Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Erstattung der Flugticketkosten aufgrund einer Einreisesperre
- Ersteller Countdown2
- Erstellt am
mental.dIseASe
Lieutenant
- Registriert
- Dez. 2008
- Beiträge
- 672
Ihr dreht euch im Kreis wie ein Karussell.
Idon schrieb:Weil Delta nicht in der Lage war, jeden Passagier befördern zu dürfen.
Ist die Sicherstellung der Erlaubnis die Aufgabe einer Airline? Könnten sie nicht sogar theoretisch den Passagier mitnehmen? Befördern ist ja erlaubt, einreisen darf er nicht.
crashbandicot
Captain
- Registriert
- Dez. 2013
- Beiträge
- 3.139
Sie handeln sich damit eine Strafe ein und müssen den Fluggast auf eigene Kosten zurückbefördern. Aber ja, grundsätzlich können sie es. Deswegen ist es auch nicht das Verschulden der Airline, ergo gibt es hier kein Geld zurück.hallo7 schrieb:Könnten sie nicht sogar theoretisch den Passagier mitnehmen?
Sie können also etwas illegal tun, damit geht es theoretisch, damit ist es erlaubt. Okay.
Also muss Eventum/der Veranstalter auch keine Konzerte absagen, denn theoretisch kann das Konzert stattfinden. Es werden halt Platzverweise ausgesprochen, riesige Strafen gegen alle Beteiligten verhängt, aber möglich ist es.
Also muss Eventum/der Veranstalter auch keine Konzerte absagen, denn theoretisch kann das Konzert stattfinden. Es werden halt Platzverweise ausgesprochen, riesige Strafen gegen alle Beteiligten verhängt, aber möglich ist es.
Der Flug hat im Gegensatz zum Konzert stattgefunden. US Bürger und andere Nicht-EU Bürger konnten fliegen.
Und 'illegal' ist gut, der BGH hat ledeglich entschieden, dass die Airline ein etwaiges Bußgeld anteilig bezahlen muss (BGH, Urteil vom 15.5.2018, Az.: X ZR 79/17). Die Pflicht alle notwendigen Dokumente für eine Einreise zu besitzen liegt beim Passagier und dem Fall wäre ein notwendiges Dokument ein US Reisepass.
Und 'illegal' ist gut, der BGH hat ledeglich entschieden, dass die Airline ein etwaiges Bußgeld anteilig bezahlen muss (BGH, Urteil vom 15.5.2018, Az.: X ZR 79/17). Die Pflicht alle notwendigen Dokumente für eine Einreise zu besitzen liegt beim Passagier und dem Fall wäre ein notwendiges Dokument ein US Reisepass.
Zuletzt bearbeitet:
crashbandicot
Captain
- Registriert
- Dez. 2013
- Beiträge
- 3.139
Die Airline schützt sich durch die Vorabprüfung vor Straf- und Rückbringungskosten. Aber auch hier gilt: wenn der Passagier nicht einreisen darf (fehlendes ESTA, Einreisebestimmungen haben sich geändert, ...), ist das einzig und alleine das Problem des Fluggastes. Solange der Flug nicht abgesagt wurde und wie geplant stattgefunden hat, kann der Fluggast einzig auf Kulanz der Airline hoffen.
In dieser theoretischen Überlegung hätte das Konzert auch stattgefunden.
Hätte ein EU-Bürger boarden dürfen? Nein. Hätte er in die USA einreisen dürfen? Nein. Hätte er auf einem US-Flughafen umsteigen dürfen, z. B. für einen Flug nach Kanada? Weiß ich nicht.
Aufgrund der vorliegenden Daten eine eindeutige Aussage treffen zu wollen ist unseriös. Aber macht ihr das mal weiter.
Hätte ein EU-Bürger boarden dürfen? Nein. Hätte er in die USA einreisen dürfen? Nein. Hätte er auf einem US-Flughafen umsteigen dürfen, z. B. für einen Flug nach Kanada? Weiß ich nicht.
Aufgrund der vorliegenden Daten eine eindeutige Aussage treffen zu wollen ist unseriös. Aber macht ihr das mal weiter.
Also ist deine theoretische Überlegung, dass es ein Konzert gibt, das auch gewisses Publikum hat aber gewisse Besucher einen Platzverweis von der Polizei bekommen und deswegen nicht aufs Konzert können.
