News Fake-News: Furcht vor einer manipulierten Bundestagswahl

Och du ich habe vermutlich mehr moderne Waffen geschossen als du. Halber Freundeskreis sind Jäger und/oder Schützenverein. Und ja nur weil ich eine andere EInstellung zum Warnschuss habe als du und differneziere, hab ich keine Ahnung von Waffen und weiß nicht wie ein Warnschuss funktioniert. XD

Übrigens ein Warnschuss wird in die Luft abgegeben. Auf den Boden ist wegen Querschläger zu riskant, auch für den Schützen selber. Und parallel zu Boden wird sowieso NIE geschossen, weil man nicht einsehen kann, wer oder was ggf. in der Flugbahn steht. Soviel zu deinem "Wissen"...
 
Mustis schrieb:
Och du ich habe vermutlich mehr moderne Waffen geschossen als du. Halber Freundeskreis sind Jäger und/oder Schützenverein. Und ja nur weil ich eine andere EInstellung zum Warnschuss habe als du und differneziere, hab ich keine Ahnung von Waffen und weiß nicht wie ein Warnschuss funktioniert. XD"...

anscheinend weißt du es nicht, da du den Fachbegriff und den juristischen begriff Schusswaffengebrauch nicht kennst, denn ansonsten hättest du nie und nimmer so ein schmarn geschrieben, es sei denn du willst deinen gegenüber verkackeiern ( und da wären wir wieder bei der Frage , wer verkackeiert wenn ^^ )

und ob du nun ne andere Einstellung dazu hast, ist total nebensächlich, denn rein rechtlich ist deine persönliche Einstellung zum waffengebrauch total uninteressant

nur mal zur Erinnerung :

Mustis schrieb:
Der Waffengebrauch an der GRenze ist dem deutschen Recht nach aber eben nur bei Gefahr für das eigene Leben erlaubt, was mit Ultima Ratio wenig zu tun hat.

im Klartext , du sagst das Petry aussage nix mit recht und gesetz zutun hat, das mag vieleicht deine persönliche Einstellung/Meinung sein ( unteranderem weil du eine andere Einstellung zum Warnschuss hast ), aber liegst du mit deiner Einstellung/Meinung richtig? nein, denn rechtlich hat sie recht ( wieso,weshalb usw wurde hier und in anderen Thema breit erklärt )


Übrigens ein Warnschuss wird in die Luft abgegeben. Auf den Boden ist wegen Querschläger zu riskant, auch für den Schützen selber. Und parallel zu Boden wird sowieso NIE geschossen, weil man nicht einsehen kann, wer oder was ggf. in der Flugbahn steht. Soviel zu deinem "Wissen"...

ist ja putzig das du von "meinem" wissen schreibst, obwohl ich hier nie ein wort geschrieben habe, wie ein Warnschuss zu erfolgen hat.

kommt vielleicht daher das du anscheinend mal gegooglet hast wie ein Warnschuss zu erfolgen hat und du mir nun was beweisen willst
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast nirgends belegen können das petry juristisch recht hat.... du nimmst das für dich lediglich in anspruch.

Das bgh hat übrigens 1992 im mauerschützen urteil diese rechtsauffassung die es mit deinem fall 1988 aufgenommen hat, präzisiert:

4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.

Es gibt also durchaus neuere juristische betrachtunfen zu dem thema als deinen fall und in dieser präzisierung wird äusserst deutlich, das deine interprätation vornehmlich deine eigene und nicht die des bhg ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
langsam wird es Kindergartenmässig ^^
Mustis schrieb:
Du hast nirgends belegen können das petry juristisch recht hat....

aus Post 147 :

hotzenplot schrieb:
wo sagt der Leitsatz das bei illegalen Grenzübertritt nicht die waffe gezogen werden darf?

also wo steht da, das der Schusswaffengebrauch bei illegalen Grenzübertritt verboten ist?

ich warte immer noch auf eine Antwort! wo ist also dein Beleg das sie sie juristisch falsch liegt?

da habe ich noch ne 3. Frage :

§ 16 UZwGBw

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

kein Ultima Ratio ?
du nimmst das für dich lediglich in anspruch.?
eher ist es so, das du den Anspruch nimmst, denn meine 2 Fragen blieben unbeantwortet
Das bgh hat übrigens 1992 im mauerschützen urteil diese rechtsauffassung die es mit deinem fall 1988 aufgenommen hat, präzisiert:

4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.

