Kaffeemaschine zum falschen Preis erstanden

Alles klar wenn ich das nächste mal ein Produkt kaufe und merke, dass es wie so oft sogar über der UVP verkauft wurde dann habe ich das einfach mal irrtümlich bezahlt oder wie? Wenn das für den Verkäufer gilt dann bitte sehr auch für den Käufer und der hat Pech wenn ihm zu viel abgezogen wurde...

Dennoch wäre es mir ganz lieb wenn man das Gesetzbuch+§ und natürlich einen Gerichtsentscheid dazu sehen könnte. Mir klingeln da noch Entscheide im Ohr in denen der Verkäufer trotz Irrtums die Ware zum günstigeren Preis anbieten musste.
 
Und was sagt die UVP aus? Nichts.
Die UVP ist eine Empfehlung des Herstellers an den Händler/Verkäufer.

Wenn der Verkäufer dir aber von Anfang an den Preis nennt, den er am Ende kassiert, dann ist daran nichts anzufechten.

Oder hat schon mal ein Händler bei dir bei einem Produkt, das er statt zur UVP von 499 Euro, nur für 399 Euro verkauft hat, um eine Nachzahlung von 100 Euro gebeten? Hier geht es nicht um die UVP.

Und welche Produkte kaufst du, die häufig über UVP angeboten wurden?
 
Zuletzt bearbeitet:
HuggyBearlin schrieb:
Alles klar wenn ich das nächste mal ein Produkt kaufe und merke, dass es wie so oft sogar über der UVP verkauft wurde dann habe ich das einfach mal irrtümlich bezahlt oder wie? Wenn das für den Verkäufer gilt dann bitte sehr auch für den Käufer und der hat Pech wenn ihm zu viel abgezogen wurde...

Die UVP hat mit dieser Regelung überhaupt nichts zu tun. Auf diese kann man sich auch absolut nicht berufen.

Lediglich im Falle von Laesio Enormis könnte diese Preisempfehlung bzw. der übliche Verkehrswert eine entscheidende(re) Rolle spielen.



HuggyBearlin schrieb:
Dennoch wäre es mir ganz lieb wenn man das Gesetzbuch+§ und natürlich einen Gerichtsentscheid dazu sehen könnte. Mir klingeln da noch Entscheide im Ohr in denen der Verkäufer trotz Irrtums die Ware zum günstigeren Preis anbieten musste.

BGB, § 119 ff.
 
Mein Gott es geht doch nicht um die UVP ich hätte ja auch sagen können er hat den Artikel für 200€ ausgeschrieben und er Kassiert 220€ ab - ich Zahle ohne was mitzubekommen und schwupps PGH - schon oft Passiert da die Kassensysteme des öfteren nicht mir den Preisen innen "synchron" Laufen - vor allem bei MM und Saturn anzutreffen :P da geb ich das Zeuch dann meist zurück und hols mir gar nicht. Aber auch bei Discountern ist das ab und an anzutreffen - bisher alles per Kulanz gelaufen - aber versuchen tun die das erstmal. Von daher würd ich auch sagen lmaa und mit dem Teil aus dem Laden latschen...


EDIT:

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden.

Also doch UVP: "Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden". Für Otto normal als wesentlich das diese Preisempfehlung eher unterschrittel anstatt überschritten wird. Ausserdem kann man diese Entscheidung nur anfechten aber bestimmt nicht vor Ort aufheben. Und wegen 20€ rennt kein Händler vor Gericht. Zumal anzunehmen ist, dass es eine solche Kaffeemaschiene wirklich für 35€ gibt (sofern das für den Händler immernoch über dem Einkaufspreis leigt).

Klasse finde ich auch das: § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung:
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Da kann man so argumentieren: "Ich war geistig umnachtet als ich mir das MacBook gekauft habe - das design hat mich geblendet - aber im nachhinein muss ich sagen das ich dem Kauf nie zugestimmt hätte da der Preis für das gebotene einfach zu hoch ist" Da wären dann auch sämtliche Kaufhandlungen im Sexshop null und nichtig da dort ein anderer Part das Denken übernimmt...

Es kommt immer auf den Einzelfall an - und die Kassiererin kann das sicherlich anfechten - ob es vor Gericht durchgeht ist eine ganz andere Frage.
 
