Glasfaser Direkter Anschluss AVM Fritz!Box Fiber an passiven ONT bei Vitroconnect-Reseller?

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pufferueberlauf schrieb:
Seit wann ist die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften ein Willkür-Akt?
Seit wann ist die dankbare Annahme und mögliche Nutzung eines kostenfrei installierten, funktionierenden ONT bis zu dem Zeitpunkt wo ich auf einmal ein anderes Medium möchte Gegenstand einer Diskussion über Gesetze?
Sehr gerne bevor man Leistung bezieht oder sich über Verlängerung eines Vertragsverhältnisses einigt. Bis dahin werden Extrawürste auch extra bezahlt. Der ISP weigert sich ja nicht geltendes Recht umzusetzen, er machts nur nicht kostenlos.
 
f1d1l1ty` schrieb:
Also die BNetzA hat ja auch in diesem Dokument auf Seite 8 noch mal Ihre Auffassung zusammengefasst.
Das ist von 2020 also auch vor der Gültigkeit des neuen TKG.
Aber IMHO sagt die BNetzA schon da, dass man einen passiven Netzabschluss erwarten darf.
Die Frage hier ist ja eher, haben die Kunden ohne "passiven Netzabschluss" die Lösung des ISPs bisher vollständig verstanden und vollen Wissens akzeptiert, oder fällt der Mangel eines passiven Netzabschlusses erst dann auf wenn der ONT ersetzt werden soll.
 
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Und willst Du uns dann vielleicht mal die Stellungnahme zeigen, die deine These belegt oder kritisierst Du nur die Thesen anderer?
Welche Änderung nach März 2021 am TKG soll denn deiner Meinung nach ausschlaggebend sein, dass daraus ein unmittelbares Recht auf kostenlosen Austausch eines aktiven ONT gegen einen passiven Gf Netzabschluss folgt?
 
bender_ schrieb:
Seit wann ist die dankbare Annahme und mögliche Nutzung eines kostenfrei installierten, funktionierenden ONT bis zu dem Zeitpunkt wo ich auf einmal ein anderes Medium möchte Gegenstand einer Diskussion über Gesetze?
Bin verwirrt? Dein Argument ist jetzt, dass es OK ist wenn ein ISP sich nicht ans geltende Gesetz hält, solange er nur irgendetwas kostenlos installiert? Die Leistungen die ein ISP zu erbringen hat werden natürlich auch durch Recht und Gesetz bestimmt, weshalb es IMHO legitim ist relevante Vorschriften heranzuziehen wenn man Handlungen von ISPs bewertet, insbesondere wenn es um eine rechtliche Bewertung geht.
bender_ schrieb:
Sehr gerne bevor man Leistung bezieht oder sich über Verlängerung eines Vertragsverhältnisses einigt. Bis dahin werden Extrawürste auch extra bezahlt. Der ISP weigert sich ja nicht geltendes Recht umzusetzen, er machts nur nicht kostenlos.
IMHO ist eine nachträgliche Montage einer Anschluss-Dose keine kostenpflichtige Extra-Leistung sondern die Behebung einer von Anfang an nicht TKG-konformen Fehlinstallation. Die BNetzA ziert sich da noch etwas, aber IMHO wird es auf tatsaechlichen passiven Netzabschluss bei allen ISP rauslaufen und der ISP montiert die Dose ohne das in Rechnung zu stellen. Du kannst das natuerlich anders bewerten und zu einer anderen Vorhersage kommen; lass uns das in 5 Jahren noch mal diskutieren, dann sollte erkennbar sein in welche Richtung der Wind da weht. Gut moeglich, dass sich herausstellt, dass Du richtig lagst.
Ergänzung ()

bender_ schrieb:
Und willst Du uns dann vielleicht mal die Stellungnahme zeigen, die deine These belegt oder kritisierst Du nur die Thesen anderer?
Stellungnahme? Ich mache das am Text des TKG fest, manchmal ist das relativ einfach, naemlich dann wenn es um Punkte geht die direkt un explizit im Gesetzestext behandelt werden.
bender_ schrieb:
Welche Änderung nach März 2021 am TKG soll denn deiner Meinung nach ausschlaggebend sein, dass daraus ein unmittelbares Recht auf kostenlosen Austausch eines aktiven ONT gegen einen passiven Gf Netzabschluss folgt?
Das Recht auf einen passiven Netzabschluss besteht laut TKG § 73 (1), hat der ISP keinen solchen montiert (und hat die BNetzA keine AUsnahme per TKG § 73 (2) fuer den speziellen Fall erlassen) so hat er seine Seite des Vertrages (noch) nicht rechtskonform erfüllt und steht in der Schuld das nachzuholen. Das bezieht sich nicht nur auf den ONT, sondern auf die Montage eines passiven Netzabschlusses (pNA). Aber wenn Du einen pNA hast ist die selbst-Montage eines eigenen ONTs kein Zauberwerk mehr (wie hier vom Fachmann bestaettigt wurde). Die BNetzA hat auch bereits klar gemacht, dass sie kein überzeugendes Argument sieht Fremd-ONTs zu verbieten.
 
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pufferueberlauf schrieb:
Dein Argument ist jetzt, dass es OK ist wenn ein ISP sich nicht ans geltende Gesetz hält,
Du meinst an deine Interpretation der Gesetze. Ich hab nie anders argumentiert. Es besteht halt ein feiner Unterschied zwischen den Interpretationen von dir, mir, DG und Vodafone, dem BUGLAS und der BNetzA was jetzt nicht so selten vorkommt und am Ende dann Gerichte klären müssen, wenns Streit geben sollte.
pufferueberlauf schrieb:
Ich mache das am Text des TKG fest,
An welchem, der sich seit März 2021 verändert hat? Das war doch dein Argument wieso Du die Stellungnahme der BNetzA nicht akzeptieren willst.
pufferueberlauf schrieb:
Das Recht am passiven Netzabschluss besteht, hat der ISP keinen solchen montiert so hat er seine Seite des Vertrages (noch) nicht rechtskonform erfüllt und steht in der Schuld das nachzuholen.
Hast Du die Quelle von @f1d1l1ty` überhaupt gelesen?
Zitat:
Unabhängig davon sind Telekommunikationsunternehmen allerdings weiterhin berechtigt, Zugänge zu ihrem Netz mit aktiven Komponenten wie einem ONT anzubieten, vgl. § 41b Abs. 1 S. 2 TKG. Ein Netzabschluss mit ONT ist also durchaus gesetzeskonform. Dies schließt die Möglichkeit eines solchen Angebotes als Standardangebot ein, das sich auch deshalb etabliert hat, weil ein Zugang am passiven Netzabschlusspunkt mangels geeigneter Geräte für Endnutzer lange Zeit nicht nachgefragt worden ist. Ein Konflikt mit der Vorgabe des § 45d Abs. 1 TKG entsteht erst dann, wenn trotz Nachfrage des Teilnehmers ein passiver Netzabschlusspunkt bereitgestellt wird. Ob zusätzliche Kosten für die Einrichtung eines passiven Netzabschlusspunktes durch einen Rückbau des ONT gerechtfertigt sind ist eine Frage des Einzelfalles, insbesondere ob dieser Wunsch erst nachträglich geäußert worden ist.
...tut mir leid, dass ich diese Interpretation höher gewichten muss als deine, deren Basis ein TKG Update sein soll, welches du bisher nicht benannt hast.
Vitroconnect hält sich doch vollumfänglich an die Inhalte dieser Stellungnahme.
pufferueberlauf schrieb:
Aber wenn Du einen pNA hast ist die selbst-Montage eines eigenen ONTs kein Zauberwerk mehr (wie hier vom Fachmann bestaettigt wurde).
Benötigt aber einen Technikereinsatz. Was genau der vor Ort macht ist jetzt nicht sooo der Kostentreiber sondern der Einsatz an sich...
 
bender_ schrieb:
Du meinst an deine Interpretation der Gesetze. Ich hab nie anders argumentiert. Es besteht halt ein feiner Unterschied zwischen den Interpretationen von dir, mir, DG und Vodafone, dem BUGLAS und der BNetzA was jetzt nicht so selten vorkommt und am Ende dann Gerichte klären müssen, wenns Streit geben sollte.
In der Tat, jetzt ist meine Interpretation allerdings schon fast knechtisch am Gesetzestext, so dass ich meine Interpretation die naheliegende nennen würde. Ich erwarte nicht, dass die Sache vor Gericht landen wird, wie schon zuvor jammern die ISPs und zieren sich und werden sich dann doch der Interpretation der BNetzA fügen, die wie meine nahe am Gesetzestext liegen wird. Wie gesagt machmal ist Rechtsauslegung auch fuer Laien vorhersehbar, nämlich dann wenn es sich um Sachverhalte dreht die explizit im Gesetzestext abgehandelt werden. Bin ich 100% sicher? Natürlich nicht, nur bin ich sicher genug um da eine Vorhersage zu wagen, die wie gesagt nicht auf meiner subjektiven Präferenz beruht sondern auf dem relevanten Gesetz.

bender_ schrieb:
An welchem, der sich seit März 2021 verändert hat? Das war doch dein Argument wieso Du die Stellungnahme der BNetzA nicht akzeptieren willst.
Paragraph 73 (1). Die Stellungnahme der BNetzA die folgendes sagt:
"Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist die derzeit in Deutschland geltende Rechtslage wie folgt zu interpretieren: In Festnetzen ist der Netzabschlusspunkt an der Anschlussdose („Passiver Netzabschlusspunkt“) in den Räumlichkeiten des End- nutzers für alle Technologien zu verorten und nicht am Geräteeingang der jeweiligen Telekommunikationsendeinrichtung (z.B. Modem)."
oder die bei der die Kostenfrage ausgeklammert wurde? Mein Argument ist, das sind beides nicht die finalen Aussagen der BNetzA zu diesem Thema.

bender_ schrieb:
Hast Du die Quelle von @f1d1l1ty` überhaupt gelesen?
Weist Du, das ist der Grund warum Diskussionen mit Dir so herzlich sind, Du gehst immer davon aus, Deine Diskussionspartner seien Vollkoffer...
Hier der Paragraph 73 (1) und (2) des aktuellen TKG:
"(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme."

Die BNetzA hat bisher keine Ausnahme von Satz (1) fuer ONTs erlassen... aus diesem Grund erwarte ich, dass der von Dir zitierte Text der BNetzA von 2021 nicht die aktuelle Position der BNetzA beschreibt.

bender_ schrieb:
...tut mir leid, dass ich diese Interpretation höher gewichten muss als deine, deren Basis ein TKG Update sein soll, welches du bisher nicht benannt hast.
Dein gutes Recht, man kann des Kamel zum Wasser fuehren... trinken muss es schon selber.

bender_ schrieb:
Vitroconnect hält sich doch vollumfänglich an die Inhalte dieser Stellungnahme.
Mag sein, aber das hilft nicht viel weil die Konstruktion nach neuem TKG nur dann rechtens waere wenn die BNetzA explizit Ausnahmen fuer ONTs gemacht hätte.

bender_ schrieb:
Benötigt aber einen Technikereinsatz. Was genau der vor Ort macht ist jetzt nicht sooo der Kostentreiber sondern der Einsatz an sich...
Klar dass ein Technikereinsatz kostet, was es ja komplett unverständlich macht warum manche ISPs beim unvermeidlichen Erstanschluss nicht den schon damals im TKG beschriebenen passiven Netzabschlusspunkt installiert haben. War halt eine Wette des ISPs ob die BNetzA da auf Kunden- oder auf ISP-Seite stehen wird, ging nicht ganz auf. Aber die Anzahl an Kunden die einen eigenen ONT wollen duerfte ueberschaubar genug sein, als dass man trotz der doppelten Technikereinsätze immer noch im Plus liegt, ob der ganzen gesparten Kosten fuer die Gf-TAs.
 
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Für einen Laien ist es ohne einen passiven Netzabschlusspunkt (Anschlussdose) nicht möglich seine Endgerätefreiheit zu nutzen und da die BNetzA mitgeteilt hat, dass der Geräteeingang z.B. Modem kein Netzabschlusspunkt darstellt. Wird das gegebenfalls von ein Gericht geklärt werden wer die Kosten zu tragen hat.

Ich verstehe die ISP Taktik nicht so ganz. Es war doch abzusehen, dass es so ablaufen wird wie im Kupfernetz APL -> 1. TAE also im Glasfasernetz HÜP -> GF-TA

Meines Wissens installiert die Dt. Telekom ja auf Anfrage einen passiven Netzabschluss nachträglich kostenlos.
 
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f1d1l1ty` schrieb:
Meines Wissens installiert die Dt. Telekom ja auf Anfrage einen passiven Netzabschluss nachträglich kostenlos.
Telekom hat mal eine zeitlang den ONT in den TA integriert (Huawei Klapp-TA), diese werden nachträglich umgerüstet, wenn nötig.

In der Zeit davor und danach gabs den passiven Netzabschluss als Gf-TA ja schon standardmäßig.
 
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f1d1l1ty` schrieb:
Ich verstehe die ISP Taktik nicht so ganz. Es war doch abzusehen, dass es so ablaufen wird wie im Kupfernetz APL -> 1. TAE also im Glasfasernetz HÜP -> GF-TA
Naja, vielleicht wollten einige ISPs da Fakten schaffen... andererseits war GPON von der ITU so geplant, dass der ONT Teil des aktiven ISP Netzes bleibt. Kann gut sein, dass sich manche ISPs da drauf verlassen haben, dass der Regulierer hier der ITU folgen würde. Aber der Drops ist eigentlich seit Jahren gelutscht, so dass es wirklich wundert, dass Vitroconnect immer noch den schlechten Verlierer gibt... Die Telekom ist gewiss nicht die Heilsarmee, hat aber die Zeichen der Zeit erkannt, dass es sich nicht lohnt den Regulierer zu ärgern wegen eines Umbaus der letztlich unausweichlich ist (und den man erkennbar fer wenig Extrakosten direkt haette so bauen koennen).

Fuer die betroffenen mit ISPs die da noch in Rückzugsgefechten stecken tut es mir leid, aber ich erwarte dass sich das mittelfristig klären wird, und zwar durch nachträglichen kostenlosen Einbau von Gf-TAs.
Ergänzung ()

f1d1l1ty` schrieb:
Für einen Laien ist es ohne einen passiven Netzabschlusspunkt (Anschlussdose) nicht möglich seine Endgerätefreiheit zu nutzen und da die BNetzA mitgeteilt hat, dass der Geräteeingang z.B. Modem kein Netzabschlusspunkt darstellt. Wird das gegebenfalls von ein Gericht geklärt werden wer die Kosten zu tragen hat.
Warum? Wenn da ein Kabel mit passendem Stecker haengt ist der in den eigenen ONT passt, muss es da zwingend eine Dose sein?
 
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f1d1l1ty` schrieb:
Meines Wissens installiert die Dt. Telekom ja auf Anfrage einen passiven Netzabschluss nachträglich kostenlos.
Das ist korrekt.
pufferueberlauf schrieb:
Warum? Wenn da ein Kabel mit passendem Stecker haengt ist der in den eigenen ONT passt, muss es da zwingend eine Dose sein?
Die Kabel sind zum Teil zu kurz für einen Betrieb eines Routers, der ja nicht unbedingt mit Wandmontage etc. kommen muss.
Zudem sind die Kabel zum Provider-gestellten ONT meist Pigtails, bei denen das Kabel zum Stecker recht labil ist. Kein Vergleich zu einem Patchkabel, dass normalerweise von der Dose zum Router geht.
 
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pufferueberlauf schrieb:
Warum? Wenn da ein Kabel mit passendem Stecker haengt ist der in den eigenen ONT passt, muss es da zwingend eine Dose sein?

Wir hatten hier im Dorf schon einige defekte LWL-Patchkabel wie mir zugetragen wurde. Hätte man eine GF-TA Dose verbaut, könnte der Kunde das Kabel selbst tauschen. Leider führte dies unweigerlich zu einem Technikereinsatz zu Lasten vom Kunden. Btw die Techniker bei mir haben das LWL-Patchkabel aus der Tüte genommen und auch nicht gereinigt, bevor sie es gesteckt haben.

f1d1l1ty` schrieb:
Es wird direkt aus dem HÜP mit ca. 1m LWL-Patchkabel aufs ONT gepatcht. Der Stecker vom aktuell verbauten Kabel ist SC/APC bei einer Fritzbox Fiber benötigt man aber einen LC/APC. Deswegen ist ja eigentlich eine laienbedienbare GF-TA meiner Meinung nach unabdingbar. Der damalige Techniker wusste davon aber nichts...

HÜP_VF.jpeg
 
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bender_ schrieb:
Weil diese Leistung nur aus Willkür des Kunden erbracht wird.
Des Anbieters, nicht des Kunden. Wenn der Anbieter sich entschließt, einen Aufbau zu tätigen, der einen Technikereinsatz erfordert, damit der Kunde den gesetzlich vorgeschriebenen Netzabschluss nutzen kann, dann hat selbstverständlich der Anbieter die Mehrkosten dafür zu tragen und nicht der Kunde.
bender_ schrieb:
Zum Vertragswechsel lass ichs mir ja eingehen aber nicht während der Laufzeit auf einmal ein anderes Medium als Schnittstelle einfordern.
Die Schnittstelle ist die Glasfaser, per Gesetz vorgeschrieben. Da gibt es kein herumdeuteln. Wenn der Anbieter da ein kostenloses Leihgerät anbringt, dann ändert das nicht das Gesetz.

So riskiert der Anbieter nur, dass der Kunde ggf. eigenmächtig an von ihm nicht dafür vorgesehenen Schnittstellen herumfummelt, um zu seinem Recht zu kommen. Wenn der Anbeiter die dadurch evtl. anfallenden Wartungskosten in Kauf nehmen möchte, bitte sehr. Dann aber nicht später herumheulen, dass der Netzbetrieb teurer ausfällt als erhofft. Wer dumm baut, baut doppelt.
 
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Na dann schau Mr Mal.
Zur Erinnerung. Es gibt eine Stellungnahme der BNetzA zu Paragraph 41b und 45d TKG der Vorgänger des aktuellen Paragraph 73 ist.
Vergleich:
41b, 45d (alt)73 (aktuell)
45d
(1) 1Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. 2Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.
(1) 1Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. 2Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. 3Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. 2Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. 3Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.
41b:
(1) 1Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. 2Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. 3Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. 2Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. 3Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Ergänzt würde demnach TKG 73 Artikel 2.
Hier wurde den Unternehmen Zeit für Stellungnahmen eingeräumt. Das kann man jetzt so interpretieren, dass bis zum Erlass einer Allgemeinverfügung erstmal aktive ONTs illegal sind. Sie existieren aber nunmal und das aus guten Gründen, welche die BNetzA auch schlüssig dargestellt hat. Der gesunde Menschenverstand erfordert anscheinend die Situation ganzheitlich zu betrachten und nicht blind einer Verordnung zu folgen, die - um Mal ehrlich zu sein - hauptsächlich die feuchten Träume von ein paar wenigen Technikverstehern befriedigt. Für die Mehrheit der Endkunden bringt sie aber nicht wirklich einen Mehrwert sondern in den meisten Fällen nur Mehrkosten.
Dass in einem Computerforum, im Speziellen hier im Bereich wo sich verdichtet solche Technikverstehern tummeln, ein anderer Tenor herrscht, finde ich verständlich. Nur das Maß an Arroganz mit dem man sich hier über gemäßigtere Sichtweisen, sei es von Verbänden, der BNetzA empört, finde ich unangemessen.
pufferueberlauf schrieb:
Weist Du, das ist der Grund warum Diskussionen mit Dir so herzlich sind, Du gehst immer davon aus, Deine Diskussionspartner seien Vollkoffer...
Ab dem Punkt ist die Diskussion dann auch von meiner Seite beendet. Denn bis zu meiner Anmerkung dahingehend hast Du weiterhin argumentiert als würde es die Stellungnahme der BNetzA nicht geben. Die behält übrigens ihre Gültigkeit auch wenn das konkrete Gesetz bereits Nachfolger hat. Chronologie ist im Recht nur ein Aspekt von vielen.
 
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bender_ schrieb:
Ergänzt würde demnach TKG 73 Artikel 2.
Schöne Gegenüberstellung.
bender_ schrieb:
Hier wurde den Unternehmen Zeit für Stellungnahmen eingeräumt. Das kann man jetzt so interpretieren, dass bis zum Erlass einer Allgemeinverfügung erstmal aktive ONTs illegal sind.
Wäre die naheliegende Interpretation. Unbeachtet davon, das ONT ja auch legal sein können, wenn der Anbieter den Strom bezahlt.
bender_ schrieb:
Sie existieren aber nunmal und das aus guten Gründen,
Das ist ähnlich wie Geschwindigkeitsübertretungen auf der Straße...
bender_ schrieb:
und nicht blind einer Verordnung zu folgen, die - um Mal ehrlich zu sein - hauptsächlich die feuchten Träume von ein paar wenigen Technikverstehern befriedigt. Für die Mehrheit der Endkunden bringt sie aber nicht wirklich einen Mehrwert sondern in den meisten Fällen nur Mehrkosten.
Für den Endkunden und den Anbieter bringt ein fester, laienbedienbarer Anschaltpunkt immer Vorteile, die Mehrkosten halten sich zudem doch sehr in Grenzen (oder man wälzt die NE4 von Anfang an auf den Kunden ab), wenn man sowas von Anfang an einplant. Die Vorteile würden noch deutlicher zum Tragen kommen, wenn der Markt für Router mit Gf-Anschluss ähnlich groß wäre wie bei DSL. Bei DSL stellt ja auch niemand den passiven Netzabschluss in Frage.
 
bender_ schrieb:
Hier wurde den Unternehmen Zeit für Stellungnahmen eingeräumt. Das kann man jetzt so interpretieren, dass bis zum Erlass einer Allgemeinverfügung erstmal aktive ONTs illegal sind.
Das waere eine abenteuerliche Interpretation. Aktive ONTs sind nicht illegal, was illegal ist den Ethernet-Ausgang des ONTs als den gesetzlich vorgeschriebenen "passiven Netzabschlusspunkt" zu erklären. Ein ISP kann und darf natuerlich ISP-ONTs (und Router anbieten).
bender_ schrieb:
Sie existieren aber nunmal und das aus guten Gründen, welche die BNetzA auch schlüssig dargestellt hat. Der gesunde Menschenverstand erfordert anscheinend die Situation ganzheitlich zu betrachten und nicht blind einer Verordnung zu folgen, die - um Mal ehrlich zu sein - hauptsächlich die feuchten Träume von ein paar wenigen Technikverstehern befriedigt. Für die Mehrheit der Endkunden bringt sie aber nicht wirklich einen Mehrwert sondern in den meisten Fällen nur Mehrkosten.
Mit anderen Worten, Du stimmst mit der Analyse des Gesetzestextes mit mir überein, meint aber die Befolgung des Gesetzes durch ISPs wäre optional? Und zwar weil in Deiner Meinung das Gesetz nicht ideal ist? Das ist ein interessantes Rechtsverständnis. Bei der Befolgung von Vorschriften/Gesetzen ist erst mal egal ob diese einen Mehrwert oder Kosten verursachen und auch fuer wen (ISP oder Endkunde). Ob nun die Verwendung eines eigenen ONTs tatsächlich nennenswerte Vorteile bringt ist eine gänzlich andere Frage.
bender_ schrieb:
Dass in einem Computerforum, im Speziellen hier im Bereich wo sich verdichtet solche Technikverstehern tummeln, ein anderer Tenor herrscht, finde ich verständlich. Nur das Maß an Arroganz mit dem man sich hier über gemäßigtere Sichtweisen, sei es von Verbänden, der BNetzA empört, finde ich unangemessen.
Das Problem ist, dass es sich hier um eine direkte Konsequenz eines relevanten Gesetzes handelt, es herrscht hier wenig Spielraum fuer "gemäßigtere Sichtweisen" zumindest wenn diese, so wie Deine, nicht kompatibel zum Gesetz sind; dabei ist es wie gesagt egal ob Du oder ich eigene ONTs fuer sinnvoll halten. Was Du Arroganz nennst, nenne ich zunehmende Direktheit in der Kommunikation um klar zu machen, dass es hier keinen Kompromiss geben kann, Zwngs-ONTs sind entweder Gesetzes-konform oder sie sind es nicht. In meiner textnahen Lesung des aktuellen TKG sind sie es nicht. IMHO ergibt sich daraus quasi automatisch die Konsequenz, dass Schlauberger ISPs die bisher keine Gf-TAs gebaut haben (wie wir uns hoffentlich einig sind nicht aus Kostengründen) diese auf Kunden-Wunsch nachtraeglich montieren muessen; und das mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne das in Rechnung stelle zu dürfen (die BNetzA hat in ihrer Antwort dazu keine klare Stellung bezogen).

ALTERNATIV, kann ein solcher ISP allerdings hingehen und den ONT als Teil seines aktiven Netzes erklaeren, muss dann aber fuer die Stromkosten aufkommen (TKG § 145 (1)):
"(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen."

Das laesst extrem wenig Spielraum fuer alternative Interpretationen...

bender_ schrieb:
Ab dem Punkt ist die Diskussion dann auch von meiner Seite beendet. Denn bis zu meiner Anmerkung dahingehend hast Du weiterhin argumentiert als würde es die Stellungnahme der BNetzA nicht geben. Die behält übrigens ihre Gültigkeit auch wenn das konkrete Gesetz bereits Nachfolger hat. Chronologie ist im Recht nur ein Aspekt von vielen.
Nein, mein Argument war nicht, dass die BNetzA das nicht gesagt haben könnte, sondern dass das nicht die aktuelle Position der BNetzA beschreiben dürfte. Und zu dieser Aussage stehe ich weiterhin, weil das TKG da wenig Spielraum lässt, das TKG schränkt den zulässigen Spielraum aller Beteiligten ein, der ISPs, der Endnutzer, aber auch den der BNetzA.
Es steht Dir natürlich frei die Sachlage anders zu bewerten und zu einer anderen Interpretation zu kommen. Allerdings halte ich Deine bisherige Begründung Deines Standpunktes fuer zu dünn um mich zu überzeugen, meine Interpretation aufzugeben.
Ich halte es fuer realistischer, dass die BNetzA Ihre Position ans geltende Recht anpasst als dass der Gesetzgeber das TKG an die Position anpasst die wir der TKG hier in den Mund legen... (
Der relevante Satz ist, glaube ich:
"Ob zusätzliche Kosten für die Einrichtung eines passiven Netzabschlusspunktes durch einen Rückbau des ONT gerechtfertigt sind ist eine Frage des Einzelfalles, insbesondere ob dieser Wunsch erst nachträglich geäußert worden ist."

Den Du mit "nachträgliche gf-TA Montage darf kostenpflichtig sein" (wie die Vitroconnect oder die DG es anbieten) zu interpretieren scheinst, während ich das erst mal so lese, dass die BNetzA sich zur Kostenfrage gar nicht festlegt (was die BNetzA i.d.R. auch nicht in Antworten auf Anfragen macht sondern durch Veröffentlichung eigener Papiere). Ich denke es wird sich zeigen welche von unseren Interpretationen hier das Rennen machen wird.
 
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Wenn der ONT wenigstens einen 2,5Gbit LAN Port hätte.
Deshalb ist ja, neben dem zusätzlichen Strombedarf, ein direkter Anachluss an die Faser, ein Vorteil, da man meist nicht mehr durch den 1Gbit LAN Port beschränkt wird.
 
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Brainorg schrieb:
Wenn der ONT wenigstens einen 2,5Gbit LAN Port hätte.
Das Glasfasermodem 2 von der Dt. Telekom hat einen 2,5Gbit LAN-Port.

Grundsätzlich gibt es erst dann ein "Konflikte" mit dem Gesetzt, nach meiner laienhaften Interpretation wenn der Kunde einen passiven Netzabschlusspunkt einfordert bzw. sein eigenen ONT Nutzen möchte und auf Grundlage der vorliegenden Konstruktion dies nicht tun kann. Dann muss ein Gericht entscheiden ob die damalige Ausführung "Bestandsschutz" hat.

Wir können ja erstmal abwarten, was die Verbraucherzentrale RLP bei Vodafone und Dt. Glasfaser erzielen wird und ob in diesem Verfahren schon die Kostenfrage entschieden wird.
 
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f1d1l1ty` schrieb:
Grundsätzlich gibt es erst dann ein "Konflikte" mit dem Gesetzt, nach meiner laienhaften Interpretation wenn der Kunde einen passiven Netzabschlusspunkt einfordert bzw. sein eigenen ONT Nutzen möchte und auf Grundlage der vorliegenden Konstruktion dies nicht tun kann. Dann muss ein Gericht entscheiden ob die damalige Ausführung "Bestandsschutz" hat.
Vielleicht kann ja die Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts als Präzedenzfall herhalten? Wenn ich mich recht erinnere, musste die Telekom damals auf Kundenwunsch kostenfrei eine "1.TAE" installieren, falls ein noch fest angeschlossenes Telefon aus Bundespostzeiten vorhanden war. Also nix Bestandsschutz und nix Kosten auf Kunden abwälzen.
 
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