Frage zu Garantie in Media Märkten

kronen

Lieutenant
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Servus!

Ich habe eine spezielle Frage und hoffe jemand hier kann mir weiterhelfen. Angenommen ich kaufe in einem Media Markt ein Gerät der Markt selbst ist aber relativ weit entfernt von meinem Wohnort, angenommen mit dem Gerät stimmt dann was nicht, sei es innerhalb von den 14 Tagen nach dem Kauf, oder später, muss ich dann zu dem Media Markt, wo ich das Gerät gekauft habe, oder kann ich mich einfach an den nächstgelegenen Media Markt wenden für Umtausch oder Reperatur?

Oder ist innerhalb von 2 Jahren nicht der Media Markt zuständig, sondern der Gerätehersteller? Es ginge in diesem Fall um einen Fernseher. Würde der Fernseher vom Hersteller abgeholt und repariert?
 
Normalerweise kannst du zu jedem Media-Markt deinen Fernseher hinbringen.

Dieser leitet deine Anfrage dann zum jeweiligen Hersteller weiter.
 
Und wie ist es wenn ich zum Beispiel in den ersten 2 Wochen nach Kauf einen Defekt bemerke? Kann ich dann in jeden beliebigen MM und das Gerät umtauschen und das Geld zurück bekommen oder geht das nur dort wo ich das Gerät gekauft habe? Soweit ich weiß ist doch jeder MM unabhängig daher frage ich mich ob das einfach so geht. Wieso sollte ein MM Kosten erstatten für ein Gerät was ein anderer MM verkauft hat?
 
Gegenfrage: Warum rufst Du nicht einfach dort an und fragst? Man wird Dir bestimmt eine Lösung anbieten, die für beide Seiten akzeptabel ist.
 
Ich hab eben angerufen und mir wurde gesagt es ist unterschiedlich von Markt zu Markt. Manche nehmen Geräte zurück die woanders gekauft wurden und manche nicht. Bei den 2 Jahren Garantie scheint es aber egal zu sein da kann man das Gerät scheinbar überall abgeben.
 
kronen schrieb:
Und wie ist es wenn ich zum Beispiel in den ersten 2 Wochen nach Kauf einen Defekt bemerke? Kann ich dann in jeden beliebigen MM und das Gerät umtauschen und das Geld zurück bekommen oder geht das nur dort wo ich das Gerät gekauft habe?

Generell gilt:

Wenn eine Ware im Ladengeschäft (also keine Anwendung des Fernabsatzrechtes) gekauft wurde, besteht gar kein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes, sofern dies nicht beim Kauf (Vertragsschluss) durch das jeweilige Geschäft zugestanden wurde.

Defekte Ware darf der Händler zweimal zu reparieren versuchen (darunter fällt auch: einschicken); für die Wartezeiten gibt es keinen Ersatz. Zu akzeptierende Wartezeiten richten sich nach Mangel und Produkt; bei Computern / Zuberhör sind etwa vier bis sechs Wochen hinzunehmen.

Nur bei Verträgen, die unter das Fernabsatzrecht fallen, gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht (ohne Angabe von Gründen).

MfG,
Dominion.
 
Defekte Ware darf der Händler zweimal zu reparieren versuchen (darunter fällt auch: einschicken); für die Wartezeiten gibt es keinen Ersatz.

achwas! Nur die halbe Wahrheit heute? Zu einer Reparatur gehört auch die Neulieferung. Der Kunde hat die Wahl ob er es repariert haben will oder ein neues Gerät. Der Händler kann nur bei unverhältnismäßigkeit die Neulieferung ablehnen. Ob diese hier vorliegt? Meiner Meinung nach nicht, aber im Zweifel entscheidet der Richter.

Zu akzeptierende Wartezeiten richten sich nach Mangel und Produkt; bei Computern / Zuberhör sind etwa vier bis sechs Wochen hinzunehmen.

