*maT schrieb:Ich habe jetzt noch mal ein wenig recherchiert, und es scheint leider tatsächlich so zu sein dass die Kündigungsfrist erst mit dem Nachweis des Wohnortwechsels (Eingang der Meldebescheinigung beim Anbieter) beginnt.
Es steht zwar nicht so im Gesetz, wird aber scheinbar so interpretiert.
Da es ja um eine Sonderkündigung geht kann deren Frist logischerweise erst mit dem Grund der Sonderkündigung beginnen, hier also mit vollzogenem Umzug. Alles andere wäre unsinnig.
@WhiteShark,
wenn das dein Rechtsverständnis ist, dass Verträge nicht einzuhalten sind dann viel Glück. Ich glaube nicht, dass das dauerhaft gut geht.