MopedHeinz
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Canni2k schrieb:Auch wenn § 421 I 2 HGB besser passt, wenn du schreibst der Empfänger kann keine Rechte geltend machen, so ist das schlichtweg falsch. Das ging früher in bestimmten Konstellationen über die DSL, heute über die § 421 HGB.
Und ob man sich in dem Fall mit Satkontor oder der Post rumärgert macht keinen großen Unterschied. Als ob ein Händler einfach mal so ein neues Tablet zuschicken würde, weil du behauptest das Paket sei leer gewesen...
ach der TE ist ein Gewerblicher und lt. deiner Argumentation gilt nun das HGB?
Der Versender ist der Jenige, welcher Ansprüche gegenüber DHL geltend machen kann.
Welchen Contract hat der Empfänger(=Konsument, nach BGB ) mit dem Versender geschlossen? Antwort: Gar Keinen!
Einziger Contract-Partner vom Versender ist die DHL und nicht der Empfänger.
vermutlich ist dir die Differenz zwischen BGB und HGB nicht ganz klar? Ein billiger Konsument nach BGB ist nie und wird
nie ein Vertragspartner nach HGB. so ist