Käufer will klagen nach Kauf eines gebrauchten Mainboards

Evil E-Lex schrieb:
Welchen Beweis soll denn der Käufer hier noch liefern? Das Foto mit den verbogenen Pins ist vorhanden.
Seit wann beweist das, dass es beim Versand bereits beschädigt war?

@speedy55

a) das ist die Pflicht des Käufer, nicht des Verkäufers.
b) davon ist auszugehen, sonst hätte der Käufer das wohl bemängelt und dokumentiert.

Wenn der Käufer nicht mehr hat, als was er bisher angebracht hat, wird das Gericht recht schnell entscheiden... Dazu wird es aber wohl nicht kommen und das weiß der Käufer höchstwahrscheinlich. ^^
 
... würde ich so nicht sagen!
Aussage gegen Aussage.

... und klar hat der Verkäufer die Pflicht, sich über den Zustand der zu verkaufenden Ware in Kenntniss zu setzen.

Ich denke, hier dürfte dann auch alles gesagt sein?!

Wie wurde eigentlich gezahlt?
 
speedy55 schrieb:
Aussage gegen Aussage.

Abgesehen davon, dass es sowas nicht gibt, verstehe ich solche Threads immer nicht so ganz. Wer so blöd ist (ja blöd, dumm, usw.) und bei Kleinanzeigen die Ware nicht per Abholung/Übergabe in Empfang nimmt, der ist als Käufer dort falsch.

Das heißt nicht, dass ich auf der Seite von Verkäufern bin, die da defekte Sachen als funktionierend anbieten, aber ganz bestimmt auch nicht auf der Seite von Käufern, die sich ihre Ware senden lassen und nicht abholen. ebay Kleinanzeigen weist sogar darauf hin! Daher: sskm für den Käufer.

Gänzlich egal, wie die Rechtslage ist: Kleinanzeigen ist für einen solchen Handel schlicht und einfach nicht gedacht. Das ist wie beim Metzger Blumen kaufen.
 
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Mustis schrieb:
Seit wann beweist das, dass es beim Versand bereits beschädigt war?
Tut es natürlich nicht. Das ist aber nie der Fall, da der Käufer beim Versand nicht dabei gewesen ist. Für mich heißt das im Umkehrschluss, dass ich als Verkäufer ruhigen Gewissens defekte Ware verkaufen kann. Der Beweis, dass die Ware beim Versand tsatsächlich bereits defekt war, ist vom Käufer nicht zu führen. Insofern droht mir kein Ärger. Spannend.
 
Zuletzt bearbeitet: (Rechtschreibfehler korrigiert)
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Mustis schrieb:
weitgehend uninteressant? Die Beweispflicht liegt beim Käufer.

Es gibt hier keine Beweispflicht. Bei so einem Sachverhalt entscheidet der Richter nach Anhörung beider Parteien. Da kommts drauf an wie Glaubwürdig man ist und ob die Geschichte plausibel ist.

Der verbogene Pin ist wohl kein Transportfehler, ergo hat ihn entweder der Käufer verbogen oder er war bereits verbogen. Falls ihn der Käufer verbogen hat, stellt sich die Frage warum er deswegen vor Gericht zieht, wenn mans ja durchaus selber wieder hinbiegen kann ;)

Aber das zu berurteilen obliegt dem Richter.

Verkäufer die ihre Ware dokumentieren bevor sie diese versenden sind da sicher im Vorteil, da man plausibel darlegen kann, das es vorher nicht verbogen war.
 
Wie kommst du darauf? Das BGB ist hier recht eindeutig? Ein richter kann dies auch nicht vollständig beseite schieben und das BGB außer Acht lassen, einzig auf der Behauptung des Käufers.
 
Der Käufer kann beweisen, dass die Pins verbogen sind.
Der Verkäufer kann nicht beweißen das sie OK waren.
Nochmal für alle: Der TE hat gesagt, dass er die Pins NICHT überprüft hat!

Also ich seh da sehr gute Karten beim Käufer.
 
Der Käufer muss beweisen, dass die Pins zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs verbogen waren.

Wann das ist weiß wohl nur @Mustis, sonst würden viele Antworten anders ausfallen.

Dem Verkäufer obliegt es die Ware geeignet zu verpacken. Und deshalb ist es spannend, wenn ein Käufer beweisen kann, wie die Verpackung war und den Zustand der Ware beim Auspacken, also z. B. mit einem Zeugen, einer Videoaufnahme etc.
 
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Das Prozessrisiko hat aber auch der Käufer. Und der muss Klage einreichen, für ihn ist die Hürde also höher.
 
