hoh.de nimmt beschädigtes Board nicht zurück

Also früher melden war ja wie gesagt gar nicht möglich da ich das Board erst Tage später bekommen habe da es beim Nachbarn lag. Die 14 Tage Rückgaberecht greifen bei beschädigter Ware auch nicht, von daher hab ich auch hier schlechte Karten.

Ich will hier niemanden anprangern, schlechte Bewertungen über die RAM Bearbeitung von hoh.de gibts bei geizhals in den Kommentaren schon zuhauf. Ich will nur ein Board das funktioniert.

Ein Bild kann ich davon nicht machen, dazu bräuchte man wohl schon ein Macro Objektiv und ne gescheite Kamera und mehr als ein Handy hab ich nicht^^

Es einfach benutzen ist leider auch nicht drin, außer ich will permanent den Daumen draufdrücken...

Werde mal versuchen beim Hersteller direkt etwas zu erreichen.
 
Mir wollten die auch nen defekten Speicher erst nicht austauschen.
Hab dann angerufen und gesagt dass ich dann eben von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen werde und die defekten Teile kommentarlos zurückschicke.
Daraufhin wurde mir dann der Tausch "auf Kulanz" angeboten, wobei Kulanz für mich definitiv was anderes ist.

Du könntest auch aufs Widerrufsrecht pochen, das Board einfach so zurück schicken und wo anders neu kaufen.
Für den kaputten Speicher konnte ich sicher nichts, ausgepackt, eingebaut und nichts lief.

Forder einen neuen Rücksendeschein an, gib die Beschädigung nicht an und fertig.
Wenn der Verein sich so anstellt brauchen sie sich nicht wundern wenn "einfach so" defekte Teile zurückkommen.
Vorrausgesetzt du kannst echt nix dafür...


@ serra.avatar
Hat da der Hund mit gespielt? :D
 
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Die rechtliche Lage ist so: Der Händler ist verpflichtet, Dir eine mängelfreie Sache zu liefern; erfüllt die gelieferte Ware dies nicht und hat Mängel, dann haftet der Händler Dir dafür aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht zwei Jahre lang ! Innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Beweislastumkehr; das heißt, nicht Du musst beweisen, dass der Mangel schon bei der Auslieferung vorlag, sondern der Händler muss beweisen, dass die Sache frei von Mängeln war !

Diese Beweislastumkehr macht es in den ersten sechs Monaten nach Auslieferung dem Händler ziemlich schwer bis unmöglich, Deinen Anspruch auf Gewährleistung zurückzuweisen ! Mit dem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bei Fernabsatz innerhalb von zwei Wochen hat das Gewährleistungsrecht im übrigen nichts zu tun.

Auch nicht mit der Funktionsgarantie des Herstellers; diese Garnatie ist eine freiwillige Leistung und wenn tatsächlich eine mechanische Verletzung vorläge, weist der Hersteller Garantieansprüche auch mit Recht zurück !


Deine Ansprüche bestehen also gegenüber dem Händler ! Und die sind wie oben bereits betont, sehr aussichtsreich ! Ich würde dem Händler gegenüber diese Situation nochmal erläutern und mitteilen, dass Du auf Deinem Gewährleistungsrecht ihm gegenüber bestehst ! Die Inanspruchnahme der Gewährleistung hat auch nicht die Bohne etwas damit zu tun, wann Du den Mangel festgestellt hast und es macht überhaupt nichts, dass Du da erst nach acht Tagen oder später - aus welchen Gründen auch immer - tätig geworden bist !


Stellt der Händler sich weiter taub und weist er Deine Ansprüche weiter zurück, dann solltest Du ihm durch einen Anwalt eine entsprechender Klage androhen, falls Du eine gute Rechtsschutzversicherung hast; falls nicht, lohnt es sich im vorliegenden Fall wirklich nicht, sich auf eine Streit mit allen Kostenfolgen, zeitlichem Aufwand und nervenaufreibendem Ärger bei Rechtsanwälten, Gerichten etc. etc. einzulassen; dann ist es besser, wie einige der Vorredner es ja auch schon empfohlen haben, das Board weiter zu nutzen, wenn Du die Funktionfähigkeit herstellen konntest ! Oder du verkaufst es mit den entsprechenden Hinweisen auf den vorliegenden Mangel in de Bucht an einen Bastler !
 
