Garantie bei Gebrauchtkauf

magermilch

Lt. Junior Grade
Registriert
Aug. 2011
Beiträge
450
Hallo,
wenn ich ein Netzteil der Firma be quiet! gebraucht kaufe, wie sieht es dann mit der Garantie aus? Habe ich da einen Anspruch drauf, oder verfällt diese?

Grüße
 
Du hast ggf. einen Anspruch auf die Garantie des Netzteiles.

Vorraussetzungen: Das Netzteil hat überhaupt eine Garantie (und nicht nur die gesetzliche Gewährleistung) und der Verkäufer hat diese Garantie auf Dich übertragen, z.B. indem er Dir den Kaufbeleg mit übergeben hat bzw. vergleichbare Kaufbelege mit denen Du beim Händler wo der Neukauf statt gefunden hat belegen kannst dass das Netzteil auch von diesem gekauft worden ist. Eine Rechnung ist da meist am besten.

Das Gleiche gilt auch für die Gewährleistung.

Wenn Dein gebrauchtes Netzteil kaputt geht und Du hast noch Garantie und Gewährleistung drauf, dann kannst Du wählen, ob Du es zu beQuiet schickst und einen Garantietausch erbittest oder lieber Deine Gewährleistung nutzt und diese gegenüber Deinem Verkäufer geltend machst bzw. falls dieser die Gewährleistung ausgeschlossen hat gegenüber dem Händler von dem das Netzteil stammt.

Bedenke: Garantie ist eine freiwillige Zugabe des Herstellers (oder manchmal auch des Händlers) und Du hast keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Garantie gleich welcher Art.
Die Gewährleistung ist Dein gutes Recht und gilt mind. 2 Jahre ab dem Kaufzeitpunkt bzw. mind. 1 Jahr bei Gebrauchtwaren (wenn Du als Privatperson kaufst).

Eine Haken hat aber jede Gewährleistung: Nur in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf kannst Du die Ware einfach an Deinen Händler schicken und Ersatz/Erstattung fordern - Du musst nicht belegen dass die Ware schon von Anfang an einen Fehler hatte der jetzt zum Ausfall geführt hat.

Sind die 6 Monate um, dann musst DU belegen, dass die Ware von Anfang an bereits einen Defekt hatte, der jetzt zum Ausfall geführt hat, und das ist fast immer unmöglich oder sehr teuer. (Ein Glück ist, dass viele Händler von dieser Gesetzeslage nichts wissen und denken sie müssten innerhalb von 2 Jahren immer direkt ersetzen - das wissen zumeist nur die "Großen" und die "ganz Billigen").

Fazit: Gewährleistung kannst Du nach 6 Monaten in die Tonne treten, Garantie ist fast immer besser und wird fast immer vom Hersteller der Ware vergeben, der ist dann im "Garantiefall" auch Dein Ansprchpartner - ein Kaufbeleg vom Neukauf des Netzteils solltest Du Dir vom Gebrauchtverkäufer immer übergeben lassen, sonst wird das mit der Garantie meist nix.


Grüße
Fallaxia

PS: Dies ist keine Rechtsberatung - der geschriebene Text stellt meinen Kenntnisstand dar und soll als Tipp oder Empfehlung verstanden werden und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Eine Rechtsberatung und Gesetzeserläuterung darf nur ein Anwalt oder zugelassener Rechtspfleger erteilen.
 
Hallo Magermilch,

bei einer Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers, diese ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlich geregelten Gewährleistung, welche zwischen dir und deinem Vertragspartner besteht. In der Regel gibt es auf Gebrauchtwaren, laut Garantiebedingungen, auf gebrauchte Geräte keine Garantie.

Gruß

Marco
 
Heißt also: wenn ich ein E9 kaufe das knapp 2 Monate alt ist, dann habe ich noch Anspruch auf die knapp 2 Jahre Gewährleistung, aber die 5 Jahre Garantie die be Quiet auf das Netzteil gibt entfallen und das auch wenn mir der Verkäufer die Rechnung übergibt?

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, die Garantie wäre weg.

1.3 Die Garantie gilt nur für Endkunden (Verbraucher), die das Produkt bei einem autorisierten Listan-Händler erworben haben (Ersterwerb). Sie ist nicht übertragbar.
 
Die Garantie ist eben _nicht_ weg. Sie verbleibt nur beim Erstkäufer.
Geht das Netzteil kaputt, so teilst Du das Deinem Verkäufer mit von dem Du das Netzteil gebraucht erworben hast - ich kann mir nicht vorstellen dass er sich weigern wird seine Adresse/Namen für den Garantietausch zur Verfügung zu stellen. Alles was Du zahlen müsstest wären vielleicht die 2x Portokosten für den Versand.
Solche Fragen kann man aber mit dem Verkäufer auch stets im Vorfeld klären damit sich später keine Unstimmigkeiten ergeben.

Desweiteren ist nach meinem Dafürhalten eine Verweigerung der Übertragbarkeit von Garantien nach deutschem Recht nicht zulässig, da der Produktwert dadurch künstlich durch den Hersteller vermindert werden würde. Selbst Steam (Valve) und Microsoft haben kürzlich die Kelle dafür kassiert dass Softwarelizenzen und die daraus resultierenden Rechte (und auch Garantien, wie z.B. für die Beziehbarkeit von Updates) per AGB ausgeschlossen werden sollten im Falle des Weiterverkaufs.

Aber die einfache und pragmatische Lösung ist eben wie am Anfang beschrieben die Absprache mit dem Gebrauchtverkäufer.
 
Zurück
Oben