Falsches Tablet geliefert bekommen, Recht auf Nacherfüllung

Andregee

Rear Admiral
Registriert
Feb. 2012
Beiträge
5.671
Ich habe über einen Amazon Marketplace Händler ein Tablet gekauft, Sorte

Samsung Galaxy Tab A T555N 24,6 cm (9,7 Zoll) LTE Tablet-PC (Quad-Core, 1,2 GHz, 16 GB, Android 5.0)

Geliefert bekommen habe ich ein minderwertiges Modell mit nur 1,5 statt 2GB Ram, 5 statt 8MP Kamera und ohne LTE Modul.
Nun könnte ich das ganze natürlich einfach zurücksenden und mir das Geld erstatten lassen. Allerdings war der Preis ziemlich gut und so stellt sich mir die Frage ob ich nicht ein Anrecht auf Nacherfüllung habe, schließlich hat der Händler mit dem Versand den Kaufvertrag akzeptiert.
 
der VK kann sich allerdings auf einen Irrtum berufen.
Mit dem Ergebnis, dass eine Rückabwicklung stattfindet.
 
Eher nicht, oder? Der TE will doch schließlich das bessere Tablet und nicht einfach nur Geld zurück? ^^

Die Anfechtung wegen Irrtums ist im Kaufrecht ist übrigens eingeschränkt, um die Nacherfüllung nicht ins Leere laufen zu lassen.
 
Das Galaxy Tab A hat doch aber generell 5 Megapixel und 1,5GB RAM.

Ich versteh das Problem gerade nicht. Das T555N unterscheidet sich da lediglich im LTE Modul zum T550N. 1,5GB und 5 Megapixel haben aber beide Modelle.
 
Droitteur schrieb:
Eher nicht, oder? Der TE will doch schließlich das bessere Tablet und nicht einfach nur Geld zurück? ^^

Es ist juristisch betrachtet ein größeres Privileg, da der Käufer ja anschließend das Richtige kaufen könnte oder, insofern er sich anders überlegt haben würde, ein ganz anderes Gerät / gar keines.
 
Das kann ich so nicht erkennen. Gemessen daran, dass der TE ein bestimmtes Gerät zu einem offenbar unschlagbaren Preis erwerben wollte, wird ihm mehr daran gelegen sein, das beabsichtigte Gerät zu erhalten.

Es wird nur in Einzelfällen den Käufern gefallen, die Gelegenheit nutzen zu können, direkt das Geld zurückzuerhalten - wenn dann der Verkäufer auch wirklich die Anfechtung erklärt. Doch um die Sache rund zu machen will ich anmerken, dass selbst in solchen Fällen der Käufer besser daran täte, auf das wertvollere Gerät zu bestehen und es dann selbst gewinnbringend zu veräußern.
 
Der TE möchte einen Preisfehler zu seinen Gunsten ausnutzen. Schick das Gerät zurück und bezahl die realistischen Preise dafür.....alles andere ist moralisch und menschlich sehr fragwürdig. "Der Händler" ist letztendlich auch nur ein (bzw mehrere) Mensch(en). Fehler passieren und gut ist.
 
Wenn ich richtig verstehe, gibt es das beschriebene tablet nicht auf dem Markt.
Und damit ist die Sache schon geklärt. Nacherfüllung nicht möglich, also bleibt nur Rückabwicklung.
 
Hier gehts ja noch weiter.

Sicher gibt es das beschriebene Tablet.

Laut ARtikelbeschreibung wurde ein SM-T555 gekauft inklusive LTE Modul.
Geliefert wurde ein SM-T550 WI-FI only

Das SM-T550 verfügt laut Samsung Produktseite über 2GB Ram.
Die Aussage, das die A Tablets grundsätzlich nur über 1,5 GB verfügen ist also nicht korrekt.
 