Zuletzt bearbeitet:
HuggyBearlin schrieb:
Mein Gott es geht doch nicht um die UVP ich hätte ja auch sagen können er hat den Artikel für 200€ ausgeschrieben und er Kassiert 220€ ab - ich Zahle ohne was mitzubekommen und schwupps PGH - schon oft Passiert da die Kassensysteme des öfteren nicht mir den Preisen innen "synchron" Laufen - vor allem bei MM und Saturn anzutreffen :P da geb ich das Zeuch dann meist zurück und hols mir gar nicht. Aber auch bei Discountern ist das ab und an anzutreffen - bisher alles per Kulanz gelaufen - aber versuchen tun die das erstmal. Von daher würd ich auch sagen lmaa und mit dem Teil aus dem Laden latschen...

Selbstverständlich kannst du solche Verträge problemlos anfechten. Je früher du den Kassenzettel kontrollierst, desto besser stehen deine Chancen. Sofern du es direkt im Geschäft machst, so kannst du sofort eine Aufhebung begehren. Kulanz ist hier gar kein Thema - die müssen auf deine Forderung eingehen.

Sofern es öfter passiert und man dem Supermarkt gegebenenfalls List unterstellen kann (kann ja durchaus sein, dass man die Kunden auf diese Art ganz bewusst irreführt), so dehnt sich die Verjährungsfrist überdies von 3 auf 30 Jahre aus.


In gewissen Fällen stellt sich zudem die Frage. ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist, oder ohnedies Dissens vorliegt (im Bezug auf den Kaufpreis).

Die besonderheit beim Irrtumsrecht ist, dass die Anfechtung hier eben möglich ist, obwohl ein Vertrag ursprünglich gültig zustandegekommen ist.

_____

Es gibt eigentlich genug Einstiegsliteratur, die sich mit diesem Thema beschäftigt (vor allem Skripten für Studenten, die in das Wirtschaftsprivatrecht einführen sollen). Insofern kann man sich in diesen Bereich recht gut einlesen.

Klar ist aber, dass es oft Abgrenzungsschwierigkeiten gibt. Beispielsweise ist die österreichische Judikatur im Bezug auf Erklärungsirrtum vs. Geschäftsirrtum nicht immer so eindeutig, sodass das Ableiten allgemeingültiger Regeln nicht immer leicht ist.
Ergänzung ()

HuggyBearlin schrieb:
Da kann man so argumentieren: "Ich war geistig umnachtet als ich mir das MacBook gekauft habe - das design hat mich geblendet - aber im nachhinein muss ich sagen das ich dem Kauf nie zugestimmt hätte da der Preis für das gebotene einfach zu hoch ist" Da wären dann auch sämtliche Kaufhandlungen im Sexshop null und nichtig da dort ein anderer Part das Denken übernimmt....

;-) Auch wenn ein gewisser Interpretationsspielraum natürlich vorhanden ist, so wage ich doch zu bezweifeln, dass man hier allzu große Erfolgsaussichten hat.

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kleine Analogie: im Schadenersatzrecht (und generell im Bereich deliktischer Haftung) gibt es einen Passus, der die Zurechnungsfähigkeit im Falle von Alkoholisierung mindert.

Das heißt nun allerdings auch nicht, dass man sich vorsätzlich betrinken darf, um als unzurechnungsfähig zu gelten. ^^

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Im Bereich der Rechtslehre sind Wortinterpretationen immer schlecht. Es gibt deutlich opportunere Methoden, um Gesetzestexte auszulegen.
 
Hehe, jaa manchmal tun mir die ganzen Richter und Anwälte schon leid. Bedingt durch meinen Studiengang bin ich ja mit dem Umweltrecht in berührung gekommen, welches ja ein gigantischer Flickenteppich an Gesetzen und Vorschriften ist das da viele Entscheidungen Jahre brauchen ist somit nachvollziehbar.
 
HuggyBearlin schrieb:
[...] ich hätte ja auch sagen können er hat den Artikel für 200€ ausgeschrieben und er Kassiert 220€ ab
Und wieso hast du es nicht? Dein UVP-Beispiel war eine ganz andere Situation. Und vor sowas wirst du geschützt, hab ich oben doch auch schon angesprochen: "Stell dir doch mal umgekehrt vor, sie hätte zu viel verlangt und du es unachtsam nicht bemerkt... "

Und zur UVP: Eine UVP ist eben alles andere als bindend und deshalb auch nicht wesentlich.
 
Naja die UVP ist nicht bindend, aber zu sagen das diese im Handel nicht wesentlich ist halte ich für Übertrieben :P. Es wir schliesslich überall damit geworben unter dieser UVP zu sein ;)
 
Und was hat das "Werben mit Preis unter der UVP" wiederum mit "Für Otto normal als wesentlich das diese Preisempfehlung eher unterschrittel anstatt überschritten wird" zu tun?
Ich sehe bei dir einfach keinen Zusammenhang. Versuche doch mal die Situation als Ganzes zu sehen, du rückst dir immer Teile mal ganz kurz so zurecht wie du sie brauchst, und damit widersprichst du dir ständig ja selbst.

