In dem Schreiben sind meine Fahrten + Prüfungskosten aufgelistet, sowie von mir getätigte Zahlungseingänge, die wahrscheinlich damals meine Fahrleherin so weitergeleitet hat ( Wie gesagt, es wurde damals "häppchenweise" bar vor Ort bezahlt. Mit Datum terminiert sind lediglich die verbuchten Zahlungseingänge von mir, wovon die letzte im Jahr 2007 war.
Der Gläubiger hat darzulegen und zu beweisen, dass sein Anspruch entstanden ist. Scheinbar kann er das.
Wer bzw. wie soll ich bitteschön nachweisem, welche entsprechenden Posten angeblich nicht bezahlt wurden, schließlich habe ich die entsprechenden Belege, bin mir mittlerweile nach fast vier Jahren auch gar nicht mehr sicher, ob ich entsprechende Quittungen für jede Zahlung bekommen habe, nicht mehr vorliegen.
Das ist tatsächlich ein Problem, es ist aber dein Problem. Letztlich wirst du wiederum nachweisen müssen, dass du deine Zahlungspflicht erfüllt hast. Das kann man durch Quittungen, Bankauszüge, Zeugen.
Im Grunde gibt es nur eine Methode: Peinlich genau Belege aufzubewahren, Verjährungsfristen sind nicht zum Spaß da. Jederzeit kann man in die Situation kommen, dass man etwas beweisen muss, sei es eine Zahlung, sei es den Versand eines Paketes, weil sich ein eBay-Käufer nach 1 Jahr meldet und spitzfindig fragt, wo denn seine Lieferung wäre, hätte gerade bei Durchsicht seiner Unterlagen entdeckt, dass er ja bezahlt, aber niemals Ware erhalten habe. Hat man keinen Versandbeleg, kann es eng werden --> Verjährungsfrist 3 Jahre.
Was mir einfach nur querschlägt ist der Fakt, dass zum einen nach dieser langen Zeit eine Summe XY auffällt, die erstmal nicht wirklich nachzuweisen ist und zum anderen ich mir noch sehr sicher bin, dass ich bei offenstehenden Rechnungsbeträgen niemals den Führerschein ausgehändigt bekommen hätte. Man musste z.b. auch immer die Kosten für Prüfungen im Vorfeld bezahlen, sonst ist man erst gar nicht eingeladen worden.
Ja, sicherlich liegen solche Gedanken nahe. Allerdings ist die Frage, ob dies einem im Falle eines Falles hilft?
Jährlich gehen Forderungen in Milliardenhöhe unter --> Verjährung. Falsch organisiert oder einfach geschlafen. Da gilt für Städte, Bundesländer, Bund, wie auch für große und kleine Unternehmen, auch Handwerksbetriebe.
Die Fahrschule hier ist vielleicht ein Beispiel. Zahlungen bar auf die Hand, hier was, da was. Ob es jeweils eine Quittung gab? Ob ein Fahrlehrer mal "vergessen" hat, das Geld an die entsprechende Stelle zu leiten? Alles das wissen wir nicht. Aber man kann sich vorstellen, dass da manches schief lief. Vielleicht hat man gerade deshalb sich mal eine Zusammenstellung machen lassen, um zu retten, was noch zu retten ist, immerhin gibt es Verjährungsfristen, es ist also unter Umständen noch nichts verloren...
§ 368
Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Was ist jetzt mit dem Argument, man hätte ohne Zahlung die Prüfung gar nicht machen dürfen? Es steht auf wackeligen Füßen.
Wie war es früher in den so zahlreichen Videotheken? Bei der Ausgabe eines Videos musste man irgendetwas unterschreiben, es gab einen Beleg (Datum, Unterschrift). Was gab es bei der Rückgabe? Nix, das Video wurde entgegen genommen, im Computer ausgetragen (hoffentlich!).
Irgendwann flatterte ein Brief ins Haus, Mahnung für z. B. 170 Tage Ausleihegebühr, Inkassoandrohung. Darüber gibt es Urteile.
