Ebay Privatverkäufer will nicht per DHL-Paket versenen - nur Päckchen - Haftungsfrage?

evil999

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Guten Tag
Ein EBAY-Privatverkäufer will nicht per DHL-Paket versenden - nur als Post-Päckchen-unversichert.
- Die Zahlung soll per Überweisung erfolgen ( kein paypal möglich )

Der Verkäufer lässt sich absolut nicht umstimmen - der besteht auf Päckchen-Versand. Aus welchen Gründen auch immer?



? wie schaut es aus, wenn zb. das Päckchen auf dem Postweg verloren geht. Hat der Käufer/Empfänger ein Anrecht
auf
Schadenersatz ?
Wo befindet sich der Gerichtsstand, wenn der Empfänger gegen den Versender klagen muss/ will ?

Wie sind die Chancen, dass der Empfänger seinvolles Geld erhält ? 50 :50 , je nach Richter, weil ein Vergleich...
oder hat der Empfänger Anrecht auf das volle Geld, incl. Streitgelder ( Gerichtskosten, Anwalt, usw. )

Besten Dank mal
 
Was sagen denn die Versandoptionen in der Beschreibung?
 
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Wolltest du die Mehrkosten den tragen?

Ansonsten gilt bei Versand unter Privat, dass der Empfänger das Versand Risiko trägt. Außer man vereinbart eine Versandart und der Sender schickt es nicht damit. Sprich Paket vereinbart, trotzdem Päckchen gesendet.
 
dann soll er sein zeugs behalten.
ICH würde nicht da kaufen, unabhängig vom wert.
 
Das Versandrisiko liegt in dem Fall zu 100% bei Dir. Du bist nicht in der Position, die Versandart vorzugeben. Entweder russisch Roulette spielen oder, was viel einfacher ist, einfach die Sache sein lassen.
 
Interessant wäre zu wissen ob Du schon gekauft hast und wenn ja, was steht in der Auktion zu Zahlung und Versand?
Ist da nur Päckchen/Überweisung angegeben, hast Du Pech und trotz Päckchen und Überweisung einen gültigen Vertrag geschlossen, aus dem Du einseitig nicht raus kommst.
Natürlich kannst Du einfach nicht zahlen, weil es Dir zu riskant ist, aber dann bist Du der der vertragsbrüchig wird.

Hast Du noch nicht gekauft, dann such Dir einen anderen Anbieter.
 
Sofern du dem Verkäufer signalisiert hast, die Mehrkosten für ein versichertes Paket zu übernehmen und dieser sich trotzdem weigert, würde ich fast vermuten, dass das Päckchen "leider auf dem Versandweg verschwindet". Sprich, der Verkäufer schickt es gar nicht ab und hat dein Geld einkassiert. Ist natürlich nur Spekulation, wüsste aber keinen anderen Grund, warum der Verkäufer auf das Päckchen besteht.
Von welchen Wert des Artikels sprechen wir denn?
 
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Wenn du den Artikel bereits gekauft hast und der Verkäufer in der Auktion nur unversicherten Versand angeboten hat, dann bist du dennoch an den Kaufvertrag gebunden.
Einen alternativen, in der Auktion nicht angegebenen Versand anzubieten, ist reine Kulanz seitens des Verkäufers.
 
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FrankenDoM schrieb:
Interessant wäre zu wissen ob Du schon gekauft hast und wenn ja, was steht in der Auktion zu Zahlung und Versand?
Ist da nur Päckchen/Überweisung angegeben, hast Du Pech und trotz Päckchen und Überweisung einen gültigen Vertrag geschlossen, aus dem Du einseitig nicht raus kommst.
Natürlich kannst Du einfach nicht zahlen, weil es Dir zu riskant ist, aber dann bist Du der der vertragsbrüchig wird.

Hast Du noch nicht gekauft, dann such Dir einen anderen Anbieter.
Das ist soweit korrekt, aber wenn der Käufer bereit ist für den erhöhten Preis des Paketes zu zahlen, so gibt es für den Verkäufer keinen Grund dem nicht zuzustimmen. Der Käufer wird also vertragsbrüchig und damit schadensersatzpflichtig, aber das wäre vernachlässigbar, da der Verkäufer gar keinen Mehraufwand nachweisen kann.
 