Andregee schrieb:
Samsung Galaxy Tab A T555N 24,6 cm (9,7 Zoll) LTE Tablet-PC (Quad-Core, 1,2 GHz, 16 GB, Android 5.0)

Geliefert bekommen habe ich ein minderwertiges Modell mit nur 1,5 statt 2GB Ram, 5 statt 8MP Kamera und ohne LTE Modul.
Laut den Produktspezifikationen gibt es kein Galaxy Tab A T555N mit 8MP Kamera. Das wird wohl eine falsche Beschreibung auf Amazon gewesen sein.

Laut Kaufvertrag hast du aber erstmal das Recht auf deine 2GB und das LTE-Modul.

Andregee schrieb:
Nun könnte ich das ganze natürlich einfach zurücksenden und mir das Geld erstatten lassen. Allerdings war der Preis ziemlich gut und so stellt sich mir die Frage ob ich nicht ein Anrecht auf Nacherfüllung habe, schließlich hat der Händler mit dem Versand den Kaufvertrag akzeptiert.
Wie viel günstiger war denn der Preis? War es ein Angebot oder ggf. tatsächlich nur ein möglicher Irrtum?

@Scythe1988 Woher willst du wissen, dass es sich um einen Fehler handelt? Mutmaßungen helfen nicht.
 
Das ganze ging für 219 Euro raus, die Kameradaten waren dann wohl wirklich falsch, aber gut, eine Kamera ist in so einem Gerät für mich genauso nützlich wie in einer Suppenkelle.:D
Das ganze war ein Angebot, die eigentliche UVP von 339 Euro für das 555 waren auch sprichwörtlich durchgestrichen, das 550 selbst hat aber eine UVP von um die 279 Euro.
 
Ich würde zuerst mal dem Händler schreiben und um Austausch gegen ein 555 bitten. Womöglich wurde wirklich nur das falsche Gerät verschickt.
 
Andregee schrieb:
Ich habe über einen Amazon Marketplace Händler ein Tablet gekauft, Sorte

Samsung Galaxy Tab A T555N 24,6 cm (9,7 Zoll) LTE Tablet-PC (Quad-Core, 1,2 GHz, 16 GB, Android 5.0)

Geliefert bekommen habe ich ein minderwertiges Modell mit nur 1,5 statt 2GB Ram, 5 statt 8MP Kamera und ohne LTE Modul.
Nun könnte ich das ganze natürlich einfach zurücksenden und mir das Geld erstatten lassen. Allerdings war der Preis ziemlich gut und so stellt sich mir die Frage ob ich nicht ein Anrecht auf Nacherfüllung habe, schließlich hat der Händler mit dem Versand den Kaufvertrag akzeptiert.


ansichten eines juristischen laien:
war bei lieferung (bei übergabe des des paketdienstes an dich) äußerlich erkennbar, ob es sich um das andere gerät handelt? wenn nein, dann handelt es sich um eine verdeckte mankolieferung und du kannst problemlos mängelrechte geltend machen => neulieferung der bestellten sache.
hast du gesehen, dass es ein anderes tablet ist, als du es in empfang genommen hast? dann käme eventuell eine annahme an erfüllungs statt nach § 364 in betracht. das dürfte m.M.n. aber nur der fall sein, wenn es auch für nicht technik-versierte käufer sofort erkennbar gewesen ist. es müsste mehr oder weniger schon ein galaxy-tab statt ein ipad gewesen sein, plakativ gesagt.

rücktritt dürfte ohnehin möglich sein.

abseits davon: kennt sich wer mit jura aus? wie ist das ganze im hinblick auf § 241a BGB zu sehen? es handelt sich ja eigentlich um eine unbestellte leistung, vermutlich von einem unternehmer an einen verbraucher. diese begründet nach § 241a I BGB keinen Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher (also weder ein Herausgabe- noch einen Kaufpreiszahlungsanspruch, letzterer schon mangels vertraglicher einigung über den kauf der unbestellten sache nicht)
Ausschlussgründe des absatz 2:
- "sache nicht für den empfänger bestimmt" ist nicht einschlägig
- irrige annahme des verkäufers einer bestellung? ist der einschlägig?
könnte er jetzt nach dem widerrufsrecht den kaufvertrag widerrufen und das falsche tablet behalten?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zurück
Oben