60% erstattung nach einem jahr?

kpa

Lt. Commander
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Nov. 2008
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hallo,
ich habe ein defektes mainboard an einen onlinehändler zurückggeschickt.
der sagt, er kann es nicht ersetzen, und erstattet das geld, was für mich zwar ärgerlich, aber ok war.
jetzt habe ich statt ca 60€ nur ca 35€ überwiesen bekommen.
ich habe nachgefragt, und vom support die mitteilung erhalten, dass ich nur 60% des betrags erstattet bekomme, weil das mainboard schon über ein jahr in benutzung ist.
das ist meiner meinung nach eine absolute frechheit, weil noch garantie oder gewährleistung (ich komme da immer durcheinander) auf dem board ist.
die rechnung ist vom 21.11.2008, das board ist also ein bisschen älter als ein jahr.
können die das so einfach machen, oder kann ich mich dagegen wehren?
 
Kann dich verstehen, sehe ich auch so. Ist aber doch alles ganz einfach, ein Blick ins Gesetz spart viel Geschwätz:

BGB ab § 433 BGB

§ 434 BGB - Sachmangel
§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mangel --> verweist dann auf § 439 BGB; § 440 BGB; § 441 BGB

Ganz einfach, 2x hat der Händler die Möglichkeit zur Reparatur danach die Option der Rückabwicklung (so als wäre das Geschäft nicht vollzogen worden). Ne Minderung kann, so wie ich das verstehe, dabei nur durch den Käufer vorgenommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzlich ist das in Ordnung allerdings wohl nicht in dieser Höhe, selbst bei einer angenommenen Nutzungsdauer von nur 3 Jahren.
 
Also erstmal wäre wichtig zu klären, ob du 2 Jahre Garatie hast vom Hersteller oder ob du dich auf die Gewährleistung beziehst.
Bei der Gewährleistung wärst du jetzt in der Nachweispflicht und müsstest dem Hersteller/Händler nachweisen, dass dieses Gerät den defekt schon ab Werk hatte.

Gesteht der Hersteller/Händler die Mängel an hast du als privater Nutzer folgende Möglichkeiten im ersten Schritt:

1. Du bestehst auf eine Nachbesserung oder 2. Auf ein Neuprodukt des gleichen Artikels

Nach 2 vergeblichen Nachbesserungen darfst du vom Kaufvertrag zurücktreten und erhälst somit dein Geld.

Da der Händler die Ware nicht mehr verfügbar hat, denke ich mir, dass du den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen kannst und somit dein Geld zurückerhälst.

Es könnte sich aber auch in deinem Fall um eine Kulanz handeln, indem der Fehler wirklich nicht beim Produkt war und der Händler dir dennoch ein Geldbetrag als Entschädigung anbietet.

Die Punkte solltest du vorab klären.

AUßERDEM!!!

Es ist immer besser das Produkt direkt zum Hersteller zuschicken, wenn du noch Garantie hast. Was für ein Board ist es denn?
 
Eine schöne Zusammenfassung über Garantie und Gewährleistung findest du hier.

Kurz zu deinem Fall.
Die Beweispflicht bei der Gewährleistung dreht sich nach 6 Monaten um. Du musst also nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag. Dies wird sehr schwer sein ohne Gutachten etc.
Nachdem ich annehme, dass du auch außerhalb des Garantiezeitraums des Herstellers bist wirst du dich wohl oder übel mit der Tatsache anfreunden dürfen ein neues Board zu kaufen. Außer du bist beireit 20-30 € Minimum an Kosten für eine Weiterleitung zur Repatur an deinen Händler zu bezahlen.
 
Wenn du Garantie hast, dann ist es nicht OK - Garantie kommt vom Hersteller und dieser ist an die selbst festgelegte Laufzeit gebunden ( kannst ein Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt verlangen wenn es das alte nicht mehr gibt ).

Wenn du nur Gewährleistung hast, dann hast du nach 6 Monaten praktisch gar nichts und kannst froh sein wenn du etwas Geld wieder bekommst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ganz einfach, 2x hat der Händler die Möglichkeit zur Reparatur danach die Option der Rückabwicklung (so als wäre das Geschäft nicht vollzogen worden). Ne Minderung kann, so wie ich das verstehe, dabei nur durch den Käufer vorgenommen werden.

Mindern kann natürlich nur der Käufer, das hat aber mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Die §§ 323, 346 BGB helfen ggf. weiter.

du meintest wohl ein statt drei Jahr/e
Ich meine, was ich schreibe.

Wenn du Garantie hast, dann ist es nicht OK - Garantie kommt vom Hersteller und dieser ist an die selbst festgelegte Laufzeit gebunden ( kannst ein Austausch gegen ein gleichwertiges Produkt verlangen wenn es das alte nicht mehr gibt ).

