Dass das Geldinstitut den Vertrag kündigen sollte, wenn es z. B. bei einer Erhöhung von Kontoführungsgebühren die Zustimmung des Kunden verlangt und das Konto dann nicht mit den erhöhten Kontoführungsgebühre fortführt, wenn der Kunde den erhöhten Kontoführungsgebühren nicht zugestimmt hat. Ansonsten könnte der Kunde später irgendwann die erhöhten Kontoführungsgebühren zurückverlangen, weil er diesen zuvor nicht zugestimmt hat.DHC schrieb:Was bedeutet das?
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Ja.DHC schrieb:Es gibt ja Verträge.
Aber Verträgen können einvernehmlich geändert werden.
Sie können aber auch gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.
Jein. Betriebskostenvorauszahlungen im Wohnraummietrecht z. B. können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter angepasst werden, vgl. § 560 IV BGB. Die Wohnraummiete kann der Vermieter nur mit Zustimmung des Mieters erhöhen.DHC schrieb:Man kann ja nicht einseitig irgendetwas beschließen, z. B. Kosten erhöhen. Oder was auch immer.
Ja.DHC schrieb:Gibt es dafür nicht AGBs und Gesetze, die sowas regeln?
Um wieder zum topic zurück zu kommen:
Geldinstitute können Kontoführungsgebühren nur mit Zustimmung des Kunden erhöhen. Sie können aber, für den Fall dass der Kunde einer solchen Erhöhung nicht zustimmt, den Vertrag kündigen.
https://www.verbraucherzentrale.de/...egen/was-tun-wenn-das-konto-teurer-wird-13252
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