1. und 2. wie gesagt - gern, darüber kann man streiten.
Über erstens noch ein bisschen mehr - ganz ausgeschlossen finde ich das nicht: Wenn der Vertragsgegenstand selbst derart zweideutig, dass er unbestimmbar ist, dann kann der Vertrag wohl kaum noch gem § 155 BGB wirksam sein, soweit man sich nur noch über Nebenbestimmungen einig ist. Ich kann aber auch damit leben, wenn man prinzipiell die Auffassung vertritt, per System eBay ist der Vertragsgegenstand immer irgendwie bestimmbar; Zweifel gehen zulasten des Verkäufers (oder aus wieder anderem Prinzip zulasten des Käufers).
Über zweitens wohl schon etwas weniger: Man muss ja kein "Profi" sein, um nicht als Verbraucher zu gelten. Nach allem was mir dazu spontan im Gedächtnis ist, habe ich keinen zu großen Zweifel am gewerbsmäßigen Ausmaß. Man kann sicher sagen, das läuft noch nicht lange genug; vllt kann man auch noch andere Sachen sagen. Aber eine endgültige Klärung ist mir in diesem Augenblick nicht so wichtig; sag mir lieber, wenn du die Muße hast, was in deinen Augen dagegen spricht^^ Würde mich freuen.
Punkt Drei allerdings sehe ich wirklich nicht kritisch; es mag jedoch sein, dass ich den Sachverhalt falsch verstehe. Wie ich ihn lese, hat der TE sofort nach dem, was er selbst aus seiner Laienperspektive als "Kauf" bezeichnet, erklärt, sich nicht mehr am Vertrag festhalten lassen zu wollen. (also vor Gefahrübergang)
Nur völlig nebenbei: 1. Ich bin sicher, in Ausnahmefällen ist anerkannt, dass auch der Eigenschaftsirrtum nicht vom Kaufrecht ausgeschlossen wird. Intuitiv könnte ich mir sogar vorstellen, dass man hier dazu käme (wenn Gefahrübergang doch schon stattgefunden haben sollte). Die Sperrwirkung soll ja vorrangig dafür sorgen, dass man sich nicht einfach aus seiner Verantwortung für den Vertrag heraus stiehlt. Ich meine aber, das betrifft eher den Fall behebbarer Mängel - hier aber soll der Käufer ja etwas bekommen, was er gar nicht möchte - etwas völlig anderes. Bedarf an einer Diskussion hierüber habe ich aber nur, soweit du das ausdrücklich sagst. 2. Hätte ich keine Bauchschmerzen als Anfechtungsgrund 119 I heranzuziehen - eine Erklärung entsprechend dem Inhalt der Artikelbeschreibung hätte er nicht abgeben wollen; diese Argumentation macht vllt wieder das System eBay so leicht möglich (oder natürlich auch nicht leicht in Anderer Augen).
Einen Mangel aus einer widersprüchlichen Angebotsbeschreibung zu schließen, erscheint mir auch interessant^^ Wenn wir dann dabei sind abzuheben, können wir natürlich auch das Festhaltenmüssen beider Parteien bejahen und dem Käufer einen Schadensersatzanspruch zugestehen, weil der Verkäufer die Interessen der potenziellen Käufer (sowohl Äquivalenz als auch Integrität) so sträflich missachtet hat, diesen SEA meinetwegen ein bisschen mindern wegen der Unachtsamkeit des Käufers.
Es gibt doch immer mehrere formell zulässige Wege - der Richter soll dann halt aussuchen, welcher davon der meistgeeignete, meinetwegen "gerechte", ist.