Samurai76 schrieb:
Worauf du dich als Geschädigter einstellen musst, ist die Ablehnung der Versicherung. Dann musst du Rechtsmittel gegen die Versicherung einlegen und im schlimmsten Fall gegen die Versicherung einen Prozess führen. Auf den Schädiger kommt maximal eine Kündigung der Versicherung bzw. die Androhung dieser, bei weiteren Schäden in nächster Zeit. Prämien bei Haftpflicht kann nicht steigen, ist für alle Kunden der Versicherung der gleiche Preis.
Aber: Ich meine, gelesen zu haben, der Schädiger ist erst 4. Wenn die Versicherung tatsächlich über ihn abgeschlossen wurde, würde ich als Versicherungsunternehmer ablehnen mit Verweis auf nicht durchgeführte Aufsichtspflicht und den Schaden auf die Aufsichtsperson schieben. Meine Versicherungen haben mich darüber informiert, dass es genauso laufen wird, bei versicherten Kindern unter 12, teilweise unter 16. Und aus diesem Grund macht eine Haftpflichtversicherung für Kinder unter 16 im Haushalt keinen Sinn, da es dort immer auf die Aufsichtspflicht geht.
Glückwunsch.
Es ist so gut wie alles falsch was du hier schreibst.
Der Geschädigte muss kein Rechtsmittel gegen die Versicherung einlegen.
Aus Sicht vom Geschädigten ist sein Mitbewohner der Ansprechpartner.
Gegen den hat er nach BGB § 823 Anspruch auf Schadenersatz.
Auch kann man es nicht pauschal ausschließen, dass eine Haftpflicht nach einem Schadensfall nicht steigt.
Üblich ist es zwar nicht, aber es gibt durchaus auch Tarife mit Schadenfreiheitsrabatt auf dem Markt. Arag Recht und Heim als Beispiel mal genannt.
Kinder mit 12 und 16 Jahren haften beide im vollen Umfang, wenn die nötige Einsicht vorhanden ist.
Das ist in BGB § 828 so geregelt.
Nur Kinder unter 7 Jahre haften grundsätzlich nicht für ihre Schäden.
Zum Schadensfall.
Wenn der Mitbewohner den Rucksack umwirft, dann kann der grundsätzlich mal für den Schaden haftbar gemacht werden.
Der Geschädigte hat Anspruch auf den Zeitwert vom Laptop.
Was man hier aber prüfen muss und was die Versicherung auch machen wird, ist eine mögliche Mitschuld unseres TE.
Die ist gegeben, wenn der Rucksack z.B. mitten im Weg gestanden hat, oder wenn die Flasche nicht richtig verschlossen war.
Das Mitverschulden ist ebenfalls im BGB geregelt. BGB § 254 um genau zu sein.
Was ein Problem für den Versicherungsschutz werden könnte, ist die häusliche Gemeinschaft, die beide wohl offensichtlich haben. Hier kommt es einfach auf den Vertrag vom Mitbewohner an, ob der nicht Schäden bei Personen in häuslicher Gemeinschaft ausschließt.