Solange der TE den Wagen nutzt, trägt er natürlich auch das Risiko der Verschlechterung bzw. des zufälligen Untergangs des Fahrzeuges; sinnvoll wäre es natürlich, da der Beklagte in Verzug ist, das Fahrzeug beispielsweise bei Gericht in Verwahrung zu geben und dem Händler das Abholrecht gegen Leistung der Hinterlegungskosten nach Eingang seiner Zahlung einzuräumen.
Aber, es ist ja nicht wirklich bekannt, ob der Händler irgendwann zahlen wird oder kann und ob überhaupt etwas (verbunden mit weiteren erheblichen Kosten, Zeit und Mühen und Ärger) zu vollstrecken sein wird. Die Autos, die auf seinem Hof stehen, werden wohl entweder in Kundenauftrag zum Verkauf anstehen und damit nicht ihm gehören, oder aber an seine Bank verpfändet sein. Und dann hätte der TE nicht nur nicht mehr das Fahrzeug zur Verfügung, in das er schon einiges investiert hat, sondern weitere Kosten am Hals, die ihm, keine Rechtschutzversicherung erstattet.
Ich denke, es wäre das Sinnvollste, er würde jetzt mit dem positiven Urteil im Rücken versuchen, sich mit dem Händler zu einigen, dass der ihm noch einen kleineren Betrag bezahlt, den der vielleicht aufbringen oder abstottern kann, würde mal sagen irgendwo zwischen 1000 und 2000 Euro, und dass der TE dann auf die Vollstreckung des Urteils verzichtet, dafür aber das Auto behält.
Leider zeigt der Vorgang einmal mehr, wie sinnlos es ist, sich bei Lappalien der Gerichte zu bedienen; es kommt nur Ärger und nochmals Ärger raus, von der dafür aufzuwendenden Zeit einmal ganz abgesehen; freuen werden sich letztlich nur die Anwälte über solch eine Klagewut.