Ebay kauf anderweitig verkauft? NACH Auktionsende!

Naja ich kann ja anhand der Mails beweisen das der Käufer den Artikel irrtümlicherweise gekauft hat und darüber hinaus auch noch eBay prellen wollte. Seh da jetzt keine Gefahr.
 
@Goey
Dazu sollte man aber erwähnen das Prozesse im Zivilrecht in der ersten Instanz immer von beiden Parteien gezahlt werden müssen. Sprich jede Partei zahlt ihren Rechtsbeistand selbst und die Kosten des Gerichtes werden je zur Hälfte geteilt.
Erst in der Revision zahlt der Verlierer des Prozesses auch die Kosten und Auslagen der Gegenseite.

Ich habe selten so einen Schrott gelesen wie dieses Zitat ihn beinhaltet.
Die Prozesskosten zahlt in DE _IMMER_ der Verlierer, und zwar komlpett.
Richtig ist, dass zuerst die Kosten vom Kläger zumeist verauslagt werden müssen. Diese bekommt er im Falle eines Sieges jedoch erstattet.

Wäre ja auch bitter wenn es anders wäre:

Stellt euch mal vor ihr habt einen "reichen" Nachbarn der euch nicht mag. Er verklagt euch 10x im Monat wegen irgend einem Mist, verliert die Prozesse ständig und ihr müsstet trotzdem die Hälfte der Gerichtskosten zahlen? So ein Quatsch mit Soße...

@TE:

Du hast noch einen Kaufvertrag. Biete doch einfach der Gegenseite die Aufhebung an, wenn Du die CPU nicht mehr willst.
Wenn doch, dann erklärst Du, dass Du am Vertrag festhalten möchtest, setzt eine Frist von 2 Wochen zur Lieferung und nimmst danach einen Anwalt Deiner Wahl. Die Siegchance liegt bei nahezu 100%, da der VK sich unberechtigt gelöst hat.

Nur eines solltest Du nicht tun: Nichts unternehmen und auf eine PayPal Rückzahlung warten.
Denn der Kaufvertrag bleibt faktisch auch durch eine Rückzahlung noch bestehen - so lange bis beide Seiten die Aufhebung erklärt haben.

Wenn Dir der Verkäufer Böses will wird er dich in 2 Jahren nochmal an die Auktion "erinnern" und Dich um Zahlung des Artikel bitten. Und er hat auch das Recht auf seiner Seite, denn verjährt ist es dann noch nicht - und wenn Du die Email des VK über den "Zwischenverkauf" nicht mehr hast, siehste alt aus. Dann hast Du einen "alten" CPU sehr teuer gekauft...


(Mein Text stellt keine Rechtsberatung dar. Er soll lediglich als Tipp bzw. Erfahrungswert verstanden werden).
 
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Und was interessiert das dem neuen Käufer Dukey was Du mit dem 1. Käufer da abkaspert oder Probleme mit Ihm hast? Genau. Rein gar nichts. Er hat den Artikel gekauft und damit einen Kaufvertrag mit Dir abgeschlossen und will den Artikel nun auch haben. Da bringt dir auch dieser Wisch nichts das Du so vom 2. Verkauf los kommst. Liefern musst Du auch hier sollte es zu einem Verkauf kommen.

Herrlich einfach und naiv Deine Denkweise. Du weisst echt nicht in welcher misslichen Lage Du dich befindest, oder? Das du es dir so einfach machst und sagst ich hab hier die Mails wo Ich es mit beweisen kann. Die sind vor Gericht auch nichts wert weil der Richter denn wohl auch so argumentieren wird das Du hättest warten können bis der eBay Fall geschlossen ist und Du den Artikel erneur reinstellen kannst und nicht umgekehrt.

Und die Auktion jetzt komplett zu beenden (also das Häkchen vor dem Artikel zu setzen und unten denn Beenden drücken) ist auch nicht ratsam. Weil denn bekommt der aktuell Höchstbietende den Artikel zu dem Preis der da auf dem Artikel ist. Ist es 1,00 Euro musst Du den Artikel auch für 1,00 Euro weiter verkaufen. Deshalb alle gebote vorher streichen aber selbst hier können die Käufer ankommen.