Das wäre durchaus ein adäquater Vergleich. Allerdings bezweifel ich, dass der Veranstalter Tickets erstattet, wenn einem der Staat nicht teilnehmen lässt.
Das wäre durchaus ein adäquater Vergleich. Allerdings bezweifel ich, dass der Veranstalter Tickets erstattet, wenn einem der Staat nicht teilnehmen lässt.
crashbandicot
Captain
- Registriert
- Dez. 2013
- Beiträge
- 3.139
Nein, da eine Einreise in die USA nicht möglich ist und US-amerikanische Flughäfen keine Transitzone bieten. Ergo kein Umsteigen ohne Einreise.Idon schrieb:Hätte er auf einem US-Flughafen umsteigen dürfen, z. B. für einen Flug nach Kanada? Weiß ich nicht.
@Idon
Es gibt diverse Ausnahmen, aber abseits von Greencard, US Reisepass, Ehepartner von US Bürger und Diplomat ist es ein Einzelfallwirrwarr.
Man kann über die Botschaft durchaus eine Genehmigung bekommen, braucht aber einen sehr guten Grund und bekommt dann auch Auflagen.
Aber auch Transitpassagiere sind glaub ich ausgenommen von der Beschränkung. Denn die Reisebeschränkung gilt nicht auf die Staatsangehörigkeit sondern auf den Aufenthalt. Kommt man also aus Australien und fliegt über Frankfurt in die USA wäre es kein Problem.
Es gibt diverse Ausnahmen, aber abseits von Greencard, US Reisepass, Ehepartner von US Bürger und Diplomat ist es ein Einzelfallwirrwarr.
Man kann über die Botschaft durchaus eine Genehmigung bekommen, braucht aber einen sehr guten Grund und bekommt dann auch Auflagen.
Aber auch Transitpassagiere sind glaub ich ausgenommen von der Beschränkung. Denn die Reisebeschränkung gilt nicht auf die Staatsangehörigkeit sondern auf den Aufenthalt. Kommt man also aus Australien und fliegt über Frankfurt in die USA wäre es kein Problem.
ThomasK_7
Vice Admiral
- Registriert
- Nov. 2006
- Beiträge
- 6.879
Fortbildungsangebot für Jedermann:
Fälligkeit vom Flugpreis, BGH-Urteil aus 2016
Hat jetzt aber hier nur sehr am Rande mit dem Fall des TE zu tun. Ist mehr ein allgemeiner Hinweis darauf, dass bei Buchung und Bezahlung in vielen Fällen der frühen Buchung, gar nicht die Reisefähigkeit des Passagiers abgeprüft werden kann und deswegen wohl auch nicht gemacht wird (Risikobereich des Passagiers).
Fälligkeit vom Flugpreis, BGH-Urteil aus 2016
Hat jetzt aber hier nur sehr am Rande mit dem Fall des TE zu tun. Ist mehr ein allgemeiner Hinweis darauf, dass bei Buchung und Bezahlung in vielen Fällen der frühen Buchung, gar nicht die Reisefähigkeit des Passagiers abgeprüft werden kann und deswegen wohl auch nicht gemacht wird (Risikobereich des Passagiers).
Zuletzt bearbeitet:
Bisher wurden ja sämtliche Hinweise auf die EU Fluggastverordnung ignoriert, aber wenn man der Seite glauben darf (immerhin von einem Anwalt verfasst):
https://sos-flugverspaetung.de/blog/flugabsage-wegen-corona-rueckerstattung-von-ticketkosten.html
Dann ist der Fall ziemlich eindeutig.
Es ist explizit die Nichtbeförderung erwähnt an der ihr euch so aufzieht. Diese hat logischerweise nicht stattgefunden aufgrund des verbotes.
Weiter steht jedoch:
Kurz:
Ich würde zum Anwalt gehen damit er das klären kann. Die Grundlage ist aktuell offenbar nicht eindeutig geklärt.
https://sos-flugverspaetung.de/blog/flugabsage-wegen-corona-rueckerstattung-von-ticketkosten.html
Dann ist der Fall ziemlich eindeutig.
