Garantieanspruch bei Privatverkauf mit Rechnung?

Puscha

Lt. Commander
Registriert
Nov. 2006
Beiträge
1.137
Hallo, folgende Situation:
Ich habe ein Produkt für 75€ neu beim Händler gekauft. Dies war ein Sonderangebot und das Produkt kostet normal 150€. Nun möchte ich es neu mit Rechnung für 120€ verkaufen. Damit mache ich Gewinn und der, der es kauft hat auch etwas davon.
Meine Frage ist nun folgende: wenn ich ihm das Produkt für 120€ verkaufe und er dann irgendwann von der Garantie gebraucht macht (z.B. aufgrund eines auftretenden Defektes), bekommt er vom Händler nur die 75€ von der Rechnung erstattet (wenn der Händler sich das Recht vorbehält, das Geld zu erstatten anstatt das Produkt auszutauschen, was bei bestimmten Händlern IMMER der Fall ist). Kann das ein Problem für mich werden? Dann kauft jemand von mir das Produkt für 120€ und bekommt im Garantiefall nur 75€ wieder. Ist das aus meiner Sicht zulässig?
Hat der Käufer beim Händler Anspruch auf Austausch bzw. Nachbesserung der Ware anstatt Rückerstattung des Kaufpreises?

Vielen Dank!
 
Du verwechselt Garantie und Gewährleistung. Letzere ist gesetzlich vorgeschrieben, für Neuware auf 2 Jahre, und wird auch als Sachmängelfreiheit bezeichnet. Gemeint ist, dass der Artikel beim sog. Gefahrenübergang (wenn er beim Kunden angekommen ist) frei von Mängeln ist.

Innerhalb der ersten 6 Monate muss, beim Verkauf von Händler an Privat, der Händler beweisen, dass der Mangel nicht bereits anlag, so dass Händler innerhalb der ersten 6 Monate gerne nachbessern (reparieren, Produkt gegen ein anderes (notfalls gleichwertiges) umtauschen etc.

Anspruch auf Geld zurück gibt's so einfach nicht. Beim Auftreten eines Sachmangels hat der Händler das Recht, nachzubessern.

Wenn du eine Abtrittserklärung beifügst, sollte das kein Problem sein, dann wird der Händler das auch gerne tun.

WENN es dein Kunde dann tatsächlich schafft, dass sie ihm die Kaufsumme auszahlen -- tja, ich würde sagen, dann müsste das zählen, was auf der Originalrechnung drauf steht. Das wäre dann allerdings wohl eher sein Problem, so er denn die Originalrechnung hat und davon wusste, was ihm dann blüht, denn er kann ja eben auf Nachbesserung bestehen.
 
DDM _Reaper 20 hat es gut beschrieben im Bezug zur Gewährleistung.

Noch hinzugefügt werden kann, ist dass die Garantie für/ab dem Erstkäufer gilt/läuft.
Hierzu, sollte man doch vorher die Garantiebedingungen des Garantiegebers durchlesen und dementsprechend dies dem Käufer mitteilen....:-)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ok, der Händler ist Amazon. Wie läuft das dann mit der Gewährleistung/Garantie, wenn ich den Artikel mit Rechnung verkaufe? Hat der Käufer dann vollen Anspruch?
Ich verkaufe den Artikel direkt nach Erhalt der Ware. Also ungeöffnet und mit voller Garantie-/Gewährleistunsgdauer.
Wenn dem Käufer der Artikel kaputt geht und er den mit der Rechnung an Amazon schickt, bekommt er ja nur die 75€ erstattet. Das war meine Hauptfrage. Bei mir hat er 120€ bezahlt. Amazon erstattet eigentlich immer nur das Geld, anstatt den Artikel auszutauschen...
 
Es sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass der private Verkäufer ebenso für Sachmängel haftet wie ein Unternehmer. Wenn der letzte Käufer also nachweisen kann, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, kann er sich auch an seinen Verkäufer halten.

Käme es hierbei zum Rücktritt, hat er selbstverständlich auch Anspruch auf den von ihm gezahlten Kaufpreis.
 
@Puscha

Siehe Doc Foster und DDM-Reaper Post! Dort sind die Antworten für deine Frage zu finden!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wendet sich der Käufer an amazon und sind die Rechte wirksam abgetreten, dann wird im Falle der Erstattung natürlich nur der amazon Preis erstattet.

Wendet sich der Käufer an dich, dann haftest du.

Der Käufer kann sich seinen Schuldner diesbzgl. also aussuchen.
 
Also muss ich als Privatperson bei einem Privatverkauf wie ein Händler Gewährleistung anbieten? Bei Ebay lese ich immer wieder die Phrase "Privatkauf, daher kein Recht auf Gewährleistung, Erstattung oder Umtausch" (oder sowas ähnliches). Den Punkt habe ich jetzt nicht ganz verstanden.
 
Ja, ein Artikel. Auch der erste für dieses Jahr, den ich verkaufe und mehr werden wohl auch nicht folgen.
 
Dann kann der private Verkäufer ohne weiteres die Haftung für Sachmängel ausschließen.
 
Alles klar, vielen Dank euch!

Kann geschlossen werden!
 
Wie kommt ihr denn eigentlich darauf, dass Amazon sich hier auf irgendwelche Rechteabtretungen oder sonstwas einlassen würde? Am Ende sieht es nämlich so aus. Das Gerät ist futsch und der neue Käufer kann sich nur an seinen Verkäufer wenden. Der hat dann die Möglichkeit das irgendwie mit Amazon zu klären.

Anders sieht es nur aus bei einer Herstellergarantie. Da wendet man sich ja direkt an den Hersteller und brauch dafür nur einen Nachweis, dass das Gerät erworben ist. Wer das dann erworben hat ist erstmal egal.

Just my 2 cents. ;)
 
Naja, mehr als 2 Cent ist dieser Beitrag wahrlich nicht wert.

Die Abtretung von Rechten des Käufers an einen Dritten folgt aus den §§ 398, 413 BGB.
 
@ bulasan

Gerade Herstellern ist es manchmal eben nicht egal, wer sich an sie wendet. Es gibt Hersteller, die ihre Garantie nur den Erstbesitzern zugänglich machen. Steht im Einzelfall natürlich in den Garantiebedingungen drin. ;)
 
Zurück
Oben