iphone über Ebay- Frage zu Rechtslage

Cordis

Cadet 4th Year
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Hallo,

Ich habe über Ebay von einem gewerblichen Verkäufer am 9.12.13 ein gebrauchtes iphone Gerät erworben.
Dieses Gerät (iphone 5) ist am 9.06.14 einfach ausgegangen und lässt sich nicht mehr einschalten.
Ich habe das Gerät nicht modifiziert oder fallen lassen, es ist einfach ausgegangen.
In der Rechnung stand, dass ich 1 Jahr Gewährleistung auf das Gebrauchtgerät habe.

Ich wollte natürlich davon Gebrauch machen und habe den Händler kontaktiert.
Nach 3-4 Tagen und vielen Anrufen bei ihm, hab ich endlich eine Antwort erhalten.
Ich sollte das Gerät zu Überprüfung der Gewährleistungsansprüche an ihn schicken.

Das habe ich auch getan. Nach etwa einer Woche kam das Gerät zurück mit einem Schreiben.
Da steht "Im Rahmen unserer Gewährleistung haften wir nur für Fehler, die bereits bei Lieferung vorhanden waren."
"Die Geräte werden vor Verkauf von uns ausführlich geprüft und für jedes Gerät ein Prüfungsprotokoll angefertigt."
"Dies besagt in Ihrem Fall, das der Artikel unser Haus in einwandfreiem Zustand verlassen hat."
Also mein Anspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass "der Fehler nicht beim Kauf vorhanden war"

Ich hatte früher noch in der Schule was von der Beweislast-umkehr gelernt, die nach 6 Monaten eintritt.
Das Gerät ist genau am letzen Tag kaputt gegangen (9.Juni).

Es ist jetzt etwas zu kompliziert für mich. Bin ich jetzt im Recht oder der Händler?

Falls Ihr noch Fragen habt, fragt mich ruhig :)

Ich bitte um Rat.

Gruß,

Cordis
 
Lass dir doch ma das Prüfprotokoll zukommen :D

Die haben bestimmt jedes Bauteil einzeln getestet :confused_alt:
 
Wann hast du denn erstmalig versucht den Verkäufer zu kontaktieren? Hast du einen Zeugen dafür, dass der Schaden binnen der 6 Monate auf trat und nicht erst bei erfolgreicher Kontaktaufnahme knapp nach Ablauf der 6 Monate?
Dann solltest du auf die Beweislastumkehr bestehen und dir die Prüfungsprotokolle schicken lassen. Er muss dir schließlich beweisen, dass das Gerät frei von Mängeln war.

Kannst du nicht darlegen, dass der Schaden bereits vor Ablauf der 6 Monate eintrat, musst du ihm das nachweisen, was ich mir sehr schwierig vorstelle.

Hast du denn mal das Fehlerbild gegoogled, ob das evtl eine bekannte Ursache hat?
 
Ich glaube hier wird mal wieder Gewährleistung mit Garantie verwechselt.

Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

In den ersten 6 Monaten ist der Verkäufer in der Beweislast, danach du. Die Frage ist halt inwiefern du beweisen kannst, dass es genau am 9.6 passiert ist, weil das schon ein sau blöder Zufall ist. Daher wirds der Verkäufer vermutlich drauf ankommen lassen und sagen beweis mir erstmal, dass hier ein Defekt vorlag.

Da ist auch das Problem der Mangel muss streng genommen schon beim Verkauf vorgelegen haben. Jedoch wie will man das beweisen. Das Gerät hat ja 6 Monate lang tadellos seinen Dienst getan.
 
@nebulein
Wie kommst du drauf? Hier werden diese beiden Dinge ausnahmsweise nicht verwechselt.
 
Ich habe den Händler heute angerufen und ihn gefragt ob er dieses Protokoll zukommen lassen kann.
Da er meine Rechnung nicht zurück gesendet hat, wird es mit der Rechnung versenden.

Über den Fehler konnte ich im Internet nichts finden. Naja wie auch es ist einfach ausgegangen und alle Versuche es wieder zu Rebooten, haben nichts gebracht.

