So musste im Januar 2000 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über
folgenden Sachverhalt entscheiden:
- Der Kläger des Prozesses war zuvor auf der Autobahn nach links auf den Überholstreifen gewechselt.
- Dabei betrug sein Tempo 120 km/h.
- Der Angeklagte kam mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h von hinten angefahren und beide Fahrzeuge kollidierten.
Das Gericht hatte in diesem Fall keine Zweifel daran, dass die
überwiegende Unfallverantwortlichkeit bei dem Kläger zu finden war. Seine Klage wurde entsprechend abgewiesen. Jedoch wurde der Angeklagte zu einer
Mithaftung von 20 Prozent verurteilt.
Die Argumentation des Richters besagte, dass
durch die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h das Aufeinanderstoßen der Fahrzeuge hätte vermieden werden können – dabei berief er sich auf ein richterliches
Urteil. Auch wenn überschrittene Richtgeschwindigkeiten prinzipiell keinen Verschuldensvorwurf rechtfertigen, war die Kollision hier durch die 30 Stundenkilometer über dem Richtwert weniger vermeidbar – so seien die 20 Prozent
Mithaftung gerechtfertigt.