beweislastumkehr

snookii

Lieutenant
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Feb. 2014
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hallo

bin leider kein fachmann auf dem gebiet.

habe mir im oktober letzten jahres einen bürostuhl gekauft. bei diesem ist im februar die rechte lehne gebrochen. es gab lufteinschlüsse im plastik was wohl zu einer materialschwächung an den aufnahmepunkten und letztendlich zum bruch geführt hat.

der händler hat mir anstandslos die armlehne ersetzt.

jetzt ist mir im 7ten monat die linke lehne genauso gebrochen, an der selben stelle. habe angefragt ob ich ersatz bekommen könnte und man hat sich auf die beweislastumkehr berufen und das Ersatz nur gegen bezahlung versandt wird.

Ich hätte damit im Prinzip kein Problem wenn ich den Stuhl durch eigenes Verschulden beschädigt hätte aber das liegt klar an mangelnder Qualität da die Lehne im Plastik an der Bruchstelle auch wieder diese Lufteinschlüsse aufwies und dadurch einfach durch normle benutztung gebrochen ist.

Wie muss ich jetzt vorgehen bzw wie beweise ich das der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Habe den Begriff Beweislastumkehr bereits gegoogelt aber bin trotzdem nicht schlau daraus geworden. Vor allem wie ich sowas einleite.

Danke
 
Die Frage ist: Wie teuer war der Stuhl?

Du wirst nämlich einen Gutachter beauftragen dürfen, der nachweisen darf, daß der Schaden bzw. der Mangel bereits bei der Auslieferung vorhanden war und das dieser der ausschließliche Grund für den Defekt ist und nicht z.B. übermäßige UV-Licht-Einstrahlung, die zur vorzeitigen Materialalterung führte.

Ich bin mir nicht sicher, inwieweit Du die Gutachterkosten an den Hersteller im Erfolgsfall umschlagen kannst, ich würde mal sagen, gar nicht.
Kostete der Bürostuhl über €1000 (und wäre der Stuhl nun nicht mehr benutzbar), wäre es eine Überlegung wert. Ist es ein Sonderangebot eines Lebensmitteldiscounters für €35 gewesen, würde ich ein höhenverstellbares Fußbänkchen daraus bauen. Oder aber die Armlehne selber nachschnitzen aus Holz und dann mit Hirschleder überziehen.
 
Die Beweislastumkehr sagt nur aus, dass jetzt nicht mehr der Händler dafür garantieren muss, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war, sondern dass der Kunde beweisen muss, dass das Produkt nicht einwandfrei war.

Wenn du diesen Weg gehen willst, dann musst du darlegen, warum die Lehne durch zB einem Verarbeitungsfehler nicht stabil genug war und schließlich gebrochen ist.
Geht das gegen einen lokalen Händler? Wenn ja, dann sollte es reichen, da mal vorstellig zu werden und dem die Lufteinschlüsse unter die Nase zu halten. Reicht ihm das nicht, dann musst du ein Gutachten anfertigen lassen.
 
ok danke

habe den stuhl bei amazon gekauft, der händler ist leider nicht gerade ums eck.

ich hak das mal unter pech gehabt ab, ein gutachter is mir dann doch zuviel aufwand.

danke für eure hilfe
 
Ein Stück Holz vom Sperrmüll, ein paar Hobel, eine Laubsäge, einen Fuchsschwanz (oder gleich eine Stichsäge), Bleistifte, Feilen, Sandpapier und ein wenig Zeit, fertig ist die Ersatzlehne.
 
dem Händler mal die Bilder geschickt und frech gefragt wie das kein Herstellungsfehler sein kann?
und ihn darauf hinweißen, das er das letzte mal den selben defekt anerkannt hat....
 
Der Händler bewegt sich auf sehr dünnem Eis, denn in diesem Fall ist wieder der gleiche Fehler vorhanden, wie bei der ersten Mängelrüge. Da der erste Fehler in den ersten sechs Monate gerügt wurde und diese nachgebessert wurde, liegt hier meines Erachtens ein Gewährleistungsfall vor.
Zum Thema Beweislast: Warum sollte er den Beweis nachweisen, wenn er schon den gleichen Mangel innerhalb der ersten sechs Monate reklamiert hat und diese nachgebessert wurde?