Zeugen gibt es, ich war an den Tag bei meiner Tante... Pfingstmontag.
Den Händler hab ich erst Tag oder 2 Tage danach erst kontaktiert.
Musste sogar 2 mal ne Mail verfassen, weil Sie dort behauptet haben, dass die erste Mail nicht ankam.

Aus den Schreiben und den heutigen Telefonat konnte ich entnehmen, das den Händler gar nicht wirklich um die Beweislast-umkehr ging. Er war sich überzeugt, dass dieser Fehler nicht bei Lieferung vorhanden war. Das haben wohl seine Leute überprüft und die haben halt dieses Protokoll.

Ich habe ihn gefragt: was an den Gerät dann nicht stimmt? Da sagte er einfach, dass es einfach Kaputt gegangen ist, da es ja schon gebraucht ist...

Er hat mir empfohlen das Gerät bei einem Shop reparieren zu lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann gehen wir mal davon aus, dass du dich noch innerhalb der Frist der Beweislastumkehr befindest.

Warte jetzt mal das Protokoll ab. Das sollte schon einigermaßen ausführlich sein. Ein "Ware geprüft und i.O." ist m.M.n. zu wenig. Ich hatte ein ähnliches Problem mit einer Kamera und hab dann in einem 20 seitigem pdf mit Fotos und detaillierter Beschreibung dargelegt bekommen, dass ich der Verursacher des Schadens war.

Generell erscheint mir das Verhalten des VKs etwas wirr. Er will das Handy nochmal sehen, verweist dann aber auf Prüfberichte, die vor dem Verkauf an dich zu Stande gekommen sind und kann nach der neuerlichen Überprüfung nichts über den tatsächlichen Schaden sagen? Dann hätte er ja gleich zu Beginn auf die Eingangsprüfung verweisen können ohne das Handy nochmal unter die Lupe zu nehmen.
 
Okay, ich warte ab bis das Protokoll ankommt. Ich werde davon dann nochmals hier berichten.

Danke schon mal allen Beteiligten hier

Gruß,

Cordis
 
Ich habe immer das original Netzteil benutzt, welches im Lieferumfang dabei war.
Wenn ich das Gerät an die Steckdose anschließe, dann wird die Rückseite oder eher gesagt das Akku warm nach einer Zeit.
Was für mich ein Zeichen dafür ist, dass das Gerät ganz normal aufgeladen wird.
 
Woods schrieb:
Dann gehen wir mal davon aus, dass du dich noch innerhalb der Frist der Beweislastumkehr befindest...

Entscheidend für die Frist ist der Zeitpunkt, an dem der Käufer den Gewährleistungsanspruch beim Verkäufer geltend gemacht hat, nicht wann der Fehler/Mangel aufgetreten ist.

Wenn der Fehler also am 09.06.2014 aufgetreten ist, hätte er noch am gleichen Tag den Verkäufer kontaktieren müssen (Ausnahmen Wochenenden, Feiertage), um nicht in die Beweislastumkehr einzutreten (sofern der Verkäufer sich darauf beruft).

Ansonsten handelt der Verkäufer mit dem Hinweis auf das Prüfprotokoll völlig korrekt, wenn die Beweislastumkehr bereits eingetreten ist. Der Verkäufer müsste dieses Protokoll noch nicht einmal vorlegen, die Beweislast würde alleine beim Käufer liegen.
 
Hast du eine Quelle für deine Sichtweise?
Aus dem Wortlaut des Paragraphen und nach kurzer Google Recherche erscheint mir der Schadenseintritt ausschlaggebend. Natürlich muss der Käufer nachweisen können, dass der Schaden innerhalb der Frist auftrat.

Zum Verhalten des Verkäufers: Wenn er davon ausgeht, dass die 6 Monate rum sind, dann hätte er sich das Zuschicken und den Verweis auf das Prüfprotokoll sparen können, wie du selbst gesagt hast.
Wenn er aber davon ausgeht, dass er noch innerhalb der 6 Monate liegt, hätte er entweder auf das Prüfprotokoll verweisen können ("Wir können damit nachweisen, dass der Mangel nicht bei Kauf vorhanden war") und sich das Zusenden sparen können oder aber nach der neuerlichen Untersuchung des Handys argumentieren können, dass der vorgefundene Schaden nicht bei Kauf vorlag, weil "...". Die Mischung all dessen ist das, was ich als wirr empfinde.
 
