Hallo zusammen,
ich habe mich nun im Internet mit dem Thema "Kinderfreibetrag" beschäftigt und habe zu abschließende Verständnisfragen, vielleicht könnt ihr ja helfen. :-)
Frage 1)
Es ist doch grundsätzlich so, dass bei Geburt eines Kindes Kindergeld beantragt werden sollte.
Das wären für das Veranlagungsjahr 2022 Kindergeld pro Monat i.H. von 219 €, also im Jahr 2628 €.
Steuerrechtlich (egal ob das Ehepaar zusammen lebt oder geschieden/getrennt lebend) steht die Hälfte des Kindergeldes grundsätzlich je dem Elternteil zu - ist das richtig von mir zusammengefasst? (nach Günstigerprüfung entscheidet ja das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der KFB günstiger für den Steuerpflichten ist)
Frage 2)
Bei Abgabe einer Steuererklärung (gehen wir von einem verheirateten Paar aus) kann bzw. muss so somit bei einer Einzelveranlagung das Kindergeld zur Hälfte angegeben werden bzw. der Kinderfreibetrag i.H. von 8952 € für 2022 (Kinderfreibetrag + Betreuungs- , Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wären also hier auch in einer Einzelveranlagung die Hälfte und bei Zusammenveranlagung der gesamte Betrag von 8952 € - richtig?
Frage 2a)
Senkt der Freibetrag somit das zu versteuernde Einkommen um den Betrag und daraus resultierend die Steuerlast?
Frage 2b)
Wäre bei einem verheirateten Paar somit auf der "Lohnsteuerkarte" pro Elternteil (zusammenlebend) ein Kinderfreibetrag von 0,5 angegeben?
Frage 3)
Beispiel: Mann und Frau haben sich scheiden lassen. Die beiden Elternteile haben drei Kinder. Ein Kind ist über 18 und voll Erwerbstätig. Die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig bzw. schulischer Ausbildung.
Somit stünden dem Ehepaar ja in der Einzelveranlagung ein KFB von 1,0 zu bzw. Zusammenveranlagung 2,0.
Darf/Kann bei getrennten Elternteilen der KFB von 1,0 auf den Unterhaltspflichtigen Elternteil belassen werden, solange er zu min. 75% seiner Kindesunterhaltszahlungen nach kommt?
(Gehen wir davon aus, dass in dem Fall der KFB günstiger ist, als das Kindergeld)
Frage 3a)
Die Hälfte des Kindergeldes wird ja vom Unterhalt abgezogen, somit muss ja dann nach Düsseldorfer Tabelle "weniger" gezahlt werden - muss also in der Steuererklärung des Mannes trotzdem auch die Hälfte des Kindergeldes angegeben werden?
Frage 4)
Wenn das Kindergeld günstiger ist, hat man als Elternteil überhaupt irgendetwas vom Kinderfreibetrag?
Frage 5)
Kann der Unterhaltsverpflichtende seine Kinderunterhaltskoten in irgendeiner Form steuerlich geltend machen, wenn die beiden Kinder (minderjährig / schulische Ausbildung) bei der Mama leben?
ich habe mich nun im Internet mit dem Thema "Kinderfreibetrag" beschäftigt und habe zu abschließende Verständnisfragen, vielleicht könnt ihr ja helfen. :-)
Frage 1)
Es ist doch grundsätzlich so, dass bei Geburt eines Kindes Kindergeld beantragt werden sollte.
Das wären für das Veranlagungsjahr 2022 Kindergeld pro Monat i.H. von 219 €, also im Jahr 2628 €.
Steuerrechtlich (egal ob das Ehepaar zusammen lebt oder geschieden/getrennt lebend) steht die Hälfte des Kindergeldes grundsätzlich je dem Elternteil zu - ist das richtig von mir zusammengefasst? (nach Günstigerprüfung entscheidet ja das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der KFB günstiger für den Steuerpflichten ist)
Frage 2)
Bei Abgabe einer Steuererklärung (gehen wir von einem verheirateten Paar aus) kann bzw. muss so somit bei einer Einzelveranlagung das Kindergeld zur Hälfte angegeben werden bzw. der Kinderfreibetrag i.H. von 8952 € für 2022 (Kinderfreibetrag + Betreuungs- , Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wären also hier auch in einer Einzelveranlagung die Hälfte und bei Zusammenveranlagung der gesamte Betrag von 8952 € - richtig?
Frage 2a)
Senkt der Freibetrag somit das zu versteuernde Einkommen um den Betrag und daraus resultierend die Steuerlast?
Frage 2b)
Wäre bei einem verheirateten Paar somit auf der "Lohnsteuerkarte" pro Elternteil (zusammenlebend) ein Kinderfreibetrag von 0,5 angegeben?
Frage 3)
Beispiel: Mann und Frau haben sich scheiden lassen. Die beiden Elternteile haben drei Kinder. Ein Kind ist über 18 und voll Erwerbstätig. Die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig bzw. schulischer Ausbildung.
Somit stünden dem Ehepaar ja in der Einzelveranlagung ein KFB von 1,0 zu bzw. Zusammenveranlagung 2,0.
Darf/Kann bei getrennten Elternteilen der KFB von 1,0 auf den Unterhaltspflichtigen Elternteil belassen werden, solange er zu min. 75% seiner Kindesunterhaltszahlungen nach kommt?
(Gehen wir davon aus, dass in dem Fall der KFB günstiger ist, als das Kindergeld)
Frage 3a)
Die Hälfte des Kindergeldes wird ja vom Unterhalt abgezogen, somit muss ja dann nach Düsseldorfer Tabelle "weniger" gezahlt werden - muss also in der Steuererklärung des Mannes trotzdem auch die Hälfte des Kindergeldes angegeben werden?
Frage 4)
Wenn das Kindergeld günstiger ist, hat man als Elternteil überhaupt irgendetwas vom Kinderfreibetrag?
Frage 5)
Kann der Unterhaltsverpflichtende seine Kinderunterhaltskoten in irgendeiner Form steuerlich geltend machen, wenn die beiden Kinder (minderjährig / schulische Ausbildung) bei der Mama leben?