Frage zum Verlust von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen

niqlas

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Hallo,

auf vielen technischen Geräten sind Aufkleber mit „warranty void if seal is broken“ angebracht.

Zum Beispiel auf Festplatten ( https://www.flickr.com/photos/eirikso/3201853932 ) oder auf Laptops ( http://www.notebookcheck.net/fileadmin/Notebooks/Acer/Aspire_C720-2800_Chromebook/PB153579.jpg ).

Es ist durch das einfache Anbringen eines Aufklebers mit diesem Schriftzug möglich, dass sich der Händler diesem Garantieanspruch entzieht?

Ist es möglich, wenn ja, wie, dass man den Anspruch auf Gewährleistung verliert?
 
Garantie ist nicht Gewährleistung!

Wenn dem Hersteller es nicht passt dass die Garantieaufkleber durch öffnen des Gehäuses zerstört werden, dann kann er die Garantieleistung verweigern, er bestimmt bei der Garantie die Bedingungen.

Gewährleistung hat der Händler zu leisten. Ein gebrochenes Siegel kann ein Indiz sein, dass der Benutzer unsachgemäß mit der Sache umgegangen ist. Gut möglich dass der Händler dann auch die Gewährleistung verweigert.
 
Reell gesehen interessieren doch bei Gewährleistung nur die ersten 6 Monate. Da ist der Händler in der Beweispflicht danach ist es eben umgedreht und man ist eher auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
 
Okay, das mit der Garantie habe ich soweit verstanden.

Wird das "warranty" in diesem Fall mit "Garantie" oder "Gewährleistung" übersetzt?

Wenn ich also nach dem siebten Monat ein Problem habe, könnte der Hersteller/Händler es verweigern, den Artikel zu ersetzen, wenn ich nicht beweisen kann, dass Problem bereits beim Kauf bestand?
 
niqlas schrieb:
Wenn ich also nach dem siebten Monat ein Problem habe, könnte der Hersteller/Händler es verweigern, den Artikel zu ersetzen
Ab den siebenten Monat kann der Händler einen Nachweis verlangen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, das ist schwer bis unmöglich, in der Regel nimmt man dann die Garantie in Anspruch.
 
warranty ist eher mit Garantie zu übersetzen, da es sich eben auf die freiwillige Leistung des Herstellers bezieht. Da gab es mal ein Urteil dazu, dass bestimmte Um- und Aufrüstungen die bei dem Produkt möglich und auch durch den User vorgesehen sind, nicht zu einem Verfall der Garantie führen dürfen. Damals war es nicht unüblich bei den PCs die Aufkleber so anzubringen, dass diese beim Öffnene des Gehäuses kaputt gingen und da eben die PCs Erweiterungsslots zum Einbau von Karten haben, wurde die Praxis gerichtlich untersagt. Bei Notebooks wäre daher die Frage ob der Hersteller dort irgendeine Erweiterungsmöglichkeit durch den Kunden bewirbt und dort nicht auch explizit zur Aufrüstung nur durch den Hersteller / Händler verwiesen wird.
 
Riskiere ich meine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung, wenn ich an meinem Notebook herumschraube?
Die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung kann der Händler in der Regel nur verweigern, wenn Ihr Umbau den Schaden verursacht hat. Für einen Displaydefekt muss er also auch dann geradestehen, wenn Sie den Speicher getauscht haben. Verlangen Sie ein Austauschgerät, müssen Sie Ihr Notebook aber im Originalzustand abliefern, inklusive der ursprünglich integrierten Komponenten. Anders bei der Garantie: Sie wird von den Herstellern freiwillig angeboten, und diese gestalten die Bedingungen nach eigenem Gusto. Manche Hersteller reparieren, wenn der Schaden nicht mit dem Umbau zusammenhängt, bei anderen verwirken Sie Ihre Ansprüche durch jegliche Bastelei.

Quelle c't
 
Bedenke auch:
du hast keine 24 monatige Funktionsgarantie.
das ding muss bei Übergabe Funktionieren, alles andere ist persönliches Pech.
 
florian. schrieb:
das ding muss bei Übergabe Funktionieren, alles andere ist persönliches Pech.