Sagte Rotkäppchen, allerdings blieb sie denn Beweis dazu schuldig. Vielleicht erbringst du diesen mir ja Dominion1, bzgl. der angemessenen Wartezeit.

@ TE: Zu der Frage wo du hin musst, wurde dazu nun alles gesagt. Nur bedenke es gibt Gewährleistung (Händler) und Garantie (meist der Hersteller). Bei der Gewährleistung nach aktuellem Stand sieht es deutlich besser für dich aus. Daher würde ich immer vor Ort von der Gewährleistung reden und nicht von der Garantie.
 
@ Xyn:

Ganz kurz und knapp:

Das Verlangen nach Neulieferung schlägt in vielen Fällen tatsächlich fehl, da die Nachbesserung verhältnismäßig günstig ausfällt. Ich hätte, da gebe ich Dir recht, auf die Möglichkeit der Neulieferung ebenfalls hinweisen können. Mir ging es aber vorliegend nur darum, darzulegen, dass eine Rückgabe (-> Rücktritt) beim Ladenkauf generell nicht möglich ist, da hier offenkundig das Widerrufsrecht falsch verstanden wurde.

Darüber hinaus ist mir völlig schleierhaft, wie Du vorliegend zu der Behauptung kommst, unverhältnismäßige Kosten lägen nicht vor... . :freak: Du kennst nicht einmal die Art des Mangels. Noch unqualifizierter kann man gar nicht posten, sorry.

Was die Wartezeit betrifft:
Nicht einfach unqualifizierten Mist durch die Gegend quaken, sondern sich einfach mal intensiv mit der Materie beschäftigen. Durch Lektüre entsprechender Urteile beispielsweise. Sich Wissen anzulesen soll zuweilen ganz nützlich sein. Sagt man. Dann würdest Du herausfinden, dass vier bis sechs Wochen Wartezeit von den Gerichten als zumutbar angesehen werden.

Die Zumutbarkeitsprüfung enthält nämlich eine Interessenabwägung:
Es geht nicht nur darum, was zumutbar für den Kunden ist, sondern auch die Möglichkeiten der Hersteller stellen ein Kriterium dar. Ebenso Postwege und Verwaltungsaufwand. Diese divergierenden Interessen sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
 
Du kannst alles was zur Metro-Gruppe gehört in jedem Markt umtauschen. Geht völlig Problemlos, habe ich selber schon öfters durch.
 
Darüber hinaus ist mir völlig schleierhaft, wie Du vorliegend zu der Behauptung kommst, unverhältnismäßige Kosten lägen nicht vor... ..

richtig, war wohl zuviel. Wenn natürlich die Fernbedienung kaputt ist, wäre der Austausch nur der Fernbedienung wohl gerechtfertigt und nicht des ganzen Geräts.

Im übrigen fehlt immer noch die Quelle, zu deiner Behauptung. Bitte zeig mir doch die von dir genannten Urteile. Anstatt nur davon zu erzählen.
 
Einfach mal Hersteller-Garantiebedingngen studieren; besonders bei großen Geräten gibt es oftmals auch einen Vort-Ort-Service.
Paketdienst holt dann das Gerät direkt zuhause ab.

Ansonsten haben Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer stattzufinden. Da jede MediaMarkt Filiale eine eigenständige GmbH sind, sind Leistungen durch andere Filialen zunächst nur eine Kulanz der jeweiligen Filiale.
Machbar ist prinzipiell alles seitens der jeweiligen MM_Filiale, inkl. das Ablehnen des Kunden und verweisen auf die ursprüngliche Filiale (wo das Gerät gekauft wurde).
 
dominion1 schrieb:
Generell gilt:


Defekte Ware darf der Händler zweimal zu reparieren versuchen (darunter fällt auch: einschicken); für die Wartezeiten gibt es keinen Ersatz. Zu akzeptierende Wartezeiten richten sich nach Mangel und Produkt; bei Computern / Zuberhör sind etwa vier bis sechs Wochen hinzunehmen.