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Ggf. ist es auch möglich, das Board direkt beim Hersteller zur RMA einzuschicken. Letztlich übernimmt dieser ja eigentlich die Garantie.

Des weiteren, wenn du noch Argumente brauchst, gibs hier was über Gewährleistung & Garantie zu lesen. Ich denke, das für das Board eine Garantie existiert. Demnach ist es egal, wann dir genau der Schaden aufgefallen ist, das es den Garantiezeitraum lang funktionieren muss. Des weiteren muss HoH nach der gesetzlichen Gewährleistung (§ 437 BGB) beweisen, dass das Board bei Auslieferung überhaupt funktioniert hat - nicht du!

Auch könntest Du per Brief (Einschreiben) Druck ausüben und aufgrund eines Sachmangels Nacherfüllung einklagen. Kurze Auszug von Wiki dazu:
Er kann gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen.

Das Wahlrecht des Käufers kann eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht (Reparatur oder Ersatzlieferung) für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Z.B. Ein Rucksack hat 40,00 EUR gekostet. Der Reißverschluss ist defekt. Das Einnähen eines neuen Reißverschlusses würde 35,00 EUR kosten.

Ansonsten ist der Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb der 2 Wochen eine Möglichkeit - wobei Du wahrscheinlich dabei nicht um diesen Streit herumkommst - ", da das Board defekt ist." - wird HoH sagen.

EDIT: Kaum geschrieben wurde schon zig mal gepostet. :)
 
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Zotac bietet nur in Ausnahmen eine direkte Abwicklung mit dem Kunden und verweist immer auf den Händler.
Direkte Abwicklung kommt nur zustande wenn der Händler nicht mehr existiert.
 
Mit dem Umstand, das die freiwillige Garantieabwicklung über den Hersteller bei Weitem nicht die Mögichkeiten des gesetzlichen BGB zu Verbrauchsgüterkauf gibt, daher auch oftmals sinnlos.

Zur Reklamation wurde soweit fast alles geschrieben, auch wenn die 2 Wochen Widerrufsfrist im Bezug auf eine Reklamation nicht korrekt ist.

Eulekerwe hat nacheditiert.;)
Ein Rechtsanwalt ist nicht notwendig. Das BGB ist der Schlüssel. Masamune2 könnte hier den Sockel selbst gerade richten und weiss was ich am Sockel machen. Vorerst unsichtbare oder versteckte Mängel sind ein Grund für eine Reklamation.
 
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Der Nachbar schrieb:
Zur Reklamation wurde soweit fast alles geschrieben, auch wenn die 2 Wochen Widerrufsfrist im Bezug auf eine Reklamation nicht korrekt ist.

Das Verhalten des Händlers aber auch nicht.
Sicher gibts ne Menge schwarze Schafe die etwas kaputtmachen und dann Ersatz wollen, trotzdem darf der Händler dann keinen "Generalverdacht" erheben und jedem Kunde die Garantieabwicklung zum Kampf machen.

Und die Leute die sich 10 CPUs bestellen, schauen mit welchen am meisten geht und den Rest zurückschicken, die werden sicher keine RMA anfordern sondern den Kram zurückschicken und damit das Widerrufsrecht missbrauchen.
 
Als Händler muss ich jeden Kunden freundlich unter Generalverdacht stellen. Es geht um objektive Fehlersuche. Erst Recht wenn ich Sachen auf den Tresen bekomme, die aussehen als wäre der Eigentümer im Anzug und Krawatte trotzdem Messie. Beim Internethandel ist die Reklamationsabwicklung deutlich härter, als wenn man im Geschäft den Kunden noch einschätzen kann.

Ich hoffe wir haben uns nicht falsch verstanden Dr. Proctor. Die Widerrufsfrist bei defekter Ware mit Reklamationsgrund geht über die 14 Tage hinaus. Das wollte ich sagen.
Das 14 tätige Widerrufsrecht ohne Reklamationsgrund hat aber auch Einschränkungen, und kann mit Wertminderung bei ersichtlichen Wertverlust oder Gebrauchspuren (Tabakgeruch, WLP Reste, etc) gehandhabt werden.
 