Nach Art. 8 der EU-Fluggastverordnung (EU-FlugVO) hat der Fluggast im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung des Fluges ein Wahlrecht. Er kann entweder
die Erstattung der Flugscheinkosten zu dem der Flugschein erworben wurde verlangen oder
eine Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
eine alternative Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
eine alternative Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Von einer Annullierung ist auszugehen, wenn der Flug nicht stattfindet. Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn der Flug stattfindet, allerdings ohne den betroffenen Fluggast, dieser also - gleich aus welchem Grunde - nicht mitgenommen wird.
Annullierung: Können sich die Airlines auf außergewöhnliche Umstände berufen?
Nein. Im Fall der Flugannullierung muss die Fluggesellschaft die Ticketkosten auch dann erstatten, wenn - wie jetzt in der Corona-Krise - außergewöhnliche Umstände der Grund für die Flugannullierung sind. Zwar sagt Art. 5 Abs. 3 EU-FlugVO, dass die Airline keine Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EU-FlugVO leisten muss, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Ausgleichsleistungen betreffen aber die pauschalierten Entschädigungsanspruch bei einem Flugvorfall und nicht die Frage der Rückerstattung von Ticketkosten. Da die Rückerstattungsansprüche bezüglich der Flugtickets aber nicht in Art. 7 EU-FlugVO sondern in Art. 8 EU-FlugVO geregelt sind, auf den Art. 5 Abs. 3 EU-FlugVO jedoch keinen Bezug nimmt, kann die Airline die Rückzahlung der Ticketkosten nicht mit dem Argument verweigern, der Flug sei wegen außergewöhnlicher Umstände abgesagt worden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung zu Ausgleichsleistungen, die vor dem Hintergrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull spielte, klargestellt (EuGH, Urteil vom 31. 1. 2013 – C-12/11).
Es ist explizit die Nichtbeförderung erwähnt an der ihr euch so aufzieht. Diese hat logischerweise nicht stattgefunden aufgrund des verbotes.
Weiter steht jedoch:
Erstattung der Ticketkosten bei Nichtbeförderung
Was ist aber mit den Fällen, in denen der Flug stattfindet, der Fluggast aber wegen der von vielen Ländern auf Grund der Corona-Pandemie verhängten Einreisestopps nicht mitfliegen kann? Für diesen Fall ist die Rechtslage noch nicht geklärt.
Generelles Einreiseverbot als außergewöhnlicher Umstand
Insofern gilt aber das ob zu den Flugannullierungen Gesagte: Zwar muss die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes keine Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung leisten. Sie ist aber nach Art. 8 EU-Flug-VO verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten - und zwar auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Insofern kann das bereits oben angesprochene Urteil des EuGH zur Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (in diesem Fall: Sperrung des Luftraumes wegen Vulkanausbruch) entsprechend herangezogen werden.
Kurz:
Ich würde zum Anwalt gehen damit er das klären kann. Die Grundlage ist aktuell offenbar nicht eindeutig geklärt.
Wir haben hier aber den Sonderfall einer Einreisesperre und damit womöglich eine ganz andere Sorgfaltspflicht der Airline. Und/oder Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten von Amerika.
Wie gesagt: Das Thema ist beliebig komplex und hier fehlt es an Informationen für den Einzelfall.
ICH jedenfalls würde mich nicht mit den Peanuts abspeisen lassen. Und das tue ich auch nicht - bisher mit hervorragendem Erfolg...
Wie gesagt: Das Thema ist beliebig komplex und hier fehlt es an Informationen für den Einzelfall.
ICH jedenfalls würde mich nicht mit den Peanuts abspeisen lassen. Und das tue ich auch nicht - bisher mit hervorragendem Erfolg...
ThomasK_7 schrieb:
AGB ungleich Recht.
Nahezu alle AGB dieser Welt sind anfechtbar, da dort Dinge drin stehen ohne rechtliche Grundlage.
ThomasK_7
Vice Admiral
- Registriert
- Nov. 2006
- Beiträge
- 6.879
Du bist ja ein ganz Schlauer. Dann sage mir bitte einmal, welcher Punkt aus § 1 EU Fluggastverordnung mit Berücksichtigung von § 2 und §3 auf den TE in seinem Fall konkret zutrifft.
Artikel 1 - Gegenstand
(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.
…...
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
….
j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
….
Artikel 3 - Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
Ähnliche Themen
- Antworten
- 11
- Aufrufe
- 630