Haben Sie das Mainboard als Privatperson oder als Händler verkauft? Ist der Käufer Privatperson oder Händler?
Auch als Privatverkäufer müssen Sie die Sachmangelhaftung ausschließen. Dabei ist es elementar, dass Sie die korrekte Schreibweise dafür verwenden. Weicht sie auch nur geringfügig ab ist sie ungültig. Diese muss lauten:
Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Auch diese Formulierung ist erlaubt:
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.
Ungültige Klauseln sind:
- Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.
- Die Kaufsache wird unter Ausschluss des EU Rechts verkauft.
- Dies ist ein Privatverkauf - es bestehen keine Gewährleistungsansprüche
Die Sachmangelhaftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn beide Privat bzw. beide gewerblich handeln. Ich gehe davon aus, dass hier beide Privat handeln. Der Ausschluss Sachmangelhaftung ist also möglich, muss aber absolut korrekt formuliert sein.
In diesem Fall hier müssen Sie Ersatz leisten oder das Mainboard gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, wenn die Auschluss-Formulierung anders lautet als oben angegeben oder einer von Ihnen beiden Privat und der andere gewerblich gehandelt hat.
Vorsatz oder das Verschweigen eines Mangels kann man Ihnen nicht unterstellen, weil es schlicht kaum zu beweisen ist. Aber es kommt eben auf eine korrekte Formulierung des Ausschlusses an. Damit steht und fällt Ihre Pflicht zum Ersatz oder zur Rückabwicklung.
Anders ist es z. B. bei einer Digitalkamera. Wenn Sie schreiben, dass diese erst 1000 Auslösungen hat und man durch die EXIF-Daten der Fotos erkennt/ausliest, dass sie bereits 10.000 Auslösungen hatte, dann ist das ein verschwiegener Mangel bzw. eine verschwiegene Wertminderung, der/die trotz Ausschluss zur Rückgabe und Erstattung berechtigt.
Sie haben aber noch 1 Joker: Der Käufer sollte einen Screenshot der Artikelseite angefertigt haben bevor er das Mainboard bekam. Wenn er das nicht kann und auch keine glaubhaften Zeugen aufzeigen kann die bestätigen könnten, dass Sie keinen korrekten Ausschluss formuliert haben, haben Sie gute Karten.