Haftpflichtversicherung Wasserschaden

Logisch läuft das so. Kinder sind mit 4 grundsätzlich nicht haftbar, also haftet keine Haftpflichtversicherung (außer so kinderschäden sind enthalten, die dann auf meist 1000-2000€ limitiert sind.) und die wltern haften eben entgegen gängiger meinung nicht automatisch sondern nur, wenn die aufsichtspflicht verletzt wurde.

Da der TE aber sowieso in jedem thread nen anderen schadensverlauf darstellt ist für mich der fall eh klar.
 
Ach der Verursacher ist ein Kind unter 7?
Ok das ist was anderes, Kinder unter 7 können nicht haftbar gemacht werden.
Es gibt natürlich Familienhaftpflichtversicherungen, aber da muss man speziell klären, ob Kinder unter 7 mitversichert sind.
Dazu kommt dann noch, ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht.
In dem Fall stelle ich mir das so vor, der Rucksack stand auf dem Boden mit Notebook und Flasche im Rucksack. Das Kind ist drangestoßen, was mMn keine Verletzung der Aufsichtspflicht ist und gleichzeitig dazu hat sich der Flaschendeckel gelöst, was er nicht hätte tun sollen.
Das sieht für mich dann eher so aus, als ob die Versicherung das dann nicht übernimmt.
Und die Eltern des Verursachers könnten den Schaden eher bei die Flasche bzw. der unsachgemäßen Lagerung von Notebook und Flasche sehen, als beim Kind als Verursacher, dh der Geschädigte bleibt auf den Kosten sitzen weil "dumm gelaufen und Pech gehabt".
Und das wiederum könnte ein Fall sein, an dem Freundschaften zerbrechen...
 
Zuletzt bearbeitet:
So ein Quark, das ist wenn man den Posts der anderen glaubt.
Das Notebook ist 4 Jahre alt und nicht der Verursacher, das ist der Mitbewohner und der ist ja bestimmt in dem Fall volljährig.
Also einfach so wie es passiert ist an die Versicherung geben.
Der Beitrag kann durch eine Schadenabwicklung nicht hoch gehen.
 
_killy_ schrieb:
Ohne den Tarif zu kennen ist dies eine sehr spannende Aussage. Wenn im Tarif kein Wiederbeschaffungswert versichert ist, dann wird dieser auch nicht von der Versicherung gezahlt. Keine Hoffnung durch Wissen ersetzen.
War ne einfache Schätzung des Zeitwertes des beschädigten Gerätes unter Berücksichtigung des Anschaffungspreises und des Anschaffungswertes.

Und der Wiederbeschaffungswert ist das was dem Geschädigten rechtlich zusteht, mehr ist theorethisch möglich, wäre dann halt "nett".

Wie kommt ihr Hobbyversicherungsdetektive eigentlich plötzich darauf der Verursacher sei nicht deliktfähig?
 
Robert-Chase schrieb:
Wie kommt ihr Hobbyversicherungsdetektive eigentlich plötzich darauf der Verursacher sei nicht deliktfähig?
Na weil jemand geschrieben hat, der Verursacher sei 4 Jahre alt 🫣
 
Samurai76 schrieb:
Worauf du dich als Geschädigter einstellen musst, ist die Ablehnung der Versicherung. Dann musst du Rechtsmittel gegen die Versicherung einlegen und im schlimmsten Fall gegen die Versicherung einen Prozess führen. Auf den Schädiger kommt maximal eine Kündigung der Versicherung bzw. die Androhung dieser, bei weiteren Schäden in nächster Zeit. Prämien bei Haftpflicht kann nicht steigen, ist für alle Kunden der Versicherung der gleiche Preis.

Aber: Ich meine, gelesen zu haben, der Schädiger ist erst 4. Wenn die Versicherung tatsächlich über ihn abgeschlossen wurde, würde ich als Versicherungsunternehmer ablehnen mit Verweis auf nicht durchgeführte Aufsichtspflicht und den Schaden auf die Aufsichtsperson schieben. Meine Versicherungen haben mich darüber informiert, dass es genauso laufen wird, bei versicherten Kindern unter 12, teilweise unter 16. Und aus diesem Grund macht eine Haftpflichtversicherung für Kinder unter 16 im Haushalt keinen Sinn, da es dort immer auf die Aufsichtspflicht geht.

Glückwunsch.
Es ist so gut wie alles falsch was du hier schreibst.

Der Geschädigte muss kein Rechtsmittel gegen die Versicherung einlegen.
Aus Sicht vom Geschädigten ist sein Mitbewohner der Ansprechpartner.
Gegen den hat er nach BGB § 823 Anspruch auf Schadenersatz.

Auch kann man es nicht pauschal ausschließen, dass eine Haftpflicht nach einem Schadensfall nicht steigt.
Üblich ist es zwar nicht, aber es gibt durchaus auch Tarife mit Schadenfreiheitsrabatt auf dem Markt. Arag Recht und Heim als Beispiel mal genannt.

Kinder mit 12 und 16 Jahren haften beide im vollen Umfang, wenn die nötige Einsicht vorhanden ist.
Das ist in BGB § 828 so geregelt.
Nur Kinder unter 7 Jahre haften grundsätzlich nicht für ihre Schäden.


Zum Schadensfall.
Wenn der Mitbewohner den Rucksack umwirft, dann kann der grundsätzlich mal für den Schaden haftbar gemacht werden.
Der Geschädigte hat Anspruch auf den Zeitwert vom Laptop.

Was man hier aber prüfen muss und was die Versicherung auch machen wird, ist eine mögliche Mitschuld unseres TE.
Die ist gegeben, wenn der Rucksack z.B. mitten im Weg gestanden hat, oder wenn die Flasche nicht richtig verschlossen war.
Das Mitverschulden ist ebenfalls im BGB geregelt. BGB § 254 um genau zu sein.

Was ein Problem für den Versicherungsschutz werden könnte, ist die häusliche Gemeinschaft, die beide wohl offensichtlich haben. Hier kommt es einfach auf den Vertrag vom Mitbewohner an, ob der nicht Schäden bei Personen in häuslicher Gemeinschaft ausschließt.
 
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Sehen wir dann ja, wenn nicht dann nicht.

Verübeln könnte man es ihm nicht nach der Aktion mancher Nutzer hier.
 
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