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60% erstattung nach einem jahr?
- Ersteller kpa
- Erstellt am
Generell hat man bei gebrauchten Waren nur Anspruch auf den Verkehrswert. Der liegt im Regefall unter dem Anschaffungswert. Bei Elektronik durch den Preisverfall ggf. deutlich.
Wieso keine Garantieabwicklung möglich ist, können wir natürlich nicht sagen. Nur 12 Monate? Die Marke ist insolvent?
Wieso keine Garantieabwicklung möglich ist, können wir natürlich nicht sagen. Nur 12 Monate? Die Marke ist insolvent?
Gut dann hier mein Tipp:
Wenn du es definitiv wissen willst recherchiere selber in den Gesetzesunterlagen, oder hol dir Rat bei einem Anwalt.
Eine Alternative ist vielleicht der Verbraucherschutz.
Aber verlass dich nicht auf ein Forum in solchen Sachen.
Falls du das nicht willst mein Rat ohne Gesetzestexte oder Besserwisserei:
35 € Euro sind realistisch und besser als nichts.
Wenn du es definitiv wissen willst recherchiere selber in den Gesetzesunterlagen, oder hol dir Rat bei einem Anwalt.
Eine Alternative ist vielleicht der Verbraucherschutz.
Aber verlass dich nicht auf ein Forum in solchen Sachen.
Falls du das nicht willst mein Rat ohne Gesetzestexte oder Besserwisserei:
35 € Euro sind realistisch und besser als nichts.
FidelZastro
Commander
- Registriert
- Okt. 2008
- Beiträge
- 3.032
Wieso erzähle ich eigentlich so früh am Tag schon so viel Müll?FidelZastro schrieb:Im Gewährleistungsfall würde ich unter Beachtung des § 474 Abs. 2 BGB davon ausgehen, dass der Händler den vollen Kaufpreis zu erstatten hat.
Das stimmt natürlich und die Sachlage ist beim von mir zitierten Paragrafen die gleiche - die Nutzungen sind nur im Fall des § 439 Abs. 4 nicht herauszugeben, und dieser regelt natürlich nur die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Ich bitte um Entschuldigung, hier falsche Behauptungen angeführt zu haben.spraadhans schrieb:Das Ganze nennt sich Wertersatz für gezogene Nutzungen und die Entscheidung des BGH bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Für den Rücktritt gelten weiterhin die 346ff BGB.
thornhill
Lieutenant
- Registriert
- Dez. 2002
- Beiträge
- 655
kpa schrieb:ich habe mal einen entwurf verfasst, könnte ich den so an den händler abschicken?
Damit werde ich mich nicht abfinden, ich bestehe auf die Erfüllung des Vertages.
Eine Minderung durch Abnutzung ist unzulässig, weil das Manboard nur sachgemäß verwendet wurde.
Dem Gesetz nach können Sie bei einem Sachmangel zwei Nachbesserungsversuche (Reparatur oder Neulieferung) vornehmen, was ja ihren Angaben nach nicht möglich ist. Alternativ können Sie mir anbieten, mich durch eine Preisreduktion mit dem Sachmangel abzufinden, das werde ich aber nicht.
Also bleibt ihnen nur die dritte Möglichkeit, nämlich die vollständige Rückerstattung des Betrags.
Ich beziehe mich hierbei auf die Paragraphen § 434, § 347, § 346 und § 474 des BGB
oder sollte ich da noch was verändern? stimmt das überhaupt soweit?
Kann man so abschicken denke ich. Und es geht hier nicht um 30€ hin oder her sonderm ums Prinzip. Wenn der Shop das im Jahr mehrere hundert mal macht ist das auch ne gute Einnahmequelle. Von einem Rechtsstreit ist hier überhaupt keine Rede, i.d.R. reicht schon eine E-Mail und sie merken das man diesen Kunden nicht verarschen kann.
mfg
thornhill
Sherman123
Fleet Admiral
- Registriert
- Nov. 2002
- Beiträge
- 12.341
@thornhill
Verstehst du nicht, dass es sich hier um eine Kulanzangelegenheit handelt? Ein Geschäft macht der Händler nie, wenn es zu einem Gewährleistungsfall kommt!!
@kpa
Dein Brief ist gut und nett - allerdings NUR wenn der Händler zustimmt die Sache zu einem Gewährleistungsfall zu machen. Eine diesbezügliche Verpflichtung (siehe #18) besteht allerdings nicht.
Hast du das Geld schon auf deinem Konto? Wenn nicht, würde ich es mir 2x überlegen überhaupt zu streiten. Unter Umständen pfeift er dann nämlich auch noch auf die Kulanzlösung.
Verstehst du nicht, dass es sich hier um eine Kulanzangelegenheit handelt? Ein Geschäft macht der Händler nie, wenn es zu einem Gewährleistungsfall kommt!!