Das bestimmt sich nach den Garantiebestimmungen.

Es ist immer besser das Produkt direkt zum Hersteller zuschicken, wenn du noch Garantie hast. Was für ein Board ist es denn?

Ehrlich? Dafür hätte ich gerne eine Begründung...

Grds. steht der Käufer natürlich vor einem Beweisproblem (i.Ü. ist die Beweislast zu Gunsten des Verbrauchers in den ersten 6 Monaten umgekehrt, nicht andersrum...), wenn der Verkäufer den Sachmangel nicht anerkennt. Dann ist es ggf. vorteilhaft, auf sein Angebot einzugehen.
 
Älter als ein Jahr, somit vermutlich nur Gewährleistung --> du kannst froh sein, dass du überhaupt 30€ bekommen hast.;)
 
Lief die Rückerstattung jetzt über Garantie, Gewährleistung oder Kulanz des Händlers?

Im Gewährleistungsfall würde ich unter Beachtung des § 474 Abs. 2 BGB davon ausgehen, dass der Händler den vollen Kaufpreis zu erstatten hat.
 
@spraadhans

Wenn du alle Threads gründlich lesen würdest, würdest du nicht sowas unpassendes schreiben.
Bitte helf doch dem Thread ersteller und bringe nicht so (mir fällt kein anderes Wort ein) dumme Aussprachen in das Forum.

was du erwähnst steht bei mir schon oben. Da dies sich um ein Tipp von mir handelt für die Zukunft, erkläre ich dir das kurz um das abzuschließen:

Sollte eine Garantie vorhanden sein ist es der schnellste Weg das Gerät auch direkt beim HERSTELLER (ungleich Händler in der Regel, da Händler das Gerät nur vertreibt) einzuliefern, ferner auch um die stille Post zwischen den Personen auszuschließen.

Denn der Händler macht nichts anderes als das Produkt zum Hersteller einzuschicken.

Im Falle der Gewährleistung sähe das anders aus. Dennoch haben die meisten Mainboards 2 Jahre Garantie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Minderung durch Abnutzung (auf die sich der Händler sicherlich berufen wird) ist unzulässig, das wurde erst im Sommer durch ein Urteil bestätigt. Da der Händler dir keinen gleichwertigen Ersatz liefern kann bzw. will wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Eine Abnutzung des Boards musst du in diesem Falle nicht leisten und der volle Betrag ist zu erstatten.

Etwas schwieriger wird es mit der Gewährleistung, wie ein Vorredner schon richtig erkannt hat, existiert die s.g. Beweislastumkehr, diese wird in der Praxis i.d.R. jedoch immer zum Wohle des Kunden ausgelegt, d.h. du musst hier keinen Beweis antreten da das als unmöglich eingestuft werden kann.

Die meisten Mainboardhersteller haben zudem eine mindestens 2-jährige Garantie (nicht Gewährleistung), d.h. der Händler wird das Mainboard einschicken und erhält seinerseits kostenlosen Ersatz und versucht hier ein zusätzliches Geschäft zu machen (aber das ist nur meine persönliche Einschätzung).

Kurzum dir steht der volle Betrag oder ein neues/ repariertes Board zu.


mfg
thornhill
 
@#11:
Du verwechselst Recht und Realität. Insbesondere in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist es nunmal so, dass der Kunde gegenüber dem Händler eine viel stärkere Rechtsposition hat, weshalb sollte er die denn aufgeben? Spraadhans weiß schon, was er schreibt, und dass sein Weg der schnellste sei, hat er auch nciht behauptet ;)

Dem Händler kann ich als Kunde z.B. auch eine Frist zur Nachbesserung setzen. Hält er die nicht ein, ist egal, wo das Mainboard gerade rumkullert, ich kann mein Geld zurück verlangen. Mach' mir das mal beim Hersteller vor - meine Erfahrungen mit MSI zeigen, dass der Hersteller gern mal doppelt so lange braucht, wie die Rechtsprechung eine angemessene Nachfrist ansieht.
 
Der Händler hat 3 Optionen:
- Dir vollständig den Betrag erstatten, falls er nicht Nacherfüllen kann
- Bis zu 2 Nachbesserungsversuche (Reparatur oder Neulieferung) vornehmen

Nach 2 Nachbesserungsversuchen könnte er:
- Dir anbieten, für eine Preisreduktion mit dem Mangel zu leben
- Vollständig den Betrag erstatten.

Was er gemacht hat ist nicht rechtens.
 
Eine Minderung durch Abnutzung (auf die sich der Händler sicherlich berufen wird) ist unzulässig, das wurde erst im Sommer durch ein Urteil bestätigt.