Soweit alles korrekt wiedergegeben, es kommt immer auf den Mangel und das Produkt an, ob die Wartedauer vier bis sechs Wochen sein müssen, entscheidet letztlich der Richter und vor allem was für ein Produkt es ist, bei einem Kühlschrank kann man keine 4 Wochen warten als Beispiel ;-)
Meistens hat die MSH Rahmenverträge mit den Hersteller die eine Reparatur innerhalb von 7-21 Tage vorsehen
Grundsätzlich ist es aber sinnlos in der Unterhaltungselektronik über eine zumutbare Reparaturdauer zu sprechen......da dies in der Regel "Luxusartikel" sind.
dominion1 schrieb:
Nur bei Verträgen, die unter das Fernabsatzrecht fallen, gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht (ohne Angabe von Gründen).

Widerrufsrecht ist das richtige Wort.....Rückgaberecht finde ich persönlich unpassend.


B2T:
Garantieabwicklung können in jedem MM oder Saturn Markt durchgeführt werden.
Gutschrift bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag sollte grundsätzlich nur im gekauften Markt in Anspruch genommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Xyn schrieb:
Im übrigen fehlt immer noch die Quelle, zu deiner Behauptung. Bitte zeig mir doch die von dir genannten Urteile. Anstatt nur davon zu erzählen.

Entschuldige bitte, aber da darfst Du Dich ruhig selbst bemühen, die einschlägigen Urteile aufzufinden. Ich bin hier niemandem Rechenschaft schuldig. Ich berichte über das, was ich weiß, und sorge dafür, dass es für mich nicht allzu zeitaufwendig wird.

Ich habe einen 14-stündigen Arbeitstag, 7 Tage die Woche. Nein, das ist nicht gelogen und nicht übertrieben. Selbstständig bedeutet selbst und vor allem ständig.

Da werde ich meine spärliche Freizeit nicht dafür nutzen, Dir Beweise für Dinge zu liefern, die ich genau kenne, deren Nachweis ich aber selbst recherchieren müsste.

Selbst ist der Mann - also mach Dich auf die Suche, wenn Du die Zeit dafür hast.


@ Ribery:

Mir ging es darum, darzulegen, was gesetzlich zulässig ist.

Insoweit ist es zulässig, dass ein Händler Reklamationen für die Dauer von einer Woche sammelt und sie erst dann gebündelt losschickt. Es kann also durchaus sein (und befindet sich im rechtlich gesicherten Rahmen), dass ich eine Ware am Montag reklamiere, der Händler sie aber erst am darauffolgenden Samstag überhaupt zur Post bringt.

Für den postalischen Weg dürfen im Regelfall vier Werktage angesetzt werden. Das gilt für eine Sendung. Also vier Werktage für die Hinsendung sowie vier weitere für die Rücksendung.

Jetzt sind schon 14 Tage verstrichen, ohne dass der Empfänger die Sendung überhaupt erst bearbeiten konnte.

Dem Hersteller wird ein Zeitraum von 21 bis 28 Tagen zugestanden, innerhalb derer die Reklamation bearbeitet werden muss. Innerhalb dieses Zeitraumes muss der Verwaltungsaufwand, der Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundenforderung und ggf. die Reparatur vollendet sein.

So kommen wir auf die von mir besagten maximal sechs Wochen.

Es sei hier gesagt, dass ein Gericht niemals prüft, ob das im Einzelfall auch schneller hätte organisiert werden können. Der Aufwand hierfür wäre viel zu hoch. Daher orientieren sich die Gerichte an diesen von mir genannten pauschalisierten Werten.


Du Deiner Kritik an meiner Begriffsverwendung "Rückgaberecht":

Natürlich hast Du recht, der rechtlich korrekte Begriff wäre Widerrufsrecht gewesen.
Ich habe mir jedoch hier im Forum inzwischen angewöhnt, mehr auf Allgemeinverständlichkeit denn auf rechtlicher Korrektheit Wert zu legen. Es wissen mehr User, die ohne juristische Vorkenntnisse hier mitlesen, etwas mit "Rückgaberecht" als mit dem Begriff "Widerrufsrecht" anzufangen.