Wenn ein Händler behauptet unter der UVP zu sein und er ist es nicht kannst du den Kauf anfechten. Ist doch klar.
Sag mir mal die UVPs von den Dingen, die du so in deinem Zimmer stehen hast, z.B. Monitor, Prozessor, Festplatte, evtl Fernseher, Tastatur, Maus usw... also ich weiß davon keine...

Also wer sich am Markt als Kunde nur nach UVPs orientiert, der ist absolut selbst schuld. Und ehrlich gesagt kenne ich keinen in meinem Bekanntenkreis. Es gibt nämlich Leute, die vergleichen statt UVP einfach die Straßenpreise...
 
HuggyBearlin schrieb:
Also doch UVP: "Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden". Für Otto normal als wesentlich das diese Preisempfehlung eher unterschrittel anstatt überschritten wird. Ausserdem kann man diese Entscheidung nur anfechten aber bestimmt nicht vor Ort aufheben. Und wegen 20€ rennt kein Händler vor Gericht. Zumal anzunehmen ist, dass es eine solche Kaffeemaschiene wirklich für 35€ gibt (sofern das für den Händler immernoch über dem Einkaufspreis leigt).
Der Preis ist nie eine Verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB.

Dass das Ganze anfechtbar ist, wurde ja schon ausreichend erörtert. Eine Anfechtung kann selbstverständlich auch vor Ort der Verkäuferin erklärt werden. Es könnten aber Schadensersatzpflichten im Raum stehen (wenn der Kunde dem Irrtum unterlaufen wäre, könnten das z.B. Kosten für das Lastschriftverfahren sein, so die denn überhaupt noch erwähnenswert sind heutzutage). Daher eignet sich der Fall grundsätzlich, noch weitere Ansätze zu prüfen.

Es könnte z.B. auch ein Dissens vorliegen, der lässt sich aber im vorliegenden Sachverhalt recht leicht wegdiskutieren (Objektiver Empfängerhorizont, § 157 BGB => jeder hätte davon ausgehen dürfen, dass das Gerät nur das kostet, was die Kassiererin eintippt*)

Treu und Glauben spielt tatsächlich nur eine Rolle, wenn man mehr in den Sachverhalt reininterpretiert als drin steht - so wie er gestellt ist, ist das völlig unproblematisch.

*:
Ich habe gestern im Rewe eine Flasche Rotwein für 8€ gekauft, zuhause stellte ich fest, dass etwas weniger auf dem Bon stand - haben die doch eine 20%-Rabatt-Aktion für alle Weine gehabt, die ich nicht bemerkt habe. Als Kunde darf man wohl grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kassiererin es besser weis, selbst wenn der eingetippte Preis vom Etikett abweicht (Fälle, in denen ein Fehler offensichtlich ist, mal ausgenommen)

@TO:
Entschuldige bitte meinen ersten, barschen Ton. Ich habe dich vollkommen mißverstanden und bin für meine Reaktion zu Recht verwarnt worden, nachdem sie im Aquarium versenkt wurde ;)
 
SkYLinE^ schrieb:
Ich bin in der 10ten Klasse.. Da ist sowas nicht Pflicht :rolleyes:

Was hat jetzt die Klasse damit zu tun? Behauptungen sind immer zu belegen. Ob du jetzt in 10. oder 5. Klasse bist...:rolleyes:

Was UVP angeht, euch ist klar, dass das eine reine Abzocke bzw. ein psychologischer Effekt sein soll? Wie mit den 99.

Die UVP sind auschließlich immer über den wirklichen UVP, den auch nur der Hersteller kennt. Der Preis der nach der UVP kommt, also 399 statt 499 ist meist immer noch über den realen UVP.

Alles nur eine Abzocke/psychologische Trickserei, damit der Kunde denk "uii,alter falter, billich, billich, kaufe, kaufe!"
 
Zuletzt bearbeitet:
@XamBonX

Genau so sieht es aus.

@FidelZastro und @1668mib

seht es mal so - ihr seit Kunde und wurdet nach strich und Faden über den Tisch gezogen. Ihr geht vor Gericht mit der Begründung, dass der Händler euch wissentlich Betrogen hat in dem er unverhältnissmäßig viel Geld als gegenleistung für ein Produkt von euch bezogen hat. Hier kann durchaus in einer Verhandlung die UVP des Herstellers zum vergleich herangezogen werden (Diese könnte sogar teil des Betrugs sein, in dem man eine künstlich erhöhte UVP angibt und man mit Rabatten auf diese wirbt).