Supermoto schrieb:

Das ist falsch weil mit dem Wortlaut des § 476 BGB nicht in Einklang zu bringen.

Es kommt lediglich darauf an, wann sich der Sachmangel gezeigt hat. Ob der Käufer das dann entsprechend beweisen kann, ist eine andere Frage.

Um hier überhaupt die Frist berechnen zu können, ist das genaue Datum der Übergabe durch den Zusteller wichtig.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Komplettzitat entfernt!)
Eigentlich war selbst die von mir formulierte Frist zu großzügig.

Die Frist, an der ein Mangel hätte auftreten können, um nicht in die Beweislastumkehr einzutreten, lief IMHO bei einem Fristbeginn am 09.12.2013 bereits am 08.06.2014 ab.

Da sich der Mangel nach Aussage des Käufers erst am 09.06.2014 zeigte, hätte selbst die Anzeige des Mangels am 09.06.2014 den Fristablauf nicht behindert.

Darauf stellte mein Beitrag ab.

Ansonsten ist tatsächlich die Frage nach dem Zeitpunkt entscheidend, wann der Mangel eingetreten ist.

So ist noch zu klären, ob das Gerät dem Käufer bereits am 09.12.2013 ausgehändigt bzw. zugestellt wurde und damit Fristbeginn der 09.12.2013 war.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur zum besseren Verständnis:

Die Beweislastumkehr findet innerhalb der sechs Monate nach Gefahrübergang zu Gunsten des Käufers statt, danach gilt die übliche Beweislastverteilung.
 
Das wollte ich auch gerade ergänzen. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr erst mit der Zustellung auf den Käufer über und erst dann beginnt die Frist. Daher sollte der TE zeitlich noch etwas mehr Luft haben (Versanddatum + Zustellungsdauer).
Ich gehe davon aus, dass der 09.12.2013 das Rechnungsdatum ist!?
 
Auch wenn der Begriff 'Beweislastumkehr' etwas anderes suggeriert, so bedeutet es in diesem Zusammenhang, dass nach Ablauf der 6 Monate nicht mehr automatisch die Annahme greift, der Mangel hätte bereits bei Gefahrenübergang bestanden. Die Last der Beweisführung obliegt dann dem Käufer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein. Das ist zwar nur eine semantische bzw definitorische Frage, dennoch:

Der Regelfall ist, dass die Partei, die den Schaden hat, sprich der Käufer, den Beweis zu erbringen hat.
Da dies in der Realität für einen Verbraucher äusserst schwierig ist, weicht man in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf von der Regel ab und spricht daher von der Beweislastumkehr. Die Beweislast beim Käufer ist die Regel. Die Umkehr dessen, die Ausnahme in den ersten 6 Monaten.


Edit:
Dein Edit hat mein Beitrag überflüssig gemacht. In der Sache sind wir uns ja einig. Die Beweislast nach den 6 Monaten liegt beim Käufer. Davor beim Verkäufer. Daher spricht man innerhalb der 6 Monate von der Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers und zu Lasten des Verkäufers.
 
Zuletzt bearbeitet: (Reaktion auf Edit)
Ja, da bin ich in das offene Messer des ersten Beitrages gestolpert. Dort hat der TE den Begriff Beweislastumkehr ins Spiel gebracht, den ich dann in diesem Sinne weiter geführt hatte.
 
Hallo,

bei den 9.12.13 handelt es sich lediglich um das Rechnungsdatum. Das Gerät ist natürlich später gekommen. Wann genau weiß ich nicht mehr. Aber ich schätze 3-4 Tage hat es gedauert. Beginnt die Beweiß-last-umkehr ab Rechnungsdatum oder ab Erhalt der Ware?

Das Protokoll hab ich heute auch bekommen.
(Ein Foto davon ist im Anhang)

Das Protokoll sieht ziemlich mager aus und zeigt keine Kontrolle der inneren Teile.
Also ich gehe davon aus, dass der Fehler schon bei der Auslieferung vorhanden war.

Wie seht ihr das?


Gruß,

Cordis
 

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