Es gibt also durchaus neuere juristische betrachtunfen zu dem thema als deinen fall und in dieser präzisierung wird äusserst deutlich, das deine interprätation vornehmlich deine eigene und nicht die des bhg ist.

habe das wichtige in rot makiert ^^

es geht um Bedingten Tötungsvorsatz , sprich der angeklagte hat billigend den Tod in kauf genohmen , schon allein weil er gegen den Befehl gehandelt hatte, anstatt Einzelfeuer, hat er mit Dauerfeuer auf den flüchtenden geschossen und nun zeige mir mal wo im § 16 UZwGBw dies drinne steht! es steht garnicht so drinne aber der angeklagte rechtfertigte sich damit

und dann solltest du mir mal zeigen wo das urteil dem anderen widerspricht bzw wo hat es präzisiert!

du weisst schon was sollte heist, oder? der Senat ist zwar der Meinung das die Rechtslage anders sein sollte, aber sie haben nichts entschieden! und somit ist das urteil von 1988 immer noch aktuelle Rechtslage

im übrigen hättest du den nächsten satz mit posten können, passt aber nicht zu deiner Meinung ^^

zitat:

Der Umstand, daß die derzeitige Auslegung der Schußwaffenvorschriften des geltenden Rechts im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht in jeder Weise befriedigend ist,rechtfertigt indessen kein Verständnis für den Schußwaffengebrauch durch die Grenztruppen der DDR

denn hier sagt es eindeutig das sie über den gebrauch anderer Meinung sind ( sollte ) aber es nun mal nicht so ist

auch dreht es im diesen urteil garnicht um die auslegen des UZwG und UZwGBw,

zitat :

Sie wäre deshalb ein geeigneter Ausgangspunkt für die Auslegung des § 11 UZwG sowie des § 16 UZwGBw. Hier geht es indessen nicht um die Auslegung dieser Vorschriften, sondern im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB um die Prüfung, ob als milderes Gesetz ein Rechtfertigungsgrund nach dem zur Tatzeit geltenden fremden Recht in Betracht kommt.

auf gut deutsch : man könnte ja, aber wir machen es nicht. sprich sie haben darüber nix entschieden

der Senat hat eine kurze meinungsäusserung gemacht und das soll nun Rechtslage sein?

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/92/5-370-92.php

nächstemal bitte das ganze Urteil lesen und nicht eine kurze Passage rausnehmen und aus dem Kontext reißen.

denn dann wäre dir vielleicht aufgefallen das das urteil von 1988 sich konkret mit der Auslegung zum Schusswaffengebrauch im grenzdienst beschäftigt und auch darüber entscheidet und das urteil von 1992 sich garnicht damit beschäftigt, nö es geht um die frage nach welchen recht der angeklagte bestraft werden soll, da er sich von anfang an rechtswidrig verhalten hat ( anstatt wie vorgeschrieben einzelschuss hat er ebend mit Dauerfeuer geschossen )


also nochmal die frage, wo hat dieses urteil etwas präzisiert und wo hat dieses urteil die Rechtslage verändert? und gleichzeitig kannst du meine 3 unbeantworteten Fragen mitbeantworten, da du mir ja vorwirfst , ich nehme mir was in Anspruch ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Du solltest endlich mal gesetze nicht einzeln für sich lesen sondern als sich ergänzendes und gegenseitig erweiterndes und einschränkendes Konstrukt begreifen. Dann würdest du endlich aufhören einzelne gesetze zu zitieren, die so allein deine frage zu beantworten scheinen.

Und dein rotmarkiertes verstehst du wie so oft falsch, weil die es mit einer brille liest, die nur deine eigene meinung durchlässt. Dieser tötungsvorsatz wurde von der verteidigung bzw. In deren interprätation als eben vom gesetz abgedeckt betrachtet, was laut bgh eben so nicht gesehen wird. Das hat aber nur im konkreten fall bedeutung gehabt. Allgemeinbezogen ist der letzte fall und das sollte interpretierst du natürlich passend zu deiner meinung so, dass es aktuell nicht der fall sei. Ich interprätiere es hingegen so, dass man eben genau das was du tust eben nicht machen sollte wenn man das gesetz interpretiert, nämlich sowas wie einen allgemeinen schusswaffengebrauch gegen menschen darin als legitimiert anzusehen.
 
