Die anderen Arten bieten aber auch erheblichen Interpretationsspielraum und dadurch sehr wohl die Möglichkeit fast beliebiger Verzerrung, letztendlich ist daher jede Auslegung Willkür.
Die Ansicht teile ich nicht, denn selbst bei der weitreichenden teleologischen Interpretation kann man als Rechtsanwender nicht einfach den Sinn der Bestimmung bzw. des ganzen Gesetzes ignorieren. Ist eine Bestimmung eindeutig und klar formuliert, kann man nach so viel mit der historischen, teleogischen, systematischen oder der Wortinterpretation herumdoktern, methodisch sauber kann man da trotzdem nichts verdrehen. Du verwechselst hier mE abstrakte Fähigkeiten von Interpretationsmethoden und den tatsächlichen Anwendungsmöglichkeiten.
Dazu kommt, das viele juristische Begriffe nicht eindeutig definiert sind und dass man sogenannte Analogien aus völlig anderen Urteilen und Gesetzen einfließen lassen kann.
Viele? Bezweifle ich, denn mir kommen allenthalben eigene Paragraphen in Gesetzen unter, wo die jeweilig notwendigen Begriffsdefinitionen vorgenommen werden. Analogie ist kein Instrument, mit dem Richter (= die wirklich relevanten Rechtsanwender) tun und lassen können, was sie wollen. Das muss auch dort innerhalb der gängigen Regeln erfolgen, bspw. einen Paragraphen inhaltlich ins Gegenteil verkehren ist einfach nicht drinnen. Teleologische Reduktionen kann man auch nicht nach Belieben vornehmen. Den Richtern ist nämlich klar, dass ihre Akzeptanz und die des Rechts maßgeblich auf der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit fußt. Und genau die würde man damit unterminieren. Daher ist es nicht nur theoretisch nicht so schlimm, wie von dir dargestellt - zumindest liest sich das so -, sondern auch praktisch bis auf pflichtwidrige Einzelfälle kaum vorkommend.
Und auch die Moral spielt eine erhebliche Rolle bei der Rechtsfindung, die Konstruktion eines Supergrundrechtes ist deshalb keineswegs so abwegig, wie sie auf den ersten Blick scheint.
Allgemeine Rechtsgrundsätze bzw. die guten Sitten kann man bei klarer Rechtslage nicht einfach so nach Belieben hinzuziehen, um ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen. Und auch bei planwidrigen Lücken kommt zuerst eine Analogie zu einer anderen Norm in Frage, bevor man hier eine Entscheidung nach so einem vagen Kriterium fällen würde (bezogen auf Zivilrecht). Und Supergrundrechte kennt mWn weder das GG noch bspw. eine andere Verfassung in der deutschen Rechtstradition. Einfach so Grundrechte dazuerfinden/kreieren geht ohne Grundlage in einer Verfassung (ob eine Norm so heißt oder lediglich funktionell eine ist, soll hier egal sein) auch nicht.
@ Creeed
Ok, gut.^^
Ich war schon in Sorge, da die ganze Zeit etwas ganz Wesentliches übersehen zu haben.