Nein. Die Ware darf bei der Übergabe keine Mängel haben. Ein Mangel kann die Funktion auch erst später beeinflussen, somit muss die Ware mangelfrei sein und nicht nur "funktionieren".

Beispiele sind Fehlkonstruktionen die unmittelbar zu einem Defekt (in dem Zeitraum) führen usw. Da hat die Ware bei Übergabe funktioniert, trotzdem greift die Gewährleistung.
 
HABE AUCH NOCH EINE EXTRA FRAGE


Ich habe mir ein neues Gehäuse gekauft da ich meins relativ hässlich fand.

Problem ist jetzt nur das ich den i7 durch meine kaputte Tastatur gebraten habe.. (Das System springt für 5 Sekunden an und geht dann sofort wieder aus,der Speaker vom BiOS sagt auch nichts mehr dazu)
Ich gehe einfach mal davon aus der der i7 Tot ist
Meine Frage würde dann so lauten: Hätte ich noch Garantie wenn ich den PC wieder in seinen "Originalzustand" versetze und dann einen Rückstellungsantrag schreibe ?
Habe alles soweit wieder eingebaut und müsste dann halt nur noch die Festplatte einbauen und die Blenden wieder richtig anbauen...
PS: Rechnung sowie alles andere zu dem PC habe ich noch..
Oder kann ich mich darauf einstellen mir einen neuen i7 zu kaufen ? :o
MfG Ich mache meinem Namen alle Ehere xD
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie kann man seine CPU durch eine defekte Tastatur braten? Das geht doch gar nicht, allenfalls kann man damit das Mainboard schädigen. Durch den Umbau wirst Du aber schlechte Karten haben, denn nun ist es nicht mehr der PC den Du gekauft hast und beim so einem Umbau kann man auch jede Menge Fehler machen die die HW schödigen, wie z.B. die Abstandshalter des Boards vergessen oder dort einen einschrauben, wo keiner hin gehört. Das wissen auch die Händler den das ist ein Klassiker und Du wirst daher wohl keinerlei Garantie oder Gewährleistung bekommen, wenn das bemerkt wird und solltest es auch nicht versuchen.
 
Erstmal bezweifel ich, dass man einen Prozessor mit einer kaputten Tastatur "braten" kann. Wie hast du das denn angestellt?

Ansonsten kannst du das komplette Produkt, so wie du es gekauft hast, natürlich beim Händler reklamieren und die werden das prüfen, sofern du noch in der Gewährleistungsfrist bist. Einfach mal dort anfragen wie das abläuft nehm ich an?

Wieso soll er es nicht versuchen? Es kann sein, dass es durch seine Umbaumaßnahmen kaputt gegangen ist, muss aber nicht.
 
florian. schrieb:
das ding muss bei Übergabe Funktionieren, alles andere ist persönliches Pech.

Auch ein Kratzer auf einer neuen Grafikkarte ist ein Mangel und berechtigt zum Austausch oder zur Nachbesserung.
Bezüglich des Austauschs wird sich der Händler auf die Unverhältnismäßigkeit berufen, nachbessern wird er den Kratzer können.
Mangel ist alles, was von der vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft des Vertragsgegenstands abweicht.
 
Du hast überhaupt keinen Anspruch auf Gewährleistung. DU hast den Defekt herbeigeführt, keines der Produkte hatte bei Übergabe einen Defekt.

Wenn du es versuchen möchtest würde ich mal ganz schnell deine Postings editieren, du bist ja ziemlich schnell zu identifizieren mit deinem Wohnort und der verbauten Hardware. :freak:
 
@sumper: Schreib nicht soviel Blödsinn ;)

@derdummehirnie: Ja natürlich, warum denn nicht.
 
@sumper: Schreib nicht soviel Blödsinn

Na da bin ich gespannt.

Widerlege:

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (= beweglichen Sachen) sieht das Gesetz (§ 476 BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
 
Hat sich alles erledigt,hab jetzt einen neuen PC am Start...
Danke für die Hilfe...
 
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