Ab wann läuft die Widerrufsfrist ?

smuji

Lieutenant
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Mai 2008
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Hallo,

ich habe einen Artikel online in einem Shop gefunden und diesem eine Anfrage gesendet. Der Verkäufer hat mir geantwortet, er müsse den Artikel bestellen und er wäre so in 1-2 Wochen da.

Der Gegenstand ist bezahlt und nach 6 Wochen ist der Artikel noch immer nicht beim Händler. Ich habe den gleichen Artikel nun woanders 20% günstiger und "auf Lager" gefunden.

Ist die Widerrufsfrist schon rum, weil der Bezahlvorgang schon länger als 30 Tage her ist,

oder beginnt diese erst, wenn Person A den Artikel wirklich entgegen genommen hat,

oder beginnt sie erst, wenn der Artikel beim Händler zur Abholung bereit liegt, auch wenn Person A ihn aus diversen Gründen noch nicht abholen kann ?

P.S. Es handelt sich bei dem Verkäufer um ein Ladengeschäft mit OnlineShop. Der Artikel wurde auf der Website gefunden, eine Email gesendet und habe per Antwortmail eine Rechnung erhalten, die dann bezahlt wurde. Als Versandart ist : Abholung gewählt.


Grüße Smuji
 
Es kommt immer drauf an was in den AGBs steht. Aber die Widerrufsfrist ist auf keinen Fall verstrichen. Hast du denn die Widerufserklärung vom Händler erhalten?
 
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ich glaube ich habe nur die Rechnung erhalten. vermutlich steht da im kleingedruckten was drauf ?!?
 
Oder einfach mal den Widerruf erklären und abwarten, was passiert?
 
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Zwar schon Älter (2014), sollte aber noch aktuell sein: 'So beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.), nicht vor Warenlieferung und nicht bevor der Unternehmer den Verbraucher pflichtgemäß über seine Rechte informiert hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nF). '
Aus: Link
Da Du noch keine Ware geliefert bekommen hast, kann die Frist noch nicht laufen oder gar abgelaufen sein.
 
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Na wenn er die Widerrufserklärung schon vor 2 Wochen vom Händler bekommen hat, fangen an sich auch Juristen zu streiten. Denn so sonnenklar ist das dann nicht mehr. So interpretiere ich das als Laie.
 
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Online bestellt. Heißt, man darf den Artikel erst prüfen und dann zurückschicken. Mal so grob gesagt und gewinkt.
 
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knoxxi schrieb:
Na wenn er die Widerrufserklärung schon vor 2 Wochen vom Händler bekommen hat, fangen an sich auch Juristen zu streiten. Denn so sonnenklar ist das dann nicht mehr. So interpretiere ich das als Laie.

Hier ist halt die Frage was in den AGBs steht. Gilt der Vertrag ab Warenuebergabe oder nach Annahme?
Realistisch/gaengig ist eigentlich Warenuebergabe.

Alternativ: Fristsetzung in der Hoffnung das er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefern kann weil Du dann einfach vom Vertrag zuruecktreten kannst...
Aber
1) Vertrag lesen
2) einfach mal mit dem Haendler sprechen, der will ja auch nicht auf Versandkosten etc. sitzen bleiben.
 
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Da kann in den AGB stehen was will, das deutsche Gesetz sieht als eine der Hürden die Lieferung an den Kunden vor, vergleiche §365, Abs. 2 BGB. Ist diese nicht erfüllt, beginnt die Frist nicht. Daher, wie bereits geschrieben, schlicht widerrufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nicht anerkannt wird, sollte äußerst gering sein.
 
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Ich danke euch.

Habe ihm mal geschrieben. Mal sehen was folgt.

Einen schönen Tag noch !
 
Der Sinn eines Widerrufrechts besteht darin, dass sich der Verbraucher das Produkt anschauen und bspw auf Verarbeitung und Qualität hin prüfen kann.

Dies soll er wie im Ladengeschäft tun können, wo er das Produkt vor einer Kaufentscheidung in Augenschein nehmen kann.

Daher ist jede Rechtsauffassung, die ein Widerrufsrecht bereits vor Zusendung der Ware beginnen lassen möchte, untauglich. Sie würde dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zuwiderlaufen.
 
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was aber interessant werden kann, ob das normale Ware von dem Händler ist, oder auch für ihn eine Sonderbestellung.
 
Idon schrieb:
Oder einfach mal den Widerruf erklären und abwarten, was passiert?
Ja, das ist mal eine qualifizierte Juristenantwort! :D
Ha, ha , ha.
 
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Dominion schrieb:
Der Sinn eines Widerrufrechts besteht darin, dass sich der Verbraucher das Produkt anschauen und bspw auf Verarbeitung und Qualität hin prüfen kann.

Dies soll er wie im Ladengeschäft tun können, wo er das Produkt vor einer Kaufentscheidung in Augenschein nehmen kann.

Daher ist jede Rechtsauffassung, die ein Widerrufsrecht bereits vor Zusendung der Ware beginnen lassen möchte, untauglich. Sie würde dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zuwiderlaufen.
Diese Rechtsauffassung wäre in sich schlüssig, übersieht aber, dass der Sinn des Widerrufsrechts keineswegs überwiegend und schon gar nicht ausschließlich das Anschauen und Prüfen der Ware ist. Sonst müsste man auch ein Widerrufsrecht für den Fall bejahen, dass im Laden etwas bestellt und nachhause geliefert wird.

Das Widerrufsrecht schützt vor allem die Vertragsabschlussfreiheit. Die Omnipräsenz der Kaufmöglichkeiten im Internet gefährde diese. ((OT: Ähnlich wie den Kühen die Milch sauer wurde, als die ersten Eisenbahnen zu schnell vorbeifuhren. Nur dass die Vertragsabschlussfreiheit wahrscheinlich wirklich beeinträchtigt ist.)) Daher gibt es das Widerrufsrecht zB auch im Fall der Haustürgeschäfte oder sonstwie außerhalb von Geschäftsräumen, wo man die Ware zuweilen ja durchaus prüfen kann.

Das Widerrufsrecht kann schon vor Lieferung ausgeübt werden; darüber gibt es keinen ernsthaften Streit.
 
Zuletzt bearbeitet:
ThomasK_7 schrieb:
Ja, das ist mal eine qualifizierte Juristenantwort! :D
Ha, ha , ha.

Na, für ein Forum, in dem mir niemand Geld zahlt, finde ich das eine hervorragend praktische Antwort.
 
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verbaliBerlin schrieb:
was aber interessant werden kann, ob das normale Ware von dem Händler ist, oder auch für ihn eine Sonderbestellung.
Wenn es Stangenware ist ist das egal. Sonderanfertigungen haben kein Widerrufsrecht, aber das bezieht sich auf Artikel die speziell angepasst bzw produziert werden (Gravuren z.b.).
 
Gerade in solchen Fällen stellt sich sogar noch mehr die Frage, ob man früher widerrufen darf: Man kann nämlich darüber streiten, ob das Widerrufsrecht ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn noch vor Beginn der Individualisierung der Widerruf erklärt wird.
 
Das ist nicht der Punkt; es gibt zahlreiche Verträge außerhalb des Fernabsatzes, in denen trotzdem ein Widerrufsrecht besteht.

Es geht um das Argument, dass das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gerade deshalb eingeräumt wird, weil man die Ware nicht wie im Laden prüfen kann. Und mit diesem Argument hätte die Gesetzgeberin eben konsequenterweise auch ein Widerrufsrecht für den Fall einräumen müssen, dass man im Laden etwas bestellt und nachhause liefern lässt.
 
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