Um es klar auszudrücken: Die Beweislast ist hinfällig, wenn der gleiche Mangel, innerhalb sechs Monate aufgetreten ist und diese beseitigt wurde. Tritt der gleiche Fehler wieder auf, nach ca. 12 Monate, ist meines Erachtens kein Beweis von Nöten, um die Anfänglichkeit nachzuweisen....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
So sehe ich das auch. Die Beweislastumkehr ist doch hier kein Problem denn man kann beweisen das dieses Teil wohl Grundsätzlich Fehlerhaft ist. Es war schon in den ersten 6 Monaten Defekt.
Ein Gutachter dürfte da nicht nötig sein.
 
Sonst du kannst auch Amazon anschreiben und denen das berichten oder (wenn es ein Deutscher Hersteller ist) den auch mal direkt anschreiben.
 
Es handelt sich hier NICHT um ein und denselben Mangel, zumindest rechtlich gesehen.

Zunächst war die rechte Seite gebrochen, dann die linke. Der Defekt trat demnach nicht an demselben Bauteil auf.


Aber:
Wenn auch bei diesem nun defekten Bauteil ganz offensichtlich Verarbeitungsmängel ursächlich waren, stehen die Chancen sehr gut.

KEINESFALLS sollte dann privat ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, denn die Kosten dafür wird aller Wahrscheinlichkeit nach der TO selbst tragen müssen. Vielmehr sollte der Klageweg (natürlich nur im Falle der endgültigen Verweigerung der Gewährleistung) beschritten werden und im Laufe dessen ein gerichtlich bestellter Sachverständiger das Objekt untersuchen. Dessen Kosten würden nämlich der Gegenseite auferlegt werden (dem Händler; im Falle des Obsiegens). Ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten muss im Zweifel nicht anerkannt werden, was dann dazu führt, dass ein vom Gericht bestimmter Gutachter in Aktion tritt. Somit kann man sich das private Gutachten getrost sparen, da es ohnehin nur darauf ankommt, was der vom Gericht bestellte Gutachter aussagt.

Bei einer endgültigen Verweigerung des Händlers geht es nicht ohne den Klageweg. Die von meinen Vorpostern gebrachten Hinweise darauf, den Händler zunächst mit Fotos und dem Argument zu konfrontieren, wie es denn kein bereits bei Gefahrübergang bereits vorhandener Sachmangel gewesen sein kann, halte ich jedoch für sehr angebracht. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass dem Begehren des TO bereits dann Rechnung gezollt wird.


Und zum Schluss noch der Hinweis (eine altbekannte Tatsache):
Wer billig kauft, kauft zweimal. ;)


MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Es handelt sich hier NICHT um ein und denselben Mangel, zumindest rechtlich gesehen.

Zunächst war die rechte Seite gebrochen, dann die linke. Der Defekt trat demnach nicht an demselben Bauteil auf.
.

Es handelt sich aber um das gleiche Bauteil, was in den ersten sechs Monate getauscht worden ist, ob es links
oder rechts ist, spielt keine Rolle, da die gleichen Mangel Symptome vorhanden sind ;-)
 
Manchmal muß man davon ausgehen, daß unsere netten Herren Rechtsversteher zwar links und rechts unterscheiden können, mit "kleineren technischen Details" aber so ihre Schwierigkeiten haben. Insbesondere dann, wenn diese netten Herren bei Versicherungen oder größeren Konzernen arbeiten und vom Unternehmen Leistungen eingefordert werden.

Solange da auch nur eine Bohrung anders ist oder auch nur ein kleiner Vermerk wie "L" oder "R" eingestanzt wurde, ist es ein anderes Bauteil. Ganze Besonders dann, wenn es zwei verschiedene Bauteilnummern im Ersatzteilkatalog hat.
 
Es zählt aber ob die gleichen Symptome, wie der ersten Mängelrüge, vorliegen und dies kann man bejahen ;-)
So würde ich dies auch dem Händler mitteilen :-)
 
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