News EuGH: Hyperlinks ohne Zustimmung erlaubt

Fetter Fettsack

Fleet Admiral
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Im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der EuGH am gestrigen Tage entschieden, dass Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Inhalte auch ohne die Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein können. Allerdings nur, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Zur News: EuGH: Hyperlinks ohne Zustimmung erlaubt
 
... Dessen Leitsätze sind hier .... NICHT .... abrufbar.
Sie können das gewünschte Dokument ZUM 2003, 855, das als Werk ZUM u.a. den Modulen Bilanzrecht PLUS, Gewerblicher Rechtsschutz PLUS, Gewerblicher Rechtsschutz PLUS (2002), Gewerblicher Rechtsschutz PLUS (2009), IT- und Multimediarecht PLUS (alle Module) zugeordnet ist, nur aufrufen, wenn Sie eingeloggt sind. Bitte geben Sie hierzu Ihren Benutzernamen und das Passwort in die Login-Maske ein. Besitzen Sie kein persönliches Login für beck-online, dann können Sie eines der oben genannten Module abonnieren, welches dieses Dokument umfasst. Alternativ können Sie sich das Dokument auch einzeln freischalten, indem Sie sich bei beck-online.treffer anmelden.

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1.) Hier sehe ich immer noch Interpretationsspielraum:
Die Möglichkeit einen funktionierenden Link auf einen Inhalt zu setzen, der nicht für Allgemeinheit verfügbar ist, wäre ja nur gegeben, wenn man sich dafür z.B. auf der Hauptseite anmelden muss, diese Anmeldeabfrage bei dem Inhalt selbst jedoch nicht mehr gegeben ist (z.B. eine .pdf Datei in einem Verzeichnis am Webserver).
Ich sehe hier die Beweismöglichkeit, dass das .pdf über die Hauptseite ohne Login zugänglich war oder nicht als relativ problematisch an. Was ist z.B. bei öffentlich zugänglichen Subseiten, die zwar über Google auffindbar sind, jedoch nicht (mehr) auf der Hauptseite verlinkt sind, jedoch einigen Leuten noch bekannt sind. Was ist z.B. bei öffentlich zugänglichen FTP Servern der Hersteller, wo diverse Anleitungen bzw. neue Firmware Versionen zu finden sind, die jedoch nie direkt auf der offiziellen Seite verlinkt wurden, jedoch von Moderatoren oder Usern im offiziellen Herstellerforum verbreitet wurden.

Ich vertrete eher die Ansicht, wenn etwas öffentlich abrufbar ist, dann soll auch frei darauf verlinkt werden dürfen. Wenn das ein Betreiber nicht will, dann muss er den Zugriff auf den gesamten Inhalt schützen, egal auf welchem Web der verbreitende Benutzer zu dem öffentlichen Inhalt gelangt ist.

2.) Würde der Link auf die Leitsätze funktionieren, so wäre er nach dieser Interpretation auch nicht legal ;-)
Es hat sich der Newsposter angemeldet, hat Zugriff auf die Seiter erlangt und dann hier verlinkt
 
Oh Gott, wie peinlich. Nein, ich habe mich nirgends angemeldet, aber ich hatte im Zuge der Recherche vergessen, dass ich noch im Universitätsnetzwerk eingeloggt war, wo man ohne weiteres Zugriff auf die Datenbanken hat. Da ich aber den Link selber auf einer anderen Seite fand, fiel der Groschen nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebes Computerbase-Team,

ich studiere Jura im 8 Semester und muss sagen: Ich finde es echt klasse, dass ihr auch im Bereich IT-Recht einigermaßen umfangreich und detailliert berichtet. Ist für mich immer wieder interessant auf solche Artikel zu stoßen!

Danke!
 
Diablokiller999 schrieb:
Und mit sowas müssen sich hoch richterliche Instanzen befassen,unglaublich...
Auch mein erster Gedanke. Ich habe wirklich gedacht: "Das ist jetzt nicht wahr, oder?".

[...]Die Journalisten argumentierten, dass nicht klar erkennbar sei, dass Retriever Sverige AB beim Anklicken der Links auf eine andere Seite weiterleite[...]
Was ist denn bitte "klar erkennbar"? Ich dachte bisher auch immer, dass ich auf Google.de verbleibe, wenn ich ein Suchergebnis anklicke :rolleyes:
 
Ein Link is eine Verknüpfung, eine Adresse... nicht mehr. Querverlinkungen sind die BASIS für ein modernes WWW. Ohne diese Links würde wohl niemand deren Seiten finden, möglicherweise nichtmal google... :rolleyes:

Wie hinrverbrannt manche Leute heutzutage versuchen irgendeinen Schwachsinn durchzusetzen ist immer wieder aufs Neue erschreckend... Wenn's nicht so traurig wäre, wär's echt witzig... :freak:

MfG, Thomas
 
HighTech-Freak schrieb:
Ein Link is eine Verknüpfung, eine Adresse... nicht mehr. Querverlinkungen sind die BASIS für ein modernes WWW. Ohne diese Links würde wohl niemand deren Seiten finden, möglicherweise nichtmal google... :rolleyes:

Wie hinrverbrannt manche Leute heutzutage versuchen irgendeinen Schwachsinn durchzusetzen ist immer wieder aufs Neue erschreckend... Wenn's nicht so traurig wäre, wär's echt witzig... :freak:

MfG, Thomas

Die dämlichen (aufs Internet bezogene) Generation die alle vor der Generation Y kommen ;)
 
Alles andere hätte mich auch gewundert. Wer seine Inhalte vor anderen schützen will soll diese per Account sichern.
Als nächstes kommt wohl jemand auf die Idee, dass man nicht einmal mehr ein Lesezeichen speichern darf.
 
Der Landvogt schrieb:
Als nächstes kommt wohl jemand auf die Idee, dass man nicht einmal mehr ein Lesezeichen speichern darf.

Ja, wenn der Titel urheberrechtgeschützt ist, zählt das dann wohl als "illegales Downloaden" :p

@topic
Wie genau kann ich das jetzt verstehen?
"Sobald eine Seite X öffentlich abrufbar ist, darf ich sie verlinken"?
Oder: "Sobald der Rechteinhaber selbst irgendwo einmal zu der Seite X verlinkt hat, darf ich Seite X auch verlinken"?
 
Wenn ich schon lese, dass der EuGH das Setzen eines Hyperlink für eine öffentliche Wiedergabe hält, habe ich gar keine Lust mehr, mich weiter mit so einem Quatsch zu befassen.

Hier sollten die Richter Stopp sagen, weil das klassische Urheberrecht nicht mehr greift und diesbezügliche Analogien überstrapaziert werden. Hier muss die Politik adäquate Regelungen finden, die nicht auf Steinzeit-Analogien basieren.

Man stelle sich vor, jemand stellt frei im öffentlichen Raum ein Kunstwerk auf. Dann meint der EuGH, es wäre eine öffentliche Wiedergabe, wenn jemand mit einem Schild darauf hinweist...
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber wo ist das Problem? Solange die Quelle das selbe Publikum anspricht wie die verlinkende Seite, ist doch eh alles in Ordnung. Öffentliche Wiedergabe per se ist doch nicht weiter problematisch, das wird sie nur, wenn sie (wenn auch nur theoretisch) damit einen weiteren Personenkreis anspricht als von der Quelle vorgesehen bzw. Schutzmechanismen umgeht.
 
D1rty schrieb:
Die dämlichen (aufs Internet bezogene) Generation die alle vor der Generation Y kommen ;)

Was soll uns dieser Satz sagen? Es ist gut das sich Gerichte damit beschäfftigen müssen, denn nun besteht zumindest teilweise Rechtssicherheit. Würde mich interessieren wie die GEMA zu diesem Urteil steht. Vor allem in Bezug auf die Verlinkung von Youtube-Inhalten.
 
Fetter Fettsack schrieb:
Aber wo ist das Problem? Solange die Quelle das selbe Publikum anspricht wie die verlinkende Seite, ist doch eh alles in Ordnung.

Diese Formulierung mit "demselben Publikum ansprechen" beinhaltet aber viele Stolpersteine. Was ist, wenn es eine öffentlich abrufbare Seite ist, deren Link vom Inhaber aber nur an bestimmte Personen gegeben werden soll? Gilt eine entsprechend konfiguierte norobots.txt schon als "Sperre"?

Das würde zu so absurden Situationen führen, dass das reine Ansurfen einer Seite möglich und legal, das Verlinken aber wegen "Personenkreiserweiterung" strafbar ist...

Das ist doch alles Humbug. Die oben genannte Schilder-Analogie trifft es doch ganz gut. Sobald etwas öffentlich abrufbar ist, sollte die Verlinkung nie ein Problem darstellen.
Eigentlich sollte die generell nie ein Problem darstellen - die einzige Möglichkeit, die ich mir da gerade einfällt, wie man mit einem reinen Link Sperren umgehen kann, wäre bei Seiten, die Login und Passwort in der URL mit übertragen :freak:
 
Soweit ich das Urteil verstanden habe, muss es schon eine effektive Sperre sein. Genaueres muss vermutlich aber erst ausjudiziert werden.

Btw: zum Glück wäre es nicht strafbar, sondern lediglich zivilrechtlich relevant (eben im Zuge etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche). Strafverfahren wegen Urheberrechtssachen wären ein völliger Overkill.^^

Aber guter Einwand. :)
 
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