Haben Sie das Mainboard als Privatperson oder als Händler verkauft? Ist der Käufer Privatperson oder Händler? Auch als Privatverkäufer müssen Sie die Sachmangelhaftung ausschließen. Dabei ist es elementar, dass Sie die korrekte Schreibweise dafür verwenden. Weicht sie auch nur geringfügig ab ist sie ungültig. Diese muss lauten:

Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Auch diese Formulierung ist erlaubt:

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

Ungültige Klauseln sind:

  • Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.
  • Die Kaufsache wird unter Ausschluss des EU Rechts verkauft.
  • Dies ist ein Privatverkauf - es bestehen keine Gewährleistungsansprüche

Die Sachmangelhaftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn beide Privat bzw. beide gewerblich handeln. Ich gehe davon aus, dass hier beide Privat handeln. Der Ausschluss Sachmangelhaftung ist also möglich, muss aber absolut korrekt formuliert sein.

In diesem Fall hier müssen Sie Ersatz leisten oder das Mainboard gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, wenn die Auschluss-Formulierung anders lautet als oben angegeben oder einer von Ihnen beiden Privat und der andere gewerblich gehandelt hat.

Vorsatz oder das Verschweigen eines Mangels kann man Ihnen nicht unterstellen, weil es schlicht kaum zu beweisen ist. Aber es kommt eben auf eine korrekte Formulierung des Ausschlusses an. Damit steht und fällt Ihre Pflicht zum Ersatz oder zur Rückabwicklung.

Anders ist es z. B. bei einer Digitalkamera. Wenn Sie schreiben, dass diese erst 1000 Auslösungen hat und man durch die EXIF-Daten der Fotos erkennt/ausliest, dass sie bereits 10.000 Auslösungen hatte, dann ist das ein verschwiegener Mangel bzw. eine verschwiegene Wertminderung, der/die trotz Ausschluss zur Rückgabe und Erstattung berechtigt.

Sie haben aber noch 1 Joker: Der Käufer sollte einen Screenshot der Artikelseite angefertigt haben bevor er das Mainboard bekam. Wenn er das nicht kann und auch keine glaubhaften Zeugen aufzeigen kann die bestätigen könnten, dass Sie keinen korrekten Ausschluss formuliert haben, haben Sie gute Karten.
 
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Zum einen ist schon mal richtig, dass man die Beweislastregeln nicht überstrapazieren sollte: Die greifen ja nur "im Zweifel", das heißt, wenn das Gericht von keiner Seite wirklich überzeugt ist. Ist es jedoch überzeugt - bzw "glaubt" es dem einen -, dann gibt es eben keinen Zweifel und hat es sich mit der Beweislast auch schon wieder erledigt. Insofern ist dem bereits zuzustimmen, dass man die Tatsachenlage häufig darauf herunterbrechen kann, dass es darauf ankommt, wem das Gericht schlicht "glaubt".

Zum anderen müsste wirklich auch erstmal der Verkäufer beweisen, dass er eine erfüllungstaugliche Sache übergeben hat. Diese Beweislast kehrt sich erst nach der Annahme der angebotenen Leistung durch den Käufer um. Dieser Punkt fällt des Öfteren unter den Tisch, aber tatsächlich kommt es erst danach zu der bekannten Lage, dass der Käufer dem Verkäufer nachweisen muss, eine mangelhafte Sache geliefert zu haben. Ich gehe übrigens davon aus, dass letzterer Punkt den meisten nur deshalb so viel präsenter ist, weil er einen markanten Unterschied ausmacht zwischen den Situationen B2B und B2C, somit wird häufiger darüber geschrieben und die Regel ist greifbarer.
 
@onesworld: Und wieso bietet ebay-Kleinanzeigen die Auswahl "Versand möglich" bei der Inserat Erstellung an, wenn doch alle so blöd sind die sowas machen?

Die Chance bei "normalem" ebay, im Forum oder sonst wo von Privat verkauft und versendet wird, ist genauso hoch wie bei Kleinanzeigen auch.

Ich wünsche dem TE viel Glück, dass sich die Sache klären lässt.
 
Woher soll ich wissen, warum die was anbieten, wovon sie selbst abraten?
 
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FrankenDoM schrieb:
@onesworld: Und wieso bietet ebay-Kleinanzeigen die Auswahl "Versand möglich" bei der Inserat Erstellung an, wenn doch alle so blöd sind die sowas machen?
Hab gerade mal nachgeschaut, kann diese Option bei der Inserat Erstellung nicht finden.. Wo versteckt sich das?
 
Das kann man schon auswählen.

805018


Und an anderer Stelle schreiben sie:

805019
 
onesworld schrieb:
Das kann man schon auswählen.
Interessant. Das habe ich bei Kleinanzeigen noch nie gesehen.

Scheint sich auf "günstigere" Artikel wie DVDs, Bücher etc. zu beschränken. Bei Laptops bzw. Elektronikartikeln im Zusammenhang mit PCs und Laptops ist die Auswahl nicht möglich.
 
Oke, das habe ich nicht ausprobiert. Habe wahllos eine Kategorie genommen. Und recht haste - bei "PC" gibt es die Auswahl auch nicht. Scheint tatsächlich nur in "Ramsch"-Bereichen vorhanden zu sein, was ja wieder für sich spricht.
 
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