Dominion
Commodore
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- Sep. 2008
- Beiträge
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@Droitteur
Ich hatte mich in meinem letzten Absatz wohl etwas zu nachlässig ausgedrückt:
Natürlich wollte ich damit andeuten, dass die Widerrufsfrist (und damit die Verjährung) nicht vor Erhalt der Ware eintreten kann. Ein Widerrufsrecht (!) kann dagegen bereits vor Erhalt der Ware bestehen.
Desweiteren ist die Prüfmöglichkeit gem. Richtlinie 2011/83/EU, Randziffer 37, einer der Hauptgründe für deren Einführung. Der zweite Hauptgrund ist der Schutz vor übereilten Entscheidungen, der in Randziffer 21 näher definiert wird.
So genau wollte ich es hier aber gar nicht handhaben, denn es ist für den Fall nicht von Relevanz.
Ich hatte mich in meinem letzten Absatz wohl etwas zu nachlässig ausgedrückt:
Natürlich wollte ich damit andeuten, dass die Widerrufsfrist (und damit die Verjährung) nicht vor Erhalt der Ware eintreten kann. Ein Widerrufsrecht (!) kann dagegen bereits vor Erhalt der Ware bestehen.
Desweiteren ist die Prüfmöglichkeit gem. Richtlinie 2011/83/EU, Randziffer 37, einer der Hauptgründe für deren Einführung. Der zweite Hauptgrund ist der Schutz vor übereilten Entscheidungen, der in Randziffer 21 näher definiert wird.
So genau wollte ich es hier aber gar nicht handhaben, denn es ist für den Fall nicht von Relevanz.