KTelwood
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Also im Grunde stehen nur die Abmahngeier dem offenen WLAN beziehungsweise Gastzugang im weg. Statt hier Sicherheit zu schaffen in dem man den Rechtsmissbrauch durch Massenabmahnungen (so manche Kanzlei verschickt deren im Jahr 30.000 Stück, a 1000€) abstellt baut man wieder Kuddelmuddelsonderlösungen. Wer sich nicht selber zensiert, der kann für sein "Freies WLAN" haftbar gemacht werden.
Oder wird dann derjenige Anschlussinhaber von seinem Provider geblockt ? Kommt die Zensursula wieder zurück ?
In Deutschland dürfen die Provider für "illegale Aktivität" nicht verantwortlich gemacht werden, obwohl es deren Geschäft ist Internetzugänge zu verkaufen. Warum sollte bei diesem Umstand irgendwer selber (umsosnt!?) zum Provider für "offenes WLAN" werden wollen ?
-> Urheberrecht und Rechtevermarktung abschaffen, oder in einem ersten Schritt die Abmahngebühren in EINER SACHE auf symbolische 1€ begrenzen (Für alle Arten der Urheberrechtsverletzungen ohne Gewerbliches Handeln. Also auch "nicht einfache" wie beim Torrentsystem).
Nur wer zweimal Teile des selben Werkes verbreitet darf nochmal Abgemahnt werden. Es gilt durch den Rechteinhaber nachzuweisen, dass der Teil des werkes auch nutzbar ist (es gilt nicht als illegal dateifetzen einer nach einem geschützten Werk benannten Datei zu verbreiten, die im zweifel für sich genommen nicht geschützt sein können...)
Oder wird dann derjenige Anschlussinhaber von seinem Provider geblockt ? Kommt die Zensursula wieder zurück ?
In Deutschland dürfen die Provider für "illegale Aktivität" nicht verantwortlich gemacht werden, obwohl es deren Geschäft ist Internetzugänge zu verkaufen. Warum sollte bei diesem Umstand irgendwer selber (umsosnt!?) zum Provider für "offenes WLAN" werden wollen ?
-> Urheberrecht und Rechtevermarktung abschaffen, oder in einem ersten Schritt die Abmahngebühren in EINER SACHE auf symbolische 1€ begrenzen (Für alle Arten der Urheberrechtsverletzungen ohne Gewerbliches Handeln. Also auch "nicht einfache" wie beim Torrentsystem).
Nur wer zweimal Teile des selben Werkes verbreitet darf nochmal Abgemahnt werden. Es gilt durch den Rechteinhaber nachzuweisen, dass der Teil des werkes auch nutzbar ist (es gilt nicht als illegal dateifetzen einer nach einem geschützten Werk benannten Datei zu verbreiten, die im zweifel für sich genommen nicht geschützt sein können...)