Um es klar zu sagen:
Es besteht KEIN Anspruch auf Lieferung einer anderen oder auch neuwertigen Karte.
Den Knackpunkt hier hat bislang noch niemand erwähnt: Es handelte sich von vorn herein um einen Stückkauf, nicht um einen Gattungskauf!
Es handelt sich um Gebrauchtware. Diese ist IMMER einzigartig. Es gibt weltweit nicht ein einziges weiteres Exemplar dieser Karte, die rechtlich betrachtet der gekauften Karte gleichkommt.
Es ist NICHT erforderlich, dass in der Rechnung oder in einem Kaufvertrag irgendetwas von B-Ware, gebraucht, Rückläufer oder sonst etwas derartiges steht. Einzig und allein ist entscheidend, welche Umstände bei Vertragsschluss den Vertragsparteien bekannt waren. Und hier war bekannt, dass es sich um ein bereits gebrauchtes Exemplar handelt (auch bereits benutzte Neuware gilt als Gebrauchtware.).
Folglich erstrecken sich die Ansprüche ohnehin nur auf dieses eine Exemplar. Ist es irreparabel, so bleibt nur die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Freilich, rechtlich gesehen kann der TO auch die defekte Karte herausverlangen. Er ist Eigentümer und hat die dementsprechenden Rechte.
Sollte dies dem Händler unmöglich sein, so sind auch Schadenersatzansprüche im Raum.
Doch die Beweisführung für einen Schadenersatzanspruch dürfte dem TO nicht gelingen: Er müsste darlegen, weshalb er bei Zurückerhalt der defekten Karte rechtlich besser gestellt ist als bei Rückerhalt der Kaufpreissumme.
Warum will ich ein defektes Gerät lieber haben als den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen?
Ich bitte alle hier Postenden mal nachzudenken:
Aus dem Fall Kapital zu schlagen ist rechtlich nicht tragbar. Zum Glück. Es wäre auch moralisch nicht tragbar. Eine neuwertige Karte als Ersatz gibt es auf gar keinen Fall (-> kein Gattungskauf). Was also würde den TO besser stellen, als ihm den gesamten Kaufpreis zurückzuerstatten, ohne Abzüge?
Und nein, eine andere gebrauchte Karte ist als Ersatz ungeeignet (-> Stückkauf), unbetrachtet einer überhaupt existierenden Lieferbarkeit.
MfG,
Dominion.