Es handelt sich um Betrug oder Täuschung und nicht um einen Irrtum, wenn einem unverhältnissmaßig viel Kohle aus der Tasche gezogen wurde und damit hat der § 119 II BGB nun mal gar nichts zu tun. Viel eher würde § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung zum tragen kommen.

EDIT für 1668mib:

zu den Strassenpreisen - ich selbst kenne die UVP des Herstellers sowie die Strassenpreise der Produkte die ich käuflich erwerben möchte bzw erworben habe. Wenn man allerdings unterwegs ist (ja es gibt Leute die gehen noch raus :P) dann kommt es schon mal vor das man der Werbung glauben schenkt und einfach so kauft. In solchen Fällen vergleiche ich dann auch die Preise in der näheren Umgebung - aber hier kam es schon oft vor das diese gewaltig über dem empfohlenen Verkaufspreis vom Hersteller lagen - glücklicherweise ist dies zumeist Läden, in denen man auf Kulanz 14 Tage "rückgaberecht" bekommt, vorgefallen. Ein vergleich des Strassenpreises zum empfohlenen VK-Preis lohnt sich besonders bei neuen Produkten da diese des öfteren über diesem Preis angeboten werden. Augen auf beim Kauf hilft schon - aber wenn Händler und Hersteller mit absprache handeln ist das für den Kunden nur schwer zu erkennen.

Im endeffekt kann man die Händler verstehen - es gibt genug blöde die den Preis bezahlen ohne zu murren und das wird natürlich ausgenutzt.

öhm nun aber back to Topic...

Die Verkäuferin hat sicherlich richtig gehandelt und hat im Rahmen dieser sehr eingeschränkten Sichtweise der Aufgabenstellung auch recht.

Geht der Fall allerdings vor Gericht (äusserst unwahrscheinlich; aber es Kloppen sich Leute vor Gericht um 5€ und weniger :P) und es werden weitere Tatsachen (evtl. war die Kaffeemaschiene gestern noch beim Preis von 35€ und die Dame hat sich daher vertippt) mit einbezogen kann das ganz anders ausgehen - solch eine Aufagbenstellung wäre in einem Staatsexamen für Juristen wahrscheinlich unzureichend gestellt und Juristen haben ja die Aufgabe das Ganze aus beiden Sichtpunkten zu sehen (zumindest die Richter). Der Fall zieht sich dann 2 Jahre hin, kostet 800€ und bis da ist die Kaffeemaschine veraltet und für n Zehner aufm grabbeltisch zu haben...

Aber die Aufgabe war wohl nur im Rahmen einer Lehrveranstaltung an einer Schule - da verlangt man sicherlich keine abstrakten Denkweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich glaub, wenn mir die Frage in der 10. Klasse gestellt worden wäre, hat ich wohl gesagt, dass der Kunde Glück hatte.
Jetz wo ich den Scheiß studiere sieht das ganze anders aus.
Ich würde hier ersten klar vom Irrtum sprechen und abgesehen davon auf §§133, 157 zu sprechen kommen, die wohl bei so einer Problematik wenigstens mit einem Satz erwähnt werden sollten.
 
Wenn ich keinen Denkfehler gemacht habe, dann ist der Fall relativ simpel : Die Kaffeemaschine muss zurückgegeben werden, die Frau Huber erhält ihr Geld zurück.

Zwingende Voraussetzungen für einen wirksamen (Kauf)vertrag sind mindestens 2 sich inhaltliche entsprechende und aufeinandergerichtete Willenserklärungen und daran scheitert es bereits. Die Preisauszeichnungen in den Läden sind lediglich "Einladungen" zur Angebotsabgabe des potentiellen Käufers.

Ausführlich und bewusst übertrieben läuft der Kauf nämlich in etwa so ab : Sie nimmt die Kaffeemaschine aus dem Regal und legt sie der Verkäuferin auf den Tresen, wissend, dass der Kaufpreis bei 53 Euro liegt : "Hallo, ich möchte diese Kaffeemaschiene für 53 Euro kaufen". Das ist die Abgabe eines ANGEBOTS (Willenserklärung) an die Verkäuferin. Diesen Satz sagt natürlich niemand im normalen Leben draußen, sondern sie stellt die Kaffeemaschine einfach auf den Tresen und zückt die Brieftasche.

Ohne dass die Frau Huber ein einziges