Da das Widerrufsrecht mit Ausübung der Rückgabe automatisch in Anspruch genommen wird (im Falle eines Fernabsatzvertrages), kann man auch von einem "Rückgaberecht" sprechen.

Juristisch korrekter - da hast Du in jedem Falle recht - wäre es gewesen, gleich vom Widerrufsrecht zu sprechen. Nur eben nicht gleichermaßen für alle User verständlicher, sondern für viele eher unverständlicher.

Daher meine Formulierung.


MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
@ Ribery:

Mir ging es darum, darzulegen, was gesetzlich zulässig ist.

Deswegen habe ich dir ja zugestimmt und kann deine Schlussfolgerung vollkommen nachvollziehen.
dominion1 schrieb:
Du Deiner Kritik an meiner Begriffsverwendung "Rückgaberecht":

Natürlich hast Du recht, der rechtlich korrekte Begriff wäre Widerrufsrecht gewesen.
Ich habe mir jedoch hier im Forum inzwischen angewöhnt, mehr auf Allgemeinverständlichkeit denn auf rechtlicher Korrektheit Wert zu legen.

Es war keine Kritik, sondern viel mehr mein persönliches Empfinden dir das mitzuteilen, vielleicht in Zukunft neben dem Rückgaberecht/Widerrufsrecht zu schreiben, für die Allgemeinheit "Rückgaberecht" für die Juristen "Widerrufsrecht"

Ansonsten einen schönen Abend :-)
MFG
 
@ Ribery:

Wir sind vollkommen einer Meinung.

Meinen Dank für Deine Anregungen und auch Dir einen schönen Abend.

MfG,
Dominion.
 
Entschuldige bitte, aber da darfst Du Dich ruhig selbst bemühen, die einschlägigen Urteile aufzufinden. Ich bin hier niemandem Rechenschaft schuldig. Ich berichte über das, was ich weiß, und sorge dafür, dass es für mich nicht allzu zeitaufwendig wird.

du behauptest etwas und ich soll dir anhand von Quellen noch belegen? Ja sicherlich. Merkste selbst denk ich mal.

Natürlich hast Du recht, der rechtlich korrekte Begriff wäre Widerrufsrecht gewesen.
Ich habe mir jedoch hier im Forum inzwischen angewöhnt, mehr auf Allgemeinverständlichkeit denn auf rechtlicher Korrektheit Wert zu legen. Es wissen mehr User, die ohne juristische Vorkenntnisse hier mitlesen, etwas mit "Rückgaberecht" als mit dem Begriff "Widerrufsrecht" anzufangen.

schön das du mich für solche Dinge aber in der Vergangenheit kritisiert und korrigiert hast, obwohl ich diese immer so begründet hab ;). Daran merkt man doch, das einigen hier es nur darum geht mir zu widersprechen, aus welchem Grund auch immer.
 
Media Markt hat soweit ich das weiß dieses "ohne Wenn und aber" innerhalb der ersten 14 Tage, das ist aber nicht gesetzlich geregelt sondern allenfalls Kulanz, weiß aber nicht ob die das noch machen.

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.

Im Normalfall können die Geräte in jedem Markt abgegeben werden, bin mir aber nicht 100% sicher, ich habe als Beispiel auch mal ne xbox in Dortmund gekauft und 1:1 in Kön getauscht, auch Metro Group, allerdings Vertriebsschiene Saturn.

Ob ein Markt grundsätzlich Ware aus einem anderen Markt zurück nimmt oder nehmen muss hängt tatsächlich von dem Markt selbst ab, da jeder Markt eine einzelne GmbH darstellt.
So kommen wir auf die von mir besagten maximal sechs Wochen.

Es sei hier gesagt, dass ein Gericht niemals prüft, ob das im Einzelfall auch schneller hätte organisiert werden können. Der Aufwand hierfür wäre viel zu hoch. Daher orientieren sich die Gerichte an diesen von mir genannten pauschalisierten Werten.

