langsam wird es Kindergartenmässig ^^
Mustis schrieb:
Du hast nirgends belegen können das petry juristisch recht hat....
aus Post 147 :
hotzenplot schrieb:
wo sagt der Leitsatz das bei illegalen Grenzübertritt nicht die waffe gezogen werden darf?
also wo steht da, das der Schusswaffengebrauch bei illegalen Grenzübertritt verboten ist?
ich warte immer noch auf eine Antwort! wo ist also dein Beleg das sie sie juristisch falsch liegt?
da habe ich noch ne 3. Frage :
§ 16 UZwGBw
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
kein Ultima Ratio ?
du nimmst das für dich lediglich in anspruch.?
eher ist es so, das du den Anspruch nimmst, denn meine 2 Fragen blieben unbeantwortet
Das bgh hat übrigens 1992 im mauerschützen urteil diese rechtsauffassung die es mit deinem fall 1988 aufgenommen hat, präzisiert:
4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.
Es gibt also durchaus neuere juristische betrachtunfen zu dem thema als deinen fall und in dieser präzisierung wird äusserst deutlich, das deine interprätation vornehmlich deine eigene und nicht die des bhg ist.
habe das wichtige in rot makiert ^^
es geht um Bedingten Tötungsvorsatz , sprich der angeklagte hat billigend den Tod in kauf genohmen , schon allein weil er gegen den Befehl gehandelt hatte, anstatt Einzelfeuer, hat er mit Dauerfeuer auf den flüchtenden geschossen und nun zeige mir mal wo im § 16 UZwGBw dies drinne steht! es steht garnicht so drinne aber der angeklagte rechtfertigte sich damit
und dann solltest du mir mal zeigen wo das urteil dem anderen widerspricht bzw wo hat es präzisiert!
du weisst schon was sollte heist, oder? der Senat ist zwar der Meinung das die Rechtslage anders sein sollte, aber sie haben nichts entschieden! und somit ist das urteil von 1988 immer noch aktuelle Rechtslage
im übrigen hättest du den nächsten satz mit posten können, passt aber nicht zu deiner Meinung ^^
zitat:
Der Umstand, daß die derzeitige Auslegung der Schußwaffenvorschriften des geltenden Rechts im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht in jeder Weise befriedigend ist,rechtfertigt indessen kein Verständnis für den Schußwaffengebrauch durch die Grenztruppen der DDR
denn hier sagt es eindeutig das sie über den gebrauch anderer Meinung sind ( sollte ) aber es nun mal nicht so ist
auch dreht es im diesen urteil garnicht um die auslegen des UZwG und UZwGBw,
zitat :
Sie wäre deshalb ein geeigneter Ausgangspunkt für die Auslegung des § 11 UZwG sowie des § 16 UZwGBw. Hier geht es indessen nicht um die Auslegung dieser Vorschriften, sondern im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB um die Prüfung, ob als milderes Gesetz ein Rechtfertigungsgrund nach dem zur Tatzeit geltenden fremden Recht in Betracht kommt.
auf gut deutsch : man könnte ja, aber wir machen es nicht. sprich sie haben darüber nix entschieden
der Senat hat eine kurze meinungsäusserung gemacht und das soll nun Rechtslage sein?
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/92/5-370-92.php
nächstemal bitte das ganze Urteil lesen und nicht eine kurze Passage rausnehmen und aus dem Kontext reißen.
denn dann wäre dir vielleicht aufgefallen das das urteil von 1988 sich konkret mit der Auslegung zum Schusswaffengebrauch im grenzdienst beschäftigt und auch darüber entscheidet und das urteil von 1992 sich garnicht damit beschäftigt, nö es geht um die frage nach welchen recht der angeklagte bestraft werden soll, da er sich von anfang an rechtswidrig verhalten hat ( anstatt wie vorgeschrieben einzelschuss hat er ebend mit Dauerfeuer geschossen )
also nochmal die frage, wo hat dieses urteil etwas präzisiert und wo hat dieses urteil die Rechtslage verändert? und gleichzeitig kannst du meine 3 unbeantworteten Fragen mitbeantworten, da du mir ja vorwirfst , ich nehme mir was in Anspruch