Wir sind an einem Punkt, nennen wir ihn Anscheinsbeweis. Und jetzt ein Beispiel, was vielleicht im Nachhinein bei manchen für Gänsehaut sorgen könnte.
Die beliebte Nachnahme. In Zeiten, wo das Internet geradezu überflutet ist mit Fake-Shops, deren einziger Zweck darin besteht zu kassieren ohne zu liefern, eine Oase der Sicherheit, wenn man mal von dem berühmten Stein im Paket anstatt der Ware absieht.
Wie läuft das ab? Barzahlung ist oft die Devise. Der tolle Fernseher ist für morgen avisiert, die Spedition hat angerufen. Das Geld wird abgezählt bereit gelegt, Freundin, Ehefrau, Mutter soll das Gerät in Empfang nehmen gegen Barzahlung. Der Zusteller lässt sich den Empfang quittieren, man selbst bekommt aber für die Zahlung keine Quittung.
Zusteller der DHL z. B. hatten noch nicht einmal einen entsprechenden Vordruck zum quittieren, es gab gar keinen, so etwas war unnötig, ohne Geld gab es keine Ware, weder an der Haustüre, noch auf dem Postamt. Spediteure haben in der Regel einen Durchschlag der Rechnung für den Kunden, den sie hoffentlich quittieren...
Und jetzt die Kernfrage: Ist das Aushändigen der Sendung ein Anscheinsbeweis für eine erfolgte Zahlung?
6 Tatbestand: Der Beklagte bestellte telefonisch am 12. September 2002 bei der Klägerin, die einen Handel für Computerzubehör betreibt, Ware zum Preis von 1. 154, 57 €, die auf Wunsch des Beklagten an ihn versandt werden sollte. Die Klägerin machte die Ware, der die Rechnung mit der Zahlungsbedingung "Nachnahme/ Bar" beigepackt wurde, am selben Tag versandfertig und beauftragte die Streithelferin mit der Zustellung per Nachnahme. Die Streithelferin gab den Auftrag an einen Vertragsunternehmer weiter, der das Warenpaket dem Beklagten vor Ablauf von drei Werktagen seit der Bestellung aushändigte.
12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit beweispflichtig ist und er diesen Beweis weder mit einer Quittung für die behauptete Zahlung (§ 368 BGB) noch mit den Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen erbracht hat.
13 2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass dem Beklagten die Beweisführung durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert sei; aufgrund eines Erfahrungssatzes, der dahin gehe, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Zahlung ausgeliefert würden, sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Ware bezahlt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises verletzt (§ 286 ZPO); dies unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGHZ 160, 308, 313).
14 Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar; es muss ein Sachverhalt feststehen, der eine gewisse Typik aufweist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr.; BGHZ 160, 308, aaO; zuletzt Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/ 03, NJW 2005, 2395, unter II 4). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anscheinsbeweises sind demgegenüber bloße Indizien oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache. Ein typischer Geschehensablauf, auf dem der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz beruht, ist im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, so dass ein Anscheinsbeweis nicht gerechtfertigt ist.
18 Da es somit an dem vom Beklagten zu erbringenden Nachweis dafür fehlt, dass ihm die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, kann der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz nicht zugrunde gelegt und folglich auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass die Ware vom Beklagten bei der Aushändigung des Pakets bezahlt worden ist.
19 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, da er nicht bewiesen hat, dass er die unstreitige Kaufpreisforderung beglichen hat, und er sich seit dem 17. Oktober 2002 in Verzug befindet (§ 433 Abs. 2, § 286 Abs. 3, Satz 1, 1. Halbs., Satz 3, § 288 Abs. 1 BGB).
BGH, Urteil vom 14. 9. 2005 - VIII ZR 369/ 04
http://lexetius.com/2005,2710
Ohne eine Quittung kann es trübe aussehen, wie wir sehen...