Das Ganze nennt sich Wertersatz für gezogene Nutzungen und die Entscheidung des BGH bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Für den Rücktritt gelten weiterhin die 346ff BGB.

Etwas schwieriger wird es mit der Gewährleistung, wie ein Vorredner schon richtig erkannt hat, existiert die s.g. Beweislastumkehr, diese wird in der Praxis i.d.R. jedoch immer zum Wohle des Kunden ausgelegt, d.h. du musst hier keinen Beweis antreten da das als unmöglich eingestuft werden kann.

Falsch, im Zivilprozess muss jeder die für ihn günstigen Behauptungen beweisen, beim Verbrauchsgüterkauf also muss der Käufer ab 6 Monaten nach dem Kauf darlegen, dass die Kaufsache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.

@darkange:

Wenn du hier (oder anderswo) öfter mitlesen würdest, dann wüsstest du, dass viele Hersteller ihre Garantien an bestimmte Bedingungen knüpfen (Abwicklung über den Verkäufer, Transportpauschale, etc...). Es ist also keinesfalls immer vorteilhaft, die Garantie in Anspruch zu nehmen, insbesondere innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf. Hier hat der Käufer erheblich stärkere Rechte ggü. dem Verkäufer
 
mit dem angebot der rücknahme des terminals räumt der händler einen defekt ein, der nicht auf fehlverhalten des kunden zurückzuführen ist. und zur Abnutzung:

Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen

das wurde durch den europäischen gerichtshof entschieden! ich würde auf Erfüllung des Vertrages bestehen bzw ein gleichwertiges Board anbieten lassen, wenn der händler dies nicht erfüllen kann würde ich auf erstattung des kompletten rechnungsbetrages bestehen
 
ich würde auf Erfüllung des Vertrages bestehen bzw ein gleichwertiges Board anbieten lassen, wenn der händler dies nicht erfüllen kann würde ich auf erstattung des kompletten rechnungsbetrages bestehen
Schön und gut; es ist auch alles richtig was du schreibst - aber wer sagt, dass hier die Gewährleistung greift?

Stichwort Beweislastumkehr: Wenns im Betrieb kaputt gegangen ist, kann man ja nicht davon ausgehen, dass der Fehler von Beginn an bestanden hat!
Ja, in anderen Bereichen (z.B. Auto, Waschmaschine,...) kann man argumentieren, dass dieses oder jenes Bauteil minderdimenisoniert war, dies zum Versagen geführt hat und deshalb der Fehler von Anfang an bestanden hat.
Gutachten kannst du dir auch gleich mal sparen.

Jedenfalls sind die 35€ für ein 13 Monate altes Midrange (60€) Board ein fairer Deal. (Immerhin handelt es sich hier um Kulanz - der Händler wäre zu gar nichts verpflichtet)

EDIT: Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Garantie nicht mehr greift.
 
also erstmal danke für die zahlreichen antworten
es ist dieses mainboard


hier mal zwei zitate vom support, vielleicht helfen die ja weiter
"der Artikel den Sie uns zugesendet haben ist nicht umtauschbar, daher haben meine Kolleginnen ihnen den Betrag am 15.12.2009 zurück erstattet."
"der Artikel war seit über einem Jahr in ihrem Gebrauch. Daher haben wir nur 60 % des Warenwertes erstattet."

ich habe mal einen entwurf verfasst, könnte ich den so an den händler abschicken?
oder sollte ich da noch was verändern? stimmt das überhaupt soweit?

Damit werde ich mich nicht abfinden, ich bestehe auf die Erfüllung des Vertages.
Eine Minderung durch Abnutzung ist unzulässig, weil das Manboard nur sachgemäß verwendet wurde.
Dem Gesetz nach können Sie bei einem Sachmangel zwei Nachbesserungsversuche (Reparatur oder Neulieferung) vornehmen, was ja ihren Angaben nach nicht möglich ist. Alternativ können Sie mir anbieten, mich durch eine Preisreduktion mit dem Sachmangel abzufinden, das werde ich aber nicht.
Also bleibt ihnen nur die dritte Möglichkeit, nämlich die vollständige Rückerstattung des Betrags.
Ich beziehe mich hierbei auf die Paragraphen § 434, § 347, § 346 und § 474 des BGB
 
Leute, realistisch betrachtet ist er, egal wie die Gesetzeslage nun aussieht, gut bedient.
Würdet ihr wegen 30 € klagen?
Darauf läuft die Diskussion nämlich hinaus und die Kosten für den Rechtsstreit bezahlt ihr ihm nämlich auch nicht.
Wir kranken an der Bürokratie.
Das gleiche Problem haben wir auch mit der Abmahnwelle die über Deutschland schwappt,
in unserem Rechtsystem fehlt die Vernunft.
 
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