Mustis schrieb:
Du solltest endlich mal gesetze nicht einzeln für sich lesen sondern als sich ergänzendes und gegenseitig erweiterndes und einschränkendes Konstrukt begreifen. Dann würdest du endlich aufhören einzelne gesetze zu zitieren, die so allein deine frage zu beantworten scheinen.

anstatt endlich mal auf Fragen einzugehen und mir endlich dein Beleg zu zeigen, das deine Meinung richtig sei, nö da kommt eine trotzige antwort

Kindergarten halt

und die Krönung ist ja die unmissverständliche Aussage :

Sie wäre deshalb ein geeigneter Ausgangspunkt für die Auslegung des § 11 UZwG sowie des § 16 UZwGBw. Hier geht es indessen nicht um die Auslegung dieser Vorschriften, sondern im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB um die Prüfung, ob als milderes Gesetz ein Rechtfertigungsgrund nach dem zur Tatzeit geltenden fremden Recht in Betracht kommt.

interpretier ich ja falsch, denn in Wirklichkeit sagt diese Aussage ja aus das sie die Auslegung des § 11 UZwG sowie des § 16 UZwGBw neu entschieden haben und wir haben eine neue Rechtsprechung, auch das wort soll ist ja unmissverständlich, sie haben eindeutig entschieden

also fassen wir mal zusammen, trotz Gesetz und aktuelle Rechtssprechung bist du nicht in der Lage den Beleg zu zeigen. Wir sind hier keine Vollblut Juristen, keine frage, aber da du ja mir gewissen dinge unterstellst, von wegen ich nehme mir den Anspruch oder ich interpretier was falsch, solltest du endlich mal anfangen deine belege aufzuzeigen! bisher kommt nur " du intepretierst falsch, du nimmst dir den Anspruch und da schau her ein Senat ist der Meinung das es so sein sollte ", aber den beleg das die Rechtsprechung aus diesen soll ein ist gemacht hat bist du immer noch schuldig. achja und deine persönliche Einstellung und Meinung hast du bisher gebracht, aber von einem Beleg nix zu sehen

warte mal :

Mustis schrieb:
Es gibt für die Grenzsicherung exakt eine Gesetzesgrundlage und dort ist der Waffengebrauch klar definiert.


zeige bitte deine Belege anhand der exakt eine Gesetzesgrundlage

deine Bühne

Und dein rotmarkiertes verstehst du wie so oft falsch, weil die es mit einer brille liest, die nur deine eigene meinung durchlässt. Dieser tötungsvorsatz wurde von der verteidigung bzw. In deren interprätation als eben vom gesetz abgedeckt betrachtet, was laut bgh eben so nicht gesehen wird..

hotzenplot schrieb:
es geht um Bedingten Tötungsvorsatz , sprich der angeklagte hat billigend den Tod in kauf genohmen , schon allein weil er gegen den Befehl gehandelt hatte, anstatt Einzelfeuer, hat er mit Dauerfeuer auf den flüchtenden geschossen und nun zeige mir mal wo im § 16 UZwGBw dies drinne steht! es steht garnicht so drinne aber der angeklagte rechtfertigte sich damit

Allgemeinbezogen ist der letzte fall

hotzenplot schrieb:
denn dann wäre dir vielleicht aufgefallen das das urteil von 1988 sich konkret mit der Auslegung zum Schusswaffengebrauch im grenzdienst beschäftigt und auch darüber entscheidet und das urteil von 1992 sich garnicht damit beschäftigt, nö es geht um die frage nach welchen recht der angeklagte bestraft werden soll, da er sich von anfang an rechtswidrig verhalten hat ( anstatt wie vorgeschrieben einzelschuss hat er ebend mit Dauerfeuer geschossen )


ohne weitere Worte
 
Zuletzt bearbeitet:
Deine fragen sind beanwortet und stehen im thread. Ich werde nicht wiederholen, was du ignorierst. Immer wieder so zu tun, als ob deine fragen unbeantwortet blieben nur weil du die antwortet schlicht als nicht richtig definierst ist, um bei deinen worten zu bleiben, in der tat kindergarten. Da du zudem es offensichtlich nicht lassen kannst, zu defamieren, ist von meiner seite nun endgültig schluss.
 
also bleibt es dabei, keine Belege, unbeantwortete Fragen und Persönliche Einstellungen und Meinungen wird als Beleg angesehen. zudem wieder mal eine Unterstellung

ich bat dich deine belege zu posten um zu sehen ob ich falsch lag, aber nein ich bekomm zu hören ich sei am diffamieren :rolleyes:
 
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