Hallo,
ich habe mal das zum Thema Anfechtung durch gelesen. Wäre es dann folgendes?
Der Berechnungsirrtum: Rechenfehler im Angebot
Ein
Berechnungs- oder Kalkulationsirrtum ist grundsätzlich als unbeachtlicher Motivirrtum einzuordnen und damit nicht anfechtbar. Davon gibt es allerdings ebenfalls Ausnahmen. Eine Anfechtung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Kalkulation dem Vertragspartner bekannt und auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen war.
Das habe ich noch gefunden:
https://www.heise.de/resale/artikel...fvertrag-angefochten-werden-darf-1180172.html
„
So kann ein Vertrag wegen Irrtums angefochten werden. Das allerdings nicht nur vom Kunden, sondern auch vom
Händler. Das ist beispielsweise der Fall, wenn im
Vertrag versehentlich ein falscher Preis angeboten wird, also z.B. 200 statt 2000 Euro. Dabei ist aber entscheidend, dass sich der Händler in seiner Erklärung geirrt hat, also z.B. einfach verschrieben hat. Wer sich bei seinem Angebot verkalkuliert und später feststellt, dass die Ware doch mehr wert ist oder er den Preis eigentlich nicht halten kann, hat Pech gehabt. „
Wer einen Vertrag wegen Irrtums anfechten will, sollte allerdings nicht damit warten, bis die Ware übergeben wird. Denn in vielen Fällen hat man dann seine Chance bereits verwirkt. Ein Vertrag muss wegen Irrtums angefochten werden, sobald der Irrtum erkannt worden ist. Der Gesetzgeber gesteht der jeweiligen Partei noch eine kurze Bedenkfrist zu, weil er davon ausgeht, dass der Irrtum vielleicht noch geprüft werden muss. Hier geht es in der Regel aber um Tage und nicht um Wochen.
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wenn ich das richtig lese, dann kann der Händler eigentlich nicht ohne weiteres den Vertrag anfechten, oder was meint ihr?
Liebe Grüße