@kpa
Dein Brief ist gut und nett - allerdings NUR wenn der Händler zustimmt die Sache zu einem Gewährleistungsfall zu machen. Eine diesbezügliche Verpflichtung (siehe #18) besteht allerdings nicht.
Hast du das Geld schon auf deinem Konto? Wenn nicht, würde ich es mir 2x überlegen überhaupt zu streiten. Unter Umständen pfeift er dann nämlich auch noch auf die Kulanzlösung.
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.139
Juristisch ist dein Entwurf Nonsens, überleg dir also gut, ob du dich damit blamieren willst.
Hier alle Beiträge zu widerlegen, würde allerdings meinen Zeitrahmen sprengen...
Hier alle Beiträge zu widerlegen, würde allerdings meinen Zeitrahmen sprengen...
Sherman123
Fleet Admiral
- Registriert
- Nov. 2002
- Beiträge
- 12.341
Vertrag wurde beim Kauf erfüllt - inklusive Garantie und Gewährleistungsansprüchen. Abnutzungsminderung hat nichts mit der sachgemäßen Verwendung zu tun - diese wird vorausgesetzt, um überhaupt in den Genuss einer Gewährleistung zu kommen.Damit werde ich mich nicht abfinden, ich bestehe auf die Erfüllung des Vertages.
Eine Minderung durch Abnutzung ist unzulässig, weil das Manboard nur sachgemäß verwendet wurde.
Der Rest stimmt auch nicht.
Mit dem Brief blamierst du dich wirklich!!
@spraadhans
Könntest du bitte kurz eine kleine Zusammenfassung schreiben - du brauchst sie auch nicht mit Gesetzestexten und Urteilen untermauern. Es würde mir schon eine kleine Sachverhaltszusammenfassung helfen.
Wintermute
Fleet Admiral
- Registriert
- Feb. 2003
- Beiträge
- 14.362
@Kpa:
Sag mal, kommst du dir nicht seltsam dabei vor, einem Händler den Neupreis eines gebrauchten, 1 Jahr alten Boards aus der Tasche ziehen zu wollen, welches heute fast so wenig kostet, wie die angebotene Teilerstattung? Durch die Serviceleistung und den Zeitaufwand für die Abwicklung + Schriftverkehr hat der Händler ohnehin nun schon Minus gemacht ...
Wenn man selbst nicht gerade viel Kohle hat, wäre so ein Gedanke natürlich nachzuvollziehen, sozialer wird er dadurch aber leider immer noch nicht. Du hast das Produkt ein Jahr genutzt, es ging kaputt was nicht die Schuld des Händlers war, nun zahlt er dir auch noch einen Teilbetrag zurück und geht in die Miesen, du bist immer noch nicht zufrieden.
Sieht so ein Zusammenleben basierend auf gesundem Menschenverstand aus?
Sag mal, kommst du dir nicht seltsam dabei vor, einem Händler den Neupreis eines gebrauchten, 1 Jahr alten Boards aus der Tasche ziehen zu wollen, welches heute fast so wenig kostet, wie die angebotene Teilerstattung? Durch die Serviceleistung und den Zeitaufwand für die Abwicklung + Schriftverkehr hat der Händler ohnehin nun schon Minus gemacht ...
Wenn man selbst nicht gerade viel Kohle hat, wäre so ein Gedanke natürlich nachzuvollziehen, sozialer wird er dadurch aber leider immer noch nicht. Du hast das Produkt ein Jahr genutzt, es ging kaputt was nicht die Schuld des Händlers war, nun zahlt er dir auch noch einen Teilbetrag zurück und geht in die Miesen, du bist immer noch nicht zufrieden.
Sieht so ein Zusammenleben basierend auf gesundem Menschenverstand aus?
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.139
Ich versuche es mal so kurz wie möglich auf den Punkt zu bringen:
Wenn der Käufer einen Mangel bei Übergabe belegen kann, dann hat er (abgestuft) die in 437 genannten Rechte, also Nacherfüllungsanspruch, danach Rücktritt oder Minderung, parallel ggf. Schadensersatz.
Weigert sich V nachzuerfüllen, dann kann K (grds.) vom KV zurücktreten. Gem. 346 sind gezogene Nutzungen herauszugeben oder es ist dafür Wertersatz zu leisten. V kann die Nacherfüllung i.Ü. nicht nach eigenem Gutdünken verweigern, sondern muss einen im Gesetz vorgesehenen Grund dafür haben (275, 439 III). Der Wertersatz dürfte über eine angenommene Nutzungsdauer von ca. 3 Jahren berechnet werden, bei einem Jahr Nutzung dürften also 33% Abzug fällig sein.
Die Rechtsprechung des BGH ist für den Fall des Rücktrittes nicht einschlägig und wird auch insoweit bestenfalls von Laien diskutiert.
Wenn der Käufer einen Mangel bei Übergabe belegen kann, dann hat er (abgestuft) die in 437 genannten Rechte, also Nacherfüllungsanspruch, danach Rücktritt oder Minderung, parallel ggf. Schadensersatz.
