Komisch wird es in der Juristerei fast immer... .
Sollte seitens des Mobo-Herstellers eine Unmöglichkeit zur Leistung bestehen, wird es mit der Anspruchslage erst richtig interessant. Der Endkunde kann dann vom Hersteller die Bezahlung eines passenden (Konkurrenz-) Produktes verlangen, sogar eines, das möglicherweise deutlich teurer ist.
Die Verflechtungen sind aber natürlich wesentlich komplexer.
Wenn der RAM Hersteller verantwortlich ist für die Änderungen und die plötzlich fehlende Kompatibilität, hätte der Mobo Hersteller wiederum Ansprüche gegen den RAM Hersteller auf Ersatz seiner Kosten, die ihm zu Unrecht entstanden wären.
Die Hersteller werden schon allein deshalb auch peinlich genau darauf achten, was in der QVL steht.
RAM Hersteller werden Produkte, die Änderungen unterworfen wurden, umfangreichen Tests unterziehen, bevor sie sie freigeben. Oder ansonsten ihre Bezeichnung umbenennen.
Ja, so kompliziert oder besser gesagt noch wesentlich komplizierter funktioniert Juristerei.
Und wir reden hier nicht über zurücksenden (was für Verbraucher innerhalb von 14 Tagen innerhalb des Fernabsatzrechtes möglich ist, sog. Widerrufsrecht), sondern ich bezog mich auf (spätere) Sachmängelansprüche! Das ist wichtig voneinander zu trennen!
Die QVL bietet dem Käufer eine signifikante weitere Rechtssicherheit. Es war dieser Aspekt, auf den ich eingehen wollte. Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) erstreckt sich hier ganz einfach gesagt auch auf Inkompatibilitäten, was bei nicht in der QVL aufgeführten RAMs nicht gegeben wäre.
EDIT:
Oder um es anders auszudrücken:
Ich habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein nicht in der QVL aufgeführtes RAM-Kit problemlos läuft. Denn es wurde mir nirgends zugesichert.
Aber: Ich habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ein in der QVL aufgeführtes RAM-Kit problemlos läuft, denn es wurde mir zugesichert. Ganz egal was der RAM Hersteller im Nachhinein noch veranstaltet hat.