Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?

Jinx´

Ensign
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Feb. 2005
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Hallo zusammen,

eventuell gibt es ja hier den ein oder anderen "Rechtsverdreher" unter euch.
Überraschenderweise bekam ich heute, nach knapp 4 Jahren, einen Brief von meiner damaligen Fahrschule, die es auch mittlerweile in meinem Ort schon gar nicht mehr gibt, mit der Aufforderung, knapp 300€ binnen 7 Tagen an eben diese zu überweisen. Angeblich soll das noch ein offener Rechnungsbetrag von 2006 sein, wohingegen ich mir aber absolut sicher bin, dass ich damals mit Erhalt meines Führerscheins alle offen stehenden Zahlungen beglichen habe... sonst hätten sie mir wahrscheinlich den Lappen auch nicht aller Feierlichkeit überreicht.

Naja höchst suspekt kommt mir die ganze Geschichte vor, da zumindest der Großteil, wozu ich mich auch zähle, immer fleißig in kleinen Raten (Bar versteht sich) bezahlt hatte. Was haltet ihr von davon ? Normale Verjährungsfrist sind 3 Jahre sofern ich mich nicht irre.

Gruß+Dank
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

Hallo

das riecht nach Abzocke. Ein Dienstleister wird spätestens am Ende des Jahres seine Abrechnung vornehmen und Differenzen feststellen, nicht aber nach 4 Jahren.

Bin zwar kein Rechtsverdreher, würde aber folgendes machen:

Setze ein kurzes Schreiben auf, indem du

1. schreibst, dass laut deinen Unterlagen alles beglichen ist.

2. direkt nachfragst, wie es sein kann, dass dies erst jetzt aufgefallen ist.

3. um Übersendung einer genauen Auflistung bittest, aus denen sich der angebliche Betrag von 300€ zusammensetzt, um diese dann einem Anwalt vorlegen zu können.
inklusive Steuernummer, da dies auch beim Finanzamt interessant sein könnte.

Somit hast du reagiert und deutlich gemacht, so einfach laß ich mich nicht vera.....

Sollte daraufhin noch was kommen, würde ich auch zum Anwalt gehen.

mfg
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

Selbst wenn dieser Anspruch irgendwann mal entstanden sein sollte, ist er höchstwahrscheinlich schon verjährt. Sollten die ernst machen, suchst du also bitte einen Anwalt auf. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, kannst du da jetzt schon mal nach der Kostendeckung für eine Erstberatung anfragen.
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

Die Fahrschule hat keinen Anspruch mehr darauf.
Allgemeine Verjährungsfrist ist 3 Jahre (BGB 195, wenn ich gerade nicht irre)
Gibt auch noch nen Pragraphen, der den Gläubiger dazu verpflichtet, seine Ausstände regelmäßig zu verfolgen, da sonst seine Ansprüche verfallen.

Ich würde einfach freundlich und höflich mit Hinweis aufs BGB ablehnen.


Grüße Jack
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

Danke für Eure schnellen Rückmeldungen.

In dem Schreiben gibt es eine genaue Auflistung der entstandenen Kosten, woraus auch die entsprechende Differenz zu entnehmen ist. Allerdings können die doch rein theoretisch alles dort hineinschreiben - schließlich weiss ich nach vier Jahren doch nicht mehr, ob ich 10 oder 15 Tagfahrten hatte... Selbiges gilt auch für die Zahlbelege. Ich habe die Quittungen nicht mehr, ist einfach zu lange her.
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

Wie sieht es mit einer Rechtsschutzversicherung aus? Wie gesagt: wahrscheinlich ist das ohnehin verjährt, aber den Einzefall entsprechend würdigen kann und darf nur ein zugelassener Anwalt. Der Beitrag von JackCreutzfeld ist zudem wieder ein wunderbares Negativbeispiel für Rechts-"beratung" in online-Foren.

Du kannst es natürlich auch einfach darauf ankommen lassen, selbst die §§ 194 ff. BGB lesen und wenn du der Meinung bist, das sei verjährt, deine Fahrschule darauf hinweisen. Eine verbindliche Beratung, ob das der Rechtslage entspricht, kann und darf aber wie gesagt nur ein Anwalt geben.
 
AW: Fahrschule möchte nach knapp 4 Jahren eine Nachzahlung ?!?

nix anwalt, kein stress, einfach anrufen und freundlich aber bestimmt bescheid sagen.

und erst beim mahnbescheid musste widersprechen. viele möchtegerngläubiger gehen mit unsinnigen forderungen niemals bis zu gericht. ;)
 
Rechtsschutzversicherung habe ich keine.

Nur mal theoretisch angenommen das es zum Mahnverfahren kommt und ich dagegen dann widerspreche... sollte die Fahrschule recht bekommen bleibe ich dann zusätzlich auch noch auf den entstandenen Verfahrens-/Gerichtskosten sitzen ???
 
Soweit ich weiß, wer das Verfahren verliert trägt auch die Kosten.

Wie du eingangs geschrieben hast, Führerschein bekommen und Dienstleistung damit beendet und bezahlt hattest du auch.

Am end ist die Idee mit dem Anruf auch ok. Dann haste allerdings wieder nix schriftlich. Das du mit dem Vorgang so nicht einverstanden bist und falls sie weiter darauf bestehen einen Anwalt einschalten wirst, würde ich aber deutlich machen

Ach ja, es gibt für jederman Prozesskostenhilfe(sollte es dazu kommen), die du auch nicht zurückzahlen mußt wenn du gewinnst.

edit zur Klarstellung: Prozesskostenhilfe sofern du dir den Prozess nicht leisten kannst. Der Kosten Nutzen Faktor u Chance auf Prozessgewinn sollte abgewogen werden.

mfg
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich wollte auch schon fragen.
PKH ist u.a. ans Einkommen gebunden.