Weigert sich V nachzuerfüllen, dann kann K (grds.) vom KV zurücktreten. Gem. 346 sind gezogene Nutzungen herauszugeben oder es ist dafür Wertersatz zu leisten. V kann die Nacherfüllung i.Ü. nicht nach eigenem Gutdünken verweigern, sondern muss einen im Gesetz vorgesehenen Grund dafür haben (275, 439 III). Der Wertersatz dürfte über eine angenommene Nutzungsdauer von ca. 3 Jahren berechnet werden, bei einem Jahr Nutzung dürften also 33% Abzug fällig sein.
Die Rechtsprechung des BGH ist für den Fall des Rücktrittes nicht einschlägig und wird auch insoweit bestenfalls von Laien diskutiert.
es stellt sich doch erst folgende Fragen
warum bietet der Händler den Umtausch des Boards an?
Wenn der Defekt wirklich durch den KD verursacht wurde, würde der Händler sagen: Kauf dir ein neues, selber schuld.
was ist denn überhaupt defekt?
Ist davon auszugehen das dieser Fehler bereits bei auslieferung bestand bzw. tritt der fehler evtl auch durch einen Konstruktionsfehler auf?(gibt es in foren kd mit gleichem board und gleichen problemen?)
die Antwort des supports ist wischi waschi, hast du kein schadenprotokoll bekommen was überhaupt defekt ist?
zum Wertersatz ist evtl der artikel interessant
http://www.jurablogs.com/de/eugh-wertersatz-widerruf-laptop-kauf-fernabsatz
warum bietet der Händler den Umtausch des Boards an?
Wenn der Defekt wirklich durch den KD verursacht wurde, würde der Händler sagen: Kauf dir ein neues, selber schuld.
was ist denn überhaupt defekt?
Ist davon auszugehen das dieser Fehler bereits bei auslieferung bestand bzw. tritt der fehler evtl auch durch einen Konstruktionsfehler auf?(gibt es in foren kd mit gleichem board und gleichen problemen?)
die Antwort des supports ist wischi waschi, hast du kein schadenprotokoll bekommen was überhaupt defekt ist?
Ergänzung ()
zum Wertersatz ist evtl der artikel interessant
http://www.jurablogs.com/de/eugh-wertersatz-widerruf-laptop-kauf-fernabsatz
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.139
Super Link nur leider hat der mit dem Sachverhalt nichts zu tun, es sei denn, ich habe übersehen, dass hier vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden soll.
Ich klink mich hier aus...
Ich klink mich hier aus...
Heretic Novalis
Banned
- Registriert
- Jan. 2002
- Beiträge
- 8.048
meine güte... mir kommts so vor, als zieht sich der TE die für ihn passenden textbausteine aus diesem thread, packt diese in sätze und versucht so, das geltende recht für sich günstig auszulegen (grundsätzlich nicht schlecht). das problem: die grundlage ist schon falsch.
liebe/r kpa,
du versuchst gewährleistungsansprüche geltend zu machen. nach einem jahr. nett. kannst du denn beweisen, dass der fehler beim board schon beim kauf vorhanden war? nein? dann hast du leider pech. da helfen auch keine infantilen briefe oder irgendwelche drohungen mit zusammengewürfelten paragraphen.
sind die garantiebestimmungen des herstellers nicht zu restriktiv, lohnt es sich meistens, nach 6 monaten die herstellergarantie in anspruch zu nehmen. der händler ist in diesem fall der falsche ansprechpartner.
aber schreib du nur weiter briefe und mails, wirf mit phrasen um dich und blamier dich ruhig weiter. andere wären froh, überhaupt eine gutschrift zu bekommen. der händler hätte auch die möglichkeit gehabt, dich an den hersteller zu verweisen ohne dir was zu zahlen (denk dran: DU bist in der beweispflicht!). aber man bekommt ja den gierschlund nicht voll genug, gelle?
liebe/r kpa,
du versuchst gewährleistungsansprüche geltend zu machen. nach einem jahr. nett. kannst du denn beweisen, dass der fehler beim board schon beim kauf vorhanden war? nein? dann hast du leider pech. da helfen auch keine infantilen briefe oder irgendwelche drohungen mit zusammengewürfelten paragraphen.
sind die garantiebestimmungen des herstellers nicht zu restriktiv, lohnt es sich meistens, nach 6 monaten die herstellergarantie in anspruch zu nehmen. der händler ist in diesem fall der falsche ansprechpartner.
aber schreib du nur weiter briefe und mails, wirf mit phrasen um dich und blamier dich ruhig weiter. andere wären froh, überhaupt eine gutschrift zu bekommen. der händler hätte auch die möglichkeit gehabt, dich an den hersteller zu verweisen ohne dir was zu zahlen (denk dran: DU bist in der beweispflicht!). aber man bekommt ja den gierschlund nicht voll genug, gelle?
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