So ordnet dessen Abs. 1 an, dass in Datenverarbeitungssysteme eingedrungen werden kann, um dort ein Abfangen von Informationen zu ermöglichen.
In welchen Fällen dies möglich sein soll, regelt wiederum Art. 269 der Schweizer StPO. Die dort erwähnten Straftaten beziehen sich insbesondere auf Tötungsdelikte, schwerere Delikte gegen Leib und Leben und sogar typische Eigentumsdelikte wie Diebstahl oder Unterschlagung, aber auch bei Staatsschutzdelikten - wenig verwunderlich, gilt dieser Bereich als der Legitimationsgrund für eine invasive Überwachung schlechthin.