Der TE war seit gestern nicht mehr da, lasst ihn doch jetzt mal antworten bevor zig mal das selbe geschrieben wird...
 
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froschmeister schrieb:
Der Käufer wird also vertragsbrüchig und damit schadensersatzpflichtig, aber das wäre vernachlässigbar, da der Verkäufer gar keinen Mehraufwand nachweisen kann.

In welchem Paragraphen ist geregelt, dass ich Verträge einseitig ändern darf, solange der andere dadurch keinen Mehraufwand hat?
Ich kaufe ein Auto in Schwarz, will es nun aber in Rot, niemand hat Mehraufwand, es muss ja eh lackiert werden.
 
Die Frage ist doch welchen Mehraufwand dem Verkäufer dadurch entsteht, dass er statt Päckchen mit Paket versendet. In der Praxis gibt er ja bloss das Päckchen ab und zahlt zwei Euro mehr. (Er muss noch nicht einmal das Ticket umschreiben.) Das ist zumutbar und kein Aufwand.

Der Käufer kann dann wegen Irrtum (§119 BGB) aussteigen. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 122 BGB. Der Verkäufer muss dann aber nachweisen, dass ihm auch ein Schaden entstanden ist. Das halte ich für sehr schwierig.
 
Was für ein Irrtum soll denn vorliegen wenn der Verkäufer auf die angebotene Versandart besteht?

In dem Fall dürfte es sogar ganz einfach sein den Schadenersatz nachzuweisen, nämlich wenn der Verkäufer den Artikel letztendlich für weniger verkauft.
 
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Wenn er den Paketschein schon erstellt hat oder gar Päckchenscheine im Voraus mit Mengenrabatt gekauft hat, müsste er den gesamten Versand erneut bezahlen.
Würde ich auch nicht machen, bei mir gilt immer DHL Paket oder Brief, da ich für beide Varianten Versandmarken in Vorkasse gekauft habe.
 
froschmeister schrieb:
Die Frage ist doch welchen Mehraufwand dem Verkäufer dadurch entsteht,

Die Frage entsteht nicht. Es gibt ein Angebot auf ebay, angeboten wird Gegenstand Y und versendet wird als Päckchen. Nun nimmt das Angebot ein Käufer an und schließt damit einen Vertrag.

Deiner Argumentation zu Folge könnte ich genauso gut sagen, Oh Irrtum, ich will nicht Artikel X sondern den gleichwertigen Artikel Y. Ist ja kein Mehraufwand den zu verpacken, den verpacken musst Du ja ohnehin.
Das machst Du nämlich grad mit der Versandart, die im Prinzip auch nichts weiter als ein Kaufgegenstand ist.

Habe ich ein Angebot zu definierten Konditionen akzeptiert und einen Vertrag geschlossen, dann kann ich diesen nicht einfach so einseitig ändern und selbst wenn der Verkäufer nur bockig ist und keine Lust hat per Paket zu versenden.

Versteht mich nicht falsch, ich verstehe die Bedenken des Verkäufers und hoffe er hat noch nicht gekauft, aber hat er schon gekauft, hat er nicht all zu gute Karten.
 
ChotHoclate schrieb:
Was für ein Irrtum soll denn vorliegen wenn der Verkäufer auf die angebotene Versandart besteht?
Der Käufer kann z.B. sagen, dass er den reinen Päckchenversand übersehen bzw. als unpoblematisch nachverhandelbar angesehen hat. Dann wird der Richter den Verkäufer fragen, warum er auf diesen Vertragspunkt bestehen muss und der wird dann sagen:

Ähh.... :confused_alt:
 
Kein Richter der Welt wird den Verkäufer das fragen. Der Vertrag wurde mit einer Versandart geschlossen und vor Gericht wird kein hätte, wäre wenn gespielt.
 
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