Der Nachbar schrieb:
Ein Rechtsanwalt ist nicht notwendig. Das BGB ist der Schlüssel. Masamune2 könnte hier den Sockel selbst gerade richten und weiss was ich am Sockel machen. Vorerst unsichtbare oder versteckte Mängel sind ein Grund für eine Reklamation.


Natürlich ist ein Rechtsanwalt rechtlich nicht unbedingt notwendig ! Aber vorliegend hat der Händler ja bereits die kalte Schulter gezeigt und seine Haftung nicht anerkannt ! Wenn man bei einer solchen Sachlage überhaupt noch etwas erreichen will, dann kann man es nur mit ordentlich Druck machen !

Und dabei flösst - wenn der Händler sich überhaupt beeindrucken lässt - das Schreiben eines Rechtsanwaltes einen anderen Respekt ein, als ein laienhaft zusammgezimmertes Schreiben, das vielleicht noch Rechtsmängel beinhaltet ! Der Händler glaubt dann viel eher, dass man bereit ist, wirklich ernst zu machen, und kann für sich selbst das Kostenrisiko eines möglichen Prozesses sicherlich einschätzen !
 
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@eulekerwe
Es stellt sich aus dem E-Mail Verkehr nicht heraus, in wieweit der Händler nach dem BGB handelt. Das kann ich nicht einschätzen und ich werde darüber auch nicht spekulieren. Weisung für den Händler ist das BGB für Reklamationen und danach hat er sich gefälligst zu richten. Natürlich kann eine Drohung mit dem Rechtsanwalt helfen. Was er macht ist ersichtlich, er dikiert das BGB.

Ich habe schon geschrieben, um welchen Mangel es sich halten kann. Ein guter EH wird halt entsprechend handeln.
 
Der Nachbar schrieb:
Ich hoffe wir haben uns nicht falsch verstanden Dr. Proctor. Die Widerrufsfrist bei defekter Ware mit Reklamationsgrund geht über die 14 Tage hinaus. Das wollte ich sagen.
Das 14 tätige Widerrufsrecht ohne Reklamationsgrund hat aber auch Einschränkungen, und kann mit Wertminderung bei ersichtlichen Wertverlust oder Gebrauchspuren (Tabakgeruch, WLP Reste, etc) gehandhabt werden.

Ja das ist ja alles verständlich.
Aber würde ich mit 2 Ram Riegeln in den PC Laden gehen.
Sagen "Hey die hab ich gestern gekauft und die laufen nicht. Schon direkt nach dem Einbau gabs Probleme."
Und der Angestellte schaut sich die Riegel an, ordnungsgemäß verpackt, keine Kratzer, nichtmal Fingerabdrücke, Kontaktflächen sehen auch neu aus.

Wenn mir dann gesagt würde: "Tja da sind sie selbst schuld, kann ich auch nichts machen."
Wär ich ziemlich angepisst.

Beim Versandhandel kann der Händler sich die Teile natürlich nicht gleich anschauen, aber deshalb von vorne herein die RMA abzulehnen halte ich einfach für unfreundlich.
Wenn der Händler sich das Zeug zuschicken lässt und dann festgestellt wird, dass das nichts ist wofür er aufkommen muss kann er immer noch ablehnen und von mir aus eine Bearbeitungspauschale erheben.



Naja hilft hier aber auch nicht weiter.
 
Masamune2 schrieb:
Ich habe keine Lust für ein Board 120 EUR zu zahlen das ich nie benutzen konnte. Das Problem ist das ein Gang zum Anwalt wohl weit teurer würde als einfach das Board nochmal zu kaufen, aber eben mal 120 EUR ausgeben kann ich leider auch nicht.

Habt ihr sowas schonmal erlebt und wisst was hier zu tun ist? Ich kann mir nicht vorstellen das ich hier als Kunde unterlegen bin. Das verstehe ich nicht unter Verbraucherschutz.

Deswegen gibt´s ja auch den Verbraucherschutz ;)

Die Verbraucherzentralen in den 16 Bundesländern bieten Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes, helfen bei Rechtsproblemen und vertreten die Interessen der Verbraucher auf Landesebene. Für Information und Beratung wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.