Aber glaub mal weiter an deine trügerische Sicherheit.
 
Oo

Der Artikel steht nach wie vor bei mir im Schrank. Der Käufer der zweiten Auktion wird ihn selbstverständlich auch erhalten nachdem er bezahlt hat.
Nur der erste Käufer - der ja offenbar nicht der Käufer war, weil sein kleiner Bruder oder seine Katze den Artikel ersteigert hat - bekommt nichts. (hat/will ja auch nicht zahlen).

Wenn der erste Käufer es sich anders überlegen sollte (warum auch immer) hat er Pech gehabt. Er ist schriftlich vom Kauf zurückgetreten ("ich geb dir 70€ oder sonst hats mein Hunde ersteigert) + wollte hintenrum eBay bescheissen mit seinem Vorschlag.

Ich verstehe deine Argumentation durchaus, keine Frage; jedoch verstehe ich nicht wieso du das auf diese, recht aggressive Weise tust. Es geht ja nicht um 100k€ sondern "lediglich" um 100€.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fallaxia schrieb:
@Goey


Ich habe selten so einen Schrott gelesen wie dieses Zitat ihn beinhaltet.
Die Prozesskosten zahlt in DE _IMMER_ der Verlierer, und zwar komlpett.
Richtig ist, dass zuerst die Kosten vom Kläger zumeist verauslagt werden müssen. Diese bekommt er im Falle eines Sieges jedoch erstattet.

Wäre ja auch bitter wenn es anders wäre:

Stellt euch mal vor ihr habt einen "reichen" Nachbarn der euch nicht mag. Er verklagt euch 10x im Monat wegen irgend einem Mist, verliert die Prozesse ständig und ihr müsstet trotzdem die Hälfte der Gerichtskosten zahlen? So ein Quatsch mit Soße...

Ach menno, jetzt wird er sicherlich nicht mehr darlegen woher er den Schwachsinn her hat... :evillol::evillol::evillol:
 
Fallaxia schrieb:
Stellt euch mal vor ihr habt einen "reichen" Nachbarn der euch nicht mag. Er verklagt euch 10x im Monat wegen irgend einem Mist, verliert die Prozesse ständig und ihr müsstet trotzdem die Hälfte der Gerichtskosten zahlen? So ein Quatsch mit Soße...

Wenn Du sagst meine Aussage zur Prozesskostenordnung sei Schrott, dann ließ dein Zitat.
Das ist mit Abstand der dümmste Vergleich den ich bis jetzt lesen musste!
Ein Gericht prüft in Deutschland auch erst mal einen Tatbestand bevor er verhandelt wird und wenn der "Nachbar" aus Spaß daher kommt und eben kein TB vorliegt oder dieser geringfügig ist, wird keine Verhandlung stattfinden.

@Lionel Hutz

Du hast immerhin den richtigen § gefunden. Dafür bekommst Du ein Fleißbienchen. :)

So zu deiner Frage: §91 ZPO Abs. 1

"soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."

Ich will den Richter sehen der den Aufwand, wegen 100€ Streitwert, welchen der Kläger sogar zurück bekommen hat, als zweckentsprechend und notwendig einstuft.
Zumal dem Kläger durch das nicht zustande kommen des KV kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Recht in Deutschland, vor allem das Zivilrecht, ist immer eine Frage des Ermessens.
 
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Goey schrieb:
Wenn Du sagst meine Aussage zur Prozesskostenordnung sei Schrott, dann ließ dein Zitat.
Das ist mit Abstand der dümmste Vergleich den ich bis jetzt lesen musste!

@Lionel Hutz

Du hast immerhin den richtigen § gefunden.

So zu deiner Frage: §91 ZPO Abs. 1

"soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."

Die Qualität des Beispiels von Fallaxia spielt keine Rolle, deine Aussage einer generellen Kostenteilung in erster Instanz bleibt weiterhin Humbug. Insofern hat Fallaxia recht.

