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weiß jemand wie die aktuelle Rechtssprechung ist dazu? Wenn ich eine einmal verbaute CPU widerrufe, darf der Händler mir dann Wertersatz abziehen oder ist das noch "bestimmungsgemäßer Gebrauch" und somit nicht abzugsfähig?
Bin kein Experte, aber soweit ich gehört habe, wird da gerne der Vergleich gezogen mit "wie es in einem Ladengeschäft möglich wäre" - eine CPU testet man jedoch nicht im Laden, oder?
Rein juristisch könnte Dir der Händler einen Abzug in Rechnung stellen, in der Praxis vermute ich jedoch nicht. Außer, er betrachtet bereits das Brechen des Siegels der Verpackung als eine Benutzung/Abnutzung.
Geht widerruft nicht eh nur bei ungeöffnetem Artikel in Originalverpackung?
Wenn ich den schon benutzt habe kann ich ihn zwar zurückgeben, aber dann ist das kein "richtiger" Widerruf mehr, sondern eine Rückgabe und damit kann ein Wertverlust abgezogen werden.
Nach dieser Vorschrift hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat
Die Eigenschaften lassen sich nicht ohne Öffnen testen. Andererseits gibts im Internet viele Tests, die die Leistungsfähigkeit der CPUs aufzeigen. Müsste man vor Gericht mal durchklagen, um rauszufinden, ob man Internetrecherche von dem Käufer erwarten kann.
Nachweisen, ob die CPU verbaut wurde lässt sich schon, bei Intel hinterlassen die Pins des Boards feine Spuren auf den Kontakten der CPU und bei AMD sieht man meistens Abdrücke auf den Pins vom Verriegelungsmechanismus des Sockels.
Zumindest war es mal so, habe noch keinen Ryzen ausgebaut um das bei AM4 zu bestätigen.
Auf das Rückgaberecht hat das aber meines Wissens nach keinen Einfluss.
Wenn man Retail kauft muß man auch Retail zurücksenden. Sonst ist es ein abzugsfähiger Wertverlust.
Wenn man an der CPU keine Gebrauchsspuren sieht, kann man auch keinen Gebrauch abziehen.
Das Ding mit dem Siegelbruch kann der Händler gern angeben wird aber nichts nützen. Zählt nur bei Gebrauchssachen (Software, Video, Audio) wo eine Benutzung vorrausgesetzt wird, welche an sich schon kostenpflichtig ist.
Du musst die Eigenschaften nicht "testen". Du kennst sie doch schon vor dem Kauf. Und die Funktionsweise musst du auch nicht prüfen. Die versteht eh kein normaler Mensch. Man testet beim Einbau ja nur die Funktionsfähigkeit.
Wenn die nicht gegeben ist, kannst du das Teil wieder zurückschicken, aber eben nicht als Widerruf, sondern als normale Rückgabe.
Man testet beim Einbau ja nur die Funktionsfähigkeit.
Wenn die nicht gegeben ist, kannst du das Teil wieder zurückschicken, aber eben nicht als Widerruf, sondern als normale Rückgabe.
Das ist aber nicht das selbe: Wenn ich defekte Ware reklamiere, ist das Gewährleistung, der Händler kann sie gegen funktionierende Ware austauschen. Und die Rücksendekosten bleiben bei der Reklamation (auch bei bestehender Gewährleistungspflicht des Händlers) auch beim Kunden hängen, es sei denn der Händler übernimmt das freiwillig.
Also ich hoffe der Händler nimmt sie nicht zurück. Bei einem Bildschirm kann ich es ja noch verstehen aber nicht bei einer CPU... das Fernabsatz Gesetz ist sicherlich nicht zum CPU testen da.
Wertersatz ist hier meiner Meinung nach absolut gerechtfertigt.
Ich bin ja kein Anwalt, aber wenn du gesetzlich das Recht hast, die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Produktes überprüfen darfst, das du im Internet gekauft hast, dann ist das erstmal so.