Nur leider ist´s auch hier so, dass die Jungs was kosten (Kosten für BaWü andere Bundesländer evtl abweichend) :(

Aber auch auf deren HP steht klipp und klar:

Gewährleistungsrechte für Käufer
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, müssen nicht Sie als Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, Ihnen ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Quelle
 
Soviel ich weiß muss der Händler in den ersten 6 Monaten davon ausgehen, dass der Schaden schon von Anfang an vorhanden war. Erst nach den ersten 6 Monaten bist du in der Beweispflicht und musst beweisen, dass du den Schaden nicht verursacht hast.
 
Ja, das kann man gar nicht oft genug wiederholen, auch wenn es oben mehrfach schon ausführlich dagestellt war !
 
Die Rechtslage ist klar und das war sie auch schon von Anfang an. Aber jetzt haben wir es ja zum Glück noch einige Male lesen dürfen :rolleyes:

All das bringt nichts, wenn der Händler nicht mitmacht.

Board zurückschicken und vom Kaufvertrag zurücktreten? Echt gut, dann hat man weder Board noch Geld. Wahrscheinlich kommt das Board dann wieder zurück und sie verlangen Aufwandsentschädigung.
Außerdem gibts dafür keine Rechtsgrundlage, solange der Händler Ersatz liefern kann.

Defekte Ware über die 14-Tage-Rückgabe zu klären ist schön blöd. Dann darfste nämlich Wertersatz leisten. Dürfte bei nem kaputten Board ziemlich viel sein :freak:
Außerdem hat der TE schon öfters gesagt, dass die Frist verstrichen ist.

Ich denke die Chancen stehen gut, aber scheinbar musste wirklich nen Schritt weiter gehen.
Wenns ein mechanischer Schaden ist, könnte es aber gut sein, dass dann wirklich von Selbstverschulden ausgegangen werden kann.
Möglicherweise ist das Ding aber ein Rückläufer, den sie dir dann gesendet haben... Hätten die im Shop mal besser kontrollieren sollen, was sie da als "neu" wiederverkaufen.
 
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Masamune2

nichts gegen dich, aber ich weiß warum ich PC-Teile online NUR bei Alternate oder Caseking kaufe.
Sie sind zwar nicht die günstigsten. Aber extrem zuverlässig -> auch wenn es Probleme gibt.
Denk mal darüber nach ob die wenigen € Ersparnis den ganzen Ärger wert sind.
 
Es ging mir dabei nicht um die Ersparnis, der Händler war zu dem Zeitpunkt der einzige bei dem das Board überhaupt lieferbar war.
 
Innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Beweislastumkehr; das heißt, nicht Du musst beweisen, dass der Mangel schon bei der Auslieferung vorlag, sondern der Händler muss beweisen, dass die Sache frei von Mängeln war !
Es gibt seit ein paar Monaten ein neues Gesetz in dem der Händler das Recht hat zur Überprüfung innerhalb der ersten sechs Monate der 24 monatigen Gewährleistung.

Eigenverschulden ist nie ein Gewährleistungsfall, wenn ich nen Plasma kaufe und das Panel zerschlage ist das auch kein Gewährleistungsfall. Wenn er das noch schriftlich bekommen hat ist das für Hoh in dem Fall sogar noch vorteilhaft.

Der Anwalt vertritt dich nur weil er Kohle sehen will, und die meisten haben gar keine Ahnung von Gewährleistungsrecht, sie tun oft so, es sei denn man erwischt mal einen forschen Anwalt.

Versuch über Kulanz was zu machen, wenn du zuviel Geld hast gehst du zum Rechtsanwalt, nur davon hast du auch noch lange kein neues Board.

Alternativ kannst du ja mal versuchen Hoh eine Nachbesserungs/Nacherfüllungsfrist von 3 Wochen zu setzen, vieleicht mit Kulanzanfrage zusammen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Meiner Meinug nach hilft in diesem Fall eine sehr gut formulierte Klageandrohung (per Einschreiben).
Sie MÜSSEN der Überzeugung sein, dass du breit bist ALLES zu machen damit du zu deinem Recht kommst.
 
Wenn es etwas neues gibt kannst du dich ja melden, wir müssen hier nicht 10 mal das gleiche lesen.
 
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