Wieder was dazu gelernt ;)
 
Grundsätzlich ist es aber sinnlos in der Unterhaltungselektronik über eine zumutbare Reparaturdauer zu sprechen......da dies in der Regel "Luxusartikel" sind.

Also hat sich der Gesetzgeber bei 323 I oder 281 I nichts gedacht? Wohl eher doch und deshalb gibt es für jeden Vertrag eine individuelle Betrachtung, auch der Käufer von "Luxusartikeln" (die das BGB i.Ü. nicht kennt) hat das Recht auf Herstellung vertragsgemäßer Zustände.

Es sei hier gesagt, dass ein Gericht niemals prüft, ob das im Einzelfall auch schneller hätte organisiert werden können. Der Aufwand hierfür wäre viel zu hoch. Daher orientieren sich die Gerichte an diesen von mir genannten pauschalisierten Werten.

Die Aussage kann nicht ernst gemeint sein?

Selbstverständlich hat ein Gericht immer den Einzelfall zu prüfen und individuelle Aspekte zu berücksichtigen und dies wird es in der Regel auch tun.
Trägt eine Partei darüber hinaus entsprechende Beweise vor oder stellt Beweisanträge, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen.

Da das Widerrufsrecht mit Ausübung der Rückgabe automatisch in Anspruch genommen wird (im Falle eines Fernabsatzvertrages), kann man auch von einem "Rückgaberecht" sprechen.

Nachdem in 356 BGB explizit ein Rückgaberecht vorgesehen ist, sollte man die richtige Terminologie verwenden, es hilft m.E. nichts, den Unkundigen nach dem Mund zu reden/schreiben, wenn sich dabei Halbwissen noch verfestigt.

Im Normalfall können die Geräte in jedem Markt abgegeben werden, bin mir aber nicht 100% sicher, ich habe als Beispiel auch mal ne xbox in Dortmund gekauft und 1:1 in Kön getauscht, auch Metro Group, allerdings Vertriebsschiene Saturn.

Ob ein Markt grundsätzlich Ware aus einem anderen Markt zurück nimmt oder nehmen muss hängt tatsächlich von dem Markt selbst ab, da jeder Markt eine einzelne GmbH darstellt.
Zitat:

Wenn jeder Mediamarkt ein Unternehmen ist, dann richten sich Ansprüche aus dem Kaufvertrag selbstverständlich nur gegen den Verkäufer, also den MM, in dem die Kaufsache erworben wurde.

Wieder was dazu gelernt

Hoffentlich nicht.
 
Doc Foster schrieb:
Also hat sich der Gesetzgeber bei 323 I oder 281 I nichts gedacht? Wohl eher doch und deshalb gibt es für jeden Vertrag eine individuelle Betrachtung, auch der Käufer von "Luxusartikeln" (die das BGB i.Ü. nicht kennt) hat das Recht auf Herstellung vertragsgemäßer Zustände.

Da hast du Recht, aber meine Aussage bezog sich darauf, dass in anderen Bereichen zum Beispiel dem Automobilbereich man sich eher über den Grundsatz "zumutbare" Reparaturdauer pauschal unterhalten kann, als in der Unterhaltungselektronik.

Ein Smartphone kann 4-6 Wochen in Reparatur sein ( Wobei die Regelzeit der Smartphones zwei Wochen betragen) aber ein Auto kann sicher nicht ohne weiteres 6 Wochen lang in Reparatur sein, deswegen "Luxusartikel". Der Richter wird bestimmt bei diese zwei Fälle unterschiedlich bewerten oder?
 
Das mag sein, hat aber m.E. weniger mit der Eigenschaft als Luxusartikel zu tun, als vielmehr mit der Tatsache, dass der Autoverkäufer in aller Regel selber nacherfüllen kann, der durchschnittliche Handyverkäufer aber auf die Unterstützung Dritten angewiesen ist.
 
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