Tohdgenahgt
Ensign
- Registriert
- Feb. 2005
- Beiträge
- 202
@Voyager10
Ich habe versucht so höflich, wie ich konnte nachzufragen, warum Du von dieser Abgabe profitieren möchtest. Auf diese Frage hast Du mMn nicht geantwortet und dies ergibt sich auch nicht aus den Antworten der Anderen. Aber bemühe Dich nicht weiter mit Erklärungen.
@ Civilizatior (und andere)
Es ist richtig, dass es in Deutschland erlaubt ist, Kopien für den Privatgebrauch anzufertigen. Es ist aber ebenso Teil des Gesetzes, dass der Hersteller für "Kopiergeräte" eine Abgabe zahlen muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html
Wenn man so will, bedeutet das, dass keine Kopie kostenlos ist. Der Urheber eines Werkes wird umfassend geschützt. Aus Sicht des Urhebers ist keine Kopie kostenlos. Der Gesetzgeber hat es nur so geregelt, dass Kopien für den privaten Gebrauch unabhängig von der Einwilligung des Urhebers gestattet sind. Quasi als Kompensation bekommt er dafür von dem Hersteller der Kopiergeräte generalisiert eine Abgabe. Leitend war vermutlich der Gedanke, dass der Bürokratieaufwand in jedem Einzelfall viel zu hoch für die kleine Summe wäre. Zusätzlich wäre es auch unglaublich unpraktisch. Daher die Generalisierung.
Das ist Teil des Gesetzes seit 1985. Und damit keinesfalls eine illegale, neu eingeführte Zwangsabgabe. Hier mal der Gesetzestext von 1985:
§ 54. Vergütungspflicht.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt.
Der Gesetzgeber hat am 01.01.2008 folgenden Absatz 2 hinzugeffügt:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Insgesamt halte ich die aktuelle Regelung im übrigen für fair. Wenn ihr das anders seht, bin ich gerne zu sachlichen Diskussionen bereit.
Ich habe versucht so höflich, wie ich konnte nachzufragen, warum Du von dieser Abgabe profitieren möchtest. Auf diese Frage hast Du mMn nicht geantwortet und dies ergibt sich auch nicht aus den Antworten der Anderen. Aber bemühe Dich nicht weiter mit Erklärungen.
@ Civilizatior (und andere)
Es ist richtig, dass es in Deutschland erlaubt ist, Kopien für den Privatgebrauch anzufertigen. Es ist aber ebenso Teil des Gesetzes, dass der Hersteller für "Kopiergeräte" eine Abgabe zahlen muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html
Wenn man so will, bedeutet das, dass keine Kopie kostenlos ist. Der Urheber eines Werkes wird umfassend geschützt. Aus Sicht des Urhebers ist keine Kopie kostenlos. Der Gesetzgeber hat es nur so geregelt, dass Kopien für den privaten Gebrauch unabhängig von der Einwilligung des Urhebers gestattet sind. Quasi als Kompensation bekommt er dafür von dem Hersteller der Kopiergeräte generalisiert eine Abgabe. Leitend war vermutlich der Gedanke, dass der Bürokratieaufwand in jedem Einzelfall viel zu hoch für die kleine Summe wäre. Zusätzlich wäre es auch unglaublich unpraktisch. Daher die Generalisierung.
Das ist Teil des Gesetzes seit 1985. Und damit keinesfalls eine illegale, neu eingeführte Zwangsabgabe. Hier mal der Gesetzestext von 1985:
§ 54. Vergütungspflicht.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt.
Der Gesetzgeber hat am 01.01.2008 folgenden Absatz 2 hinzugeffügt:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Insgesamt halte ich die aktuelle Regelung im übrigen für fair. Wenn ihr das anders seht, bin ich gerne zu sachlichen Diskussionen bereit.