besteht keine Pflicht.