Hast du nicht zufälligerweise einen Bekannten/Verwandten, der Anwalt ist?
Ansonsten bei einem anrufen. Erstberatung ist meines Wissens gedeckelt.
 
Wenn der Anspruch wirklich in 2006 entstanden ist und zwischendurch keine relevanten Ereignisse waren, dann dürfte die Forderung mit Ablauf des JAhres 2009 (§ 195 BGB) verjährt sein.
 
Dem Anspruch der Fahrschule auf Zahlung, der irgendwann im Jahre 2006 entstanden ist, kann die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.


§ 195 BGB
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.


Der Anspruch wäre also zum 31. 12. 2009 verjährt.



§ 214
Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Das heißt nicht, dass der Anspruch untergegangen ist, es heißt aber, dass er nicht durchsetzbar ist, wenn der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung beruft, was er explizit tun muss (!):

Musterbrief:

http://www.meine-schulden.de/fp_files/verjaehrung.pdf
 
Dank Euch für die Hilfe... bin nun aufjeden Fall schon mal etwas schlauer. Werde mich sicherheitshalber mal umhören, wie es in Punkto Anwalt im Bekanntenkreis aussieht und abwarten was passiert.

Werde auch mit hoher Wahrscheinlich direkt Morgen ein entsprechendes Schreiben verfassen oder sollte ich da besser noch warten... ? Eventuell kommt es ja nicht mal zum Mahnverfahren.
 
Naja ich sehe es von der Seite, es hat 4 Jahre gedauert bis dort was kommt und nach 2010 wird die Sache ja quasi 100% verjährt sein - sprich, wenn ich die nächsten 2 Monate abwarte und nichts mehr kommt bin ich auf der sicheren Seite...

Abgesehen davon habe ich versucht es bereits telefonisch zu klären und der nette Herr verwies nur auf seinen Steuerfachangestellten, der das wohl irgendwie ausfindig gemacht hat.

Naja, bin weiterhin für Tips oder Anregungen dankbar.

edit:

Mein Führerschein zog sich damals von Herbst 2006 bis Winter 2006/2007 hin... ich frage mich sowieso wie die herausfinden wollen, welche Forderung geltend gemacht werden kann, wenn es scheinbar keine Belege dafür gibt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Mooment.

Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass die das Vorhandensein des Anspruchs beweisen müssen, um ihn geltend machen zu können. Aber mal angenommen, der existiert tatsächlich, sind 31.12.2006 oder 1.1.2007 für dich ein Unterschied wie Tag und Nacht! Die Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre) beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beziehen sich die Forderungen also auf Posten aus dem Jahr 2007, werden diese frühestens mit Ablauf dieses Jahres verjähren! Je nachdem, wie sich die Fahrschule verhält, gibt es einige Möglichkeiten, bei denen Sie gehemmt ist, die virtuelle Stoppuhr also quasi angehalten wird.

Sollte das auf deinen Fall zutreffen, solltest du ernsthaft in Erwägung ziehen, zu bezahlen bzw. dich darauf einstellen, dass du im Konfrontationsfall die Einrede der Verjährung nicht vorbringen kannst. In dem Fall ist es erst recht ratsam, zur Erstberatung zum Anwalt zu gehen.
 
"Prozessksostenhilfe gibt es für jederman"

Eigentlich selbstverständlich. Für jeden der sich den Prozess nicht leisten kann..Daher die Bezeichnung.
Wird natürlich geprüft

mfg
 
Je nachdem, wie sich die Fahrschule verhält, gibt es einige Möglichkeiten, bei denen Sie gehemmt ist, die virtuelle Stoppuhr also quasi angehalten wird.

Der TE sollte doch eigentlich selbst wissen, wann er seinen Führerschein gemacht hat. Wenn die Fahrschule schon selbst behauptet, die Forderung wäre aus dem Jahr 2006? Gehemmt wird die Verjährungsfrist nur durch einen rechtzeitigen Mahnbescheid.

Sollte das auf deinen Fall zutreffen, solltest du ernsthaft in Erwägung ziehen, zu bezahlen bzw. dich darauf einstellen, dass du im Konfrontationsfall die Einrede der Verjährung nicht vorbringen kannst. In dem Fall ist es erst recht ratsam, zur Erstberatung zum Anwalt zu gehen.

Soll jetzt der Anwalt die Quittungen oder Überweisungen des TE durchsuchen? Ansonsten wird er doch nichts zur Klärung beitragen können.
 
Ah, danke für den Hinweis, da bin ich übers Ziel hinaus geschossen. Als er "Winter 2006/2007" schrieb, schrillten bei mir die Alarmglocken. Aber du hast ja vollkommen recht, dass schon im Ausgangsbeitrag steht, dass sich die Forderungen auf 2006 beziehen.

Dass der Anwalt das Problem nicht aus der Welt schaffen kann, ist mir klar. Aber wenn es tatsächlich so heikel und unsicher wäre, ist kompetenter Rat - den ich ihm hier nicht geben kann und darf - vor der Entscheidung, wie weiter vorgegangen wird, nun mal wünschenswert.

Aber wie du vollkommen richtig sagst, wenn die Forderungen nur aus '06 sind, hat der Steuerfachangestellte mal wieder was übers Zivilrecht gelernt und der TO sollte keinen Grund zur Sorge haben.
 
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