Xyn schrieb:
Im übrigen fehlt immer noch die Quelle, zu deiner Behauptung. Bitte zeig mir doch die von dir genannten Urteile. Anstatt nur davon zu erzählen.
Entschuldige bitte, aber da darfst Du Dich ruhig selbst bemühen, die einschlägigen Urteile aufzufinden. Ich bin hier niemandem Rechenschaft schuldig. Ich berichte über das, was ich weiß, und sorge dafür, dass es für mich nicht allzu zeitaufwendig wird.
Ich habe einen 14-stündigen Arbeitstag, 7 Tage die Woche. Nein, das ist nicht gelogen und nicht übertrieben. Selbstständig bedeutet selbst und vor allem ständig.
Da werde ich meine spärliche Freizeit nicht dafür nutzen, Dir Beweise für Dinge zu liefern, die ich genau kenne, deren Nachweis ich aber selbst recherchieren müsste.
Selbst ist der Mann - also mach Dich auf die Suche, wenn Du die Zeit dafür hast.
@ Ribery:
Mir ging es darum, darzulegen, was gesetzlich zulässig ist.
Insoweit ist es zulässig, dass ein Händler Reklamationen für die Dauer von einer Woche sammelt und sie erst dann gebündelt losschickt. Es kann also durchaus sein (und befindet sich im rechtlich gesicherten Rahmen), dass ich eine Ware am Montag reklamiere, der Händler sie aber erst am darauffolgenden Samstag überhaupt zur Post bringt.
Für den postalischen Weg dürfen im Regelfall vier Werktage angesetzt werden. Das gilt für eine Sendung. Also vier Werktage für die Hinsendung sowie vier weitere für die Rücksendung.
Jetzt sind schon 14 Tage verstrichen, ohne dass der Empfänger die Sendung überhaupt erst bearbeiten konnte.
Dem Hersteller wird ein Zeitraum von 21 bis 28 Tagen zugestanden, innerhalb derer die Reklamation bearbeitet werden muss. Innerhalb dieses Zeitraumes muss der Verwaltungsaufwand, der Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundenforderung und ggf. die Reparatur vollendet sein.
So kommen wir auf die von mir besagten maximal sechs Wochen.
Es sei hier gesagt, dass ein Gericht
niemals prüft, ob das im Einzelfall auch schneller hätte organisiert werden können. Der Aufwand hierfür wäre viel zu hoch. Daher orientieren sich die Gerichte an diesen von mir genannten pauschalisierten Werten.
Du Deiner Kritik an meiner Begriffsverwendung "Rückgaberecht":
Natürlich hast Du recht, der rechtlich korrekte Begriff wäre Widerrufsrecht gewesen.
Ich habe mir jedoch hier im Forum inzwischen angewöhnt, mehr auf Allgemeinverständlichkeit denn auf rechtlicher Korrektheit Wert zu legen. Es wissen mehr User, die ohne juristische Vorkenntnisse hier mitlesen, etwas mit "Rückgaberecht" als mit dem Begriff "Widerrufsrecht" anzufangen.
Da das Widerrufsrecht mit Ausübung der Rückgabe automatisch in Anspruch genommen wird (im Falle eines Fernabsatzvertrages), kann man auch von einem "Rückgaberecht" sprechen.
Juristisch korrekter - da hast Du in jedem Falle recht - wäre es gewesen, gleich vom Widerrufsrecht zu sprechen. Nur eben nicht gleichermaßen für alle User verständlicher, sondern für viele eher unverständlicher.
Daher meine Formulierung.
MfG,
Dominion.