Wo steht denn deine "generelle Kostenteilung in erster Instanz" in der ZPO? Nirgends, nicht mal google wird fündig.

Ich lese in § 91 ZPO Abs. 1 "(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren." Du ignorierst den Anfang, beziehst dich auf den letzten Teil des Satzes und das soll nun ernsthaft die Begründung deiner ominösen generellen Kostenteilung sein?

Die Fälle in denen gegebenenfalls beide Parteien die Kosten (unterschiedlich) zu tragen haben stehen in den §§ 91a ff..

Der Streitwert ist egal, danach richten sich die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht sowie die Kosten für Verfahren und evtl. Vertretung/Beratung durch Rechtsanwälte. Du könntest auch wegen 5 € ein Zivilverfahren anstrengen, ob das vom Aufwand her Sinn macht muss jeder selbst entscheiden. Einen Anwalt wirst du wegen 5€ Streitwert wahrscheinlich nicht finden, vor dem Amtsgericht besteht aber auch kein Anwaltszwang.

Bisher hat der Käufer noch keinen Schaden. Möglicher Schaden kann u.a. durch eine teurere Ersatzbeschaffung entstehen. Die Differenz zwischen ursprünglichem Kaufpreis und dem höheren Kaufpreis für die Ersatzsache kann er gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Gewinnt er durch Urteil, hat der Unterlegene die Kosten zu tragen (siehe oben). Ein Risiko besteht in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Unterlegenen. Wenn es doof läuft, bleibt der Kläger dann auf den vorgestreckten Gerichtskosten und evtl. eigener Anwaltskosten sitzen.
 
@Lionel:

Du könntest auch wegen 5 € ein Zivilverfahren anstrengen, ob das vom Aufwand her Sinn macht muss jeder selbst entscheiden. Einen Anwalt wirst du wegen 5€ Streitwert wahrscheinlich nicht finden, vor dem Amtsgericht besteht aber auch kein Anwaltszwang.

Der minimal angesetzte Streitwert beträgt 300 Euro. Unabhängig wie hoch der tatsächliche (kleinere) Wert ist um den es geht.
Somit lässt sich praktisch immer ein Anwalt finden.

@ Goey:

Auch wegen 50 Euro Streitigkeiten wird kein deutsches Gericht die Klage nicht zulassen.
Noch so ein "blödes Beispiel" von mir: Sonst könnte man ja hergehen und bei dutzenden Onlineshops auf Rechnung Waren im Werte von ca. 40 Euro einkaufen, nicht bezahlen und müsste außer Inkassoschreiben (die keine Rechtskraft haben) ja nichts fürchten. Denn ohne Klage kein Urteil, ohne Urteil kein Titel aus dem der Shop gegen den Kunden vollstrecken könnte.

Fakt ist aber dass man auch wegen 10 Euro locker einen Titel rein gedrückt bekommen kann, wenn man die (berechtigte) Forderung nicht bezahlt. Vollkommen egal ob das nun Schadenersatz, Ware oder Dienstleistung ist die zur Zahlung aussteht.

Somit verwechselst Du hier offenbar Straf- und Zivilrecht. Im Zivilrecht kannst Du Deinen Nachbarn wegen einem auf Deinem Grundstück ausgekippten Laubeimer verklagen...

Und ja, das ist fakt, denn ich hatte mal einen Nachbarn, der genau solche Vorwürfe stets auf dem Rechtswege gegen mich erhoben hat und das über Jahre. Und gegen jeden einzelnen Vorwurf musste ich mich bei Gericht verteidigen. In den meisten Fällen musste ich aber nicht erscheinen, da es lediglich wie in dem Großteil aller Fälle bereits im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Hauptverhandlung bereits entschieden wurde.
Aber dieser Nachbar hatte mich auf dem "Kiecker" und meinte mich damit ärgern zu müssen und zog seine Masche so lange durch bis er ins Altersheim zog...sonst wär er heut noch dabei.
Nur eins musste ich nie: Etwas zahlen. Lediglich meinen Anwalt verauslagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir entfernen uns hier vom ursprünglichen Thema.

Ich mag mich unglücklich ausgedrückt haben, was eine generelle Kostenaufteilung angeht.
Dafür entschuldige ich mich.

Gerade in diesem speziellen Fall tendiere ich aber dazu das ein Prozess hier weder zweckentsprechend noch notwendig wäre.
Meine Tendenz geht dazu das es hier zu einem Vergleich kommen würde und schlussendlich jede Partei selbst die Kosten für den Rechtsbeistand trägen würde und die Auslagen des Staates aufgeteilt werden würden.
Was das ganze wirtschaftlich nicht sinnvoll macht.

Abschließend muss ich Fallaxia widersprechen, hypothetisch kann ich mir natürlich immer einen Fall zusammen basteln.
Jedoch geht es hier um die vom TE beschriebene Situation.

Artikel ersteigert - somit ein rechtsgültiger Kaufvertrag - Geld vom Käufer (TE) an den Verkäufer überwiesen - alle Pflichten als Käufer aus dem KV erfüllt - Verkäufer teilt mit das der Artikel anderweitig verkauft wurde - Verkäufer handelt hier dem KV zuwider - Käufer bekommt sein Geld durch PayPal oder den Verkäufer wieder (wie genau er wieder dran kommt wissen wir nicht) - Punkt.

Der Käufer hat somit keine Geldwerte Forderung mehr. Er könnte in einer Klage lediglich um erneute Erfüllung des KV pochen.
Dem Käufer ist kein wirtschaftlicher Schaden durch die Nichteinhaltung entstanden.
Ich tendiere somit nach wie vor dazu das diese Klage wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden würde, oder es zu einem Vergleich kommen würde.
 
Meine Tendenz geht dazu das es hier zu einem Vergleich kommen würde und schlussendlich jede Partei selbst die Kosten für den Rechtsbeistand trägen würde und die Auslagen des Staates aufgeteilt werden würden.

Das passt deutlich besser, dazu würde ich in diesem speziellen Fall auch tendieren.
Dennoch kann der TE ein "Arsch" sein, wenn er denn mag und eine Klage anstrengen. Nachdem er den VK 2x vergeblich zur Lieferung aufgefordert hat kann er die Differenz zwischen eingekauften CPU (Wert) und dem aktuellen Beschaffungswert einer vergleichbaren CPU verlangen. Das mögen dann evtl. 50 Euro sein, ist dabei vollkommen egal.

Dem VK wird im Moment der Klagezustellung aber ganz schnell klar dass er 50 Euro+Gericht+Verteidiger des Käufers an der Backe haben wird - selbst wenn ein 20:80 Vergleich bei raus kommen mag.

Und da wird er dann ganz schnell den K kontakten und sich _vorher_ einigen.
So könnte man ohne die Gerichte unnötig zu belasten etwas Geld ziehen und das miese Verhalten des VK abstrafen.
Denn solche VK wie in diesem Fall sind der Grund warum eBucht und Co. mittlerweile praktisch uninteressant geworden sind.
Geht ein Gegenstand günstig weg, dann ist er "runtergefallen", "kaputt" oder "schon verkauft". Die Liste der Ausreden ist unendlich, musste ich auch schon erfahren.
Und das muss doch nicht sein. Das Problem ist nur: Solche Leute machen das nicht 1x, sondern verkaufen 30 Artikel, 20 davon sind ihnen zu "preiswert" weg gegangen und so ist dann schnell der halbe Hausrat bei der letzten Grillparty abhanden gekommen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Die moralische Vereinbarkeit des Verkäufers ist sicherlich fragwürdig.
Aber wie Du so treffend beschrieben hast spiegelt dies nur die Mentalität diverser Verkaufsplattformen wieder.

Ich kann Dir jedoch nicht ganz folgen. Du sprichst von dem hypothetischen Fall das der Verkäufer auf Grund der Klagezustellung, auf gut Deutsch, den Schwanz einzieht und der Käufer, respektiv TE, dadurch an seinen Artikel kommt.
Aber wird dem Verkäufer die Klageschrift zugestellt, so ist ja der Fall schon bei Gericht.
Einzige Möglichkeit für den Käufer / TE das ganze wieder aufzuhalten wäre dann die Klage zurück zu ziehen.
Dann bleibt er jedoch auf den bereits entstandenen Kosten und Auslagen sitzen.
Diese übersteigen schon in einem solch frühen Stadium schon weit den Streitwert an sich. Ergo nicht wirtschaftlich.

Alternativ könnte der TE "nur" einen Rechtsanwalt beauftragen, welcher zuerst postalisch versucht dem Verkäufer anhand des KV zur Erfüllung zu bewegen.
Ich habe die aktuelle Gebührentabelle nicht im Kopf. Gehe ich aber von einem minimalen Streitwert von 300€ aus sind wir schon bei 37,50€.
Das ist mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Schlussendlich, so bitter diese Pille sein mag, bleibt dem TE nicht viel mehr als Käuferschutz bei PayPal einzulegen, eBay den Verkäufer zu melden und eine schlechte Bewertung zu schreiben.

Das mag unbefriedigend sein, ist aber in meinen Augen besser als sich in einen kostenintensiven Rechtsstreit, mit fraglichem wirtschaftlichem Ausgang zu stürzen oder gar noch den Rat einiger anderer User zu befolgen und sich dem Tatbestand der Erpressung schuldig zu machen.
 
Dennoch kann der TE ein "Arsch" sein, wenn er denn mag und eine Klage anstrengen. Nachdem er den VK 2x vergeblich zur Lieferung aufgefordert hat kann er die Differenz zwischen eingekauften CPU (Wert) und dem aktuellen Beschaffungswert einer vergleichbaren CPU verlangen. Das mögen dann evtl. 50 Euro sein, ist dabei vollkommen egal.

Das ist falsch, hier ist wohl überhaupt keine Fristsetzung mehr nötig, weil der Verkäufer die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Selbst wenn ist das Verstreichen einer einmalig gesetzten Frist ausreichend für weitere Schritte (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung).

Warum sich hier der Kläger auf einen Vergleich einlassen sollte, erschließt sich mir ebenfalls nicht.

Ich tendiere somit nach wie vor dazu das diese Klage wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden würde, oder es zu einem Vergleich kommen würde.

Erstinstanzlich gibt es im deutschen Zivilprozessrecht keine "Ablehnung" einer Klage wegen Geringfügigkeit, wie oft muss man dir das noch erklären?
 
Doc Foster schrieb:
Erstinstanzlich gibt es im deutschen Zivilprozessrecht keine "Ablehnung" einer Klage wegen Geringfügigkeit, wie oft muss man dir das noch erklären?

1. Hatte mir das noch niemand "erklärt".
2. Halte ich deine Qualifikation mir etwas zu erklären für fraglich.
3. Quelle aus der ZPO bitte.

Doc Foster schrieb:
Warum sich hier der Kläger auf einen Vergleich einlassen sollte, erschließt sich mir ebenfalls nicht.
Weil jeder Anwalt, der noch ganz bei Verstand ist, dazu raten würde.
 
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Goey schrieb:
1. Hatte mir das noch niemand "erklärt".
Du scheinst sehr selektiv zu lesen…

Lionel Hutz schrieb:
Der Streitwert ist egal, danach richten sich die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht sowie die Kosten für Verfahren und evtl. Vertretung/Beratung durch Rechtsanwälte. Du könntest auch wegen 5 € ein Zivilverfahren anstrengen, ob das vom Aufwand her Sinn macht muss jeder selbst entscheiden.
oder
Fallaxia schrieb:
@ Goey:
Auch wegen 50 Euro Streitigkeiten wird kein deutsches Gericht die Klage nicht zulassen.
Noch so ein "blödes Beispiel" von mir: Sonst könnte man ja hergehen und bei dutzenden Onlineshops auf Rechnung Waren im Werte von ca. 40 Euro einkaufen, nicht bezahlen und müsste außer Inkassoschreiben (die keine Rechtskraft haben) ja nichts fürchten. Denn ohne Klage kein Urteil, ohne Urteil kein Titel aus dem der Shop gegen den Kunden vollstrecken könnte.

Fakt ist aber dass man auch wegen 10 Euro locker einen Titel rein gedrückt bekommen kann, wenn man die (berechtigte) Forderung nicht bezahlt. Vollkommen egal ob das nun Schadenersatz, Ware oder Dienstleistung ist die zur Zahlung aussteht.

Somit verwechselst Du hier offenbar Straf- und Zivilrecht. Im Zivilrecht kannst Du Deinen Nachbarn wegen einem auf Deinem Grundstück ausgekippten Laubeimer verklagen...


Goey schrieb:
2. Halte ich deine Qualifikation mir etwas zu erklären für fraglich.

:p

Ich frage mich ernsthaft woher deine juristsichen "Fachkenntnisse" stammen. Habe stellenweise den Eindruck du willst eher trollen als weiterhelfen.

Goey schrieb:
3. Quelle aus der ZPO bitte.

Geht nicht, weil es eben keine Geringfügigkeit als Ablehnungsgrund im Zivilprozess gibt. Auf welchen nicht vorhandenen § sollen wir verweisen? Ist dasselbe Spiel wie bei deiner "Kostenaufteilung", aber deren Nichtexistenz hast du inzwischen glücklicherweise anerkannt…
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe das Gemüt eines Schaukelpferdes, aber Du schaffst es wirklich mich aus der Fassung zu bringen!

Der TE hat keine Geldwerte Forderung mehr!
Auf welcher Grundlage willst du Klage einreichen? Was willst Du mit einer Klage bezwecken?
Willst Du den Verkäufer auf Erfüllung des KV verklagen?

Option 1: Der VK muss dem TE einen gleichwertigen Gegenstand beschaffen.
Option 2: Der VK muss dem TE die Differenz zum Gegenstand erstatten. Wir reden hier von 50€ - 100€

Wenn das dein ernst gemeinter Rat ist, dann stellte ich ganz bewusst deine juristische Fachkenntnis in Frage!
Welches der beiden Ergebnisse steht in Relation zum Aufwand der dafür betrieben werden muss.

Ein Mahnverfahren kann der TE nicht anstrengen.
Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde. (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
 
Zuletzt bearbeitet:
Goey schrieb:
Ich habe das Gemüt eines Schaukelpferdes, aber Du schaffst es wirklich mich aus der Fassung zu bringen!

Wenn du schon aus der Fassung gerätst nur weil man dich verbessern muss, mach ich das liebend gern.

Dem Verkäufer ist es gar nicht mehr möglich zu liefern (Unmöglichkeit, § 275 BGB), da er die CPU bereits weiter veräußert hat. Ihn daher auf Erfüllung im Sinne der Übergabe der Sache zu verklagen macht wenig Sinn.

Da der Verkäufer seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, macht er sich aber Schadensersatzpflichtig (§§ 280 ff. BGB). Macht der Käufer etwaigen Schaden geltend (Ersatzlieferung oder auch die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert), kann er diesen vom Verkäufer als Schadensersatz verlangen. Gut, soweit sind wir noch nicht, bzw. der TE hat sich nicht mehr dazu geäußert.

Ein Lehrbuchfall erster Güte. Folgendes Skript passt ganz gut: http://www.jura.rwth-aachen.de/fileadmin/templates/lehrstuhl1_files/%C3%9Cbung_Privatrecht/L%C3%B6sung_Fall_17_DasAuto.pdf

Das Mahnverfahren betreffend hast du selbstverständlich Recht, der Käufer muss erst den Schadensersatz geltend machen und den ihm entstandenen Schaden beziffern. Diesen kann er dann sehr wohl mit Hilfe des Mahnverfahrens eintreiben, bzw. es versuchen.

Ob sich das nun alles lohnt muss jeder selbst entscheiden. Es gibt Leute die gehen gerne vor Gericht, auch wegen kleinen Summen. Wer das Risiko eines insolventen Prozessgegners nicht scheut, bitte gerne. Ich persönlich würde mich freuen wenn solche Verkäufer öfters eine verpasst bekommen.
 
Lionel Hutz schrieb:
Wenn du schon aus der Fassung gerätst nur weil man dich verbessern muss, mach ich das liebend gern.

Das spricht für Dich. :rolleyes:

Lionel Hutz schrieb:
Ob sich das nun alles lohnt muss jeder selbst entscheiden. Es gibt Leute die gehen gerne vor Gericht, auch wegen kleinen Summen. Wer das Risiko eines insolventen Prozessgegners nicht scheut, bitte gerne. Ich persönlich würde mich freuen wenn solche Verkäufer öfters eine verpasst bekommen.

Wo wir wieder beim Thema wären "Anwalt der noch ganz bei Verstand ist".
Wie ich eingangs bereits sagte: Es ist wirtschaftlich vollkommener Schwachsinn!
Selbst wenn die Kosten und Auslagen für das Gericht dem Schuldner auferlegt werden, bleiben noch die eigenen Anwaltskosten.
Diese übersteigen den Streitwert nach wie vor um ein Vielfaches und der Kläger zahlt seine Anwaltskosten erst mal selbst.
Natürlich kann er sie beim Prozessgegner geltend machen, aber wenn das Risiko zutrifft das der Prozessgegner insolvent ist, wird das ein fröhliches, Jahre langes, hinterher Gelaufe nach dem Geld.

Damit bin ich jetzt auch raus. Die Frage des TE sollte unlängst, hinreichend, beantwortet sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Stocki13 schrieb:
bei 100€ passiert absolut nichts, du kannst zwar anzeige machen bei der pozilei wegen warenbetrug, und sitzt dann drei stunden auf'm polizeirevier bis die den ganzen papierkram durchgejagt haben... aber am ende hast du nix davon, nicht einmal deine kohle zurück.

wieso passiert da nichts?woher weisst du das?

ich kann jeden ermutigen bei derartigen fällen eine anzeige zu stellen,egal wie klein der betrag ist.
ich bin selber mal so einem vogel aufgesessen der mich um 37 euro betrogen hatte,bei der polizei wurde die anzeige auch ganz normal aufgenommen und mir auch gesagt egal ob 2 euro oder 1000 euro,es bleibt eine straftat.

fünf monate später bekam ich einen anruf von der kriminalpolizei aus der heimatstadt von dem betrüger mit den worten der herr xyz sitzt gerade hier und möchte den betrag zurücküberweisen darf ich ihm ihre kontonummer geben?DREI TAGE SPÄTER HATTE ICH MEIN GELD!

einen anderen fall den ich mitbekommen hatte wurde bei einem erstmaligen ebay betrug in höhe von 20 euro euro direkt ein strafbefehl von 1800 euro verhängt (60x30 euro).

also egal wie hoch der warenwert ist,die staatsanwaltschaften und die polizei reagieren gerade bei ebay betrug empfindlich
 
Zuletzt bearbeitet:
So, heute konnte ich einen Fall bei ebay und paypal eröffnen. Dies habe ich getan und auch direkt beim Kundenservice angerufen.

Man sagte mir, dass der Verkäufer nun erstmal Stellung beziehen muss. Von meinem Geld, geschweige denn der CPU habe ich bisher noch nichts gesehen. Gemeldet hat sich der Typ auch nicht mehr.

Ich denke ich mache mich gleich mal auf zur Polizei..

Aber mal an alle:

Ist ja mal löblich und krass zu gleich was ihr hier tippert :D Hätte ich gar keinen Nerv zu. Aber vielen Dank für die schöne Show! Einiges hilfreiches und mir unbekanntes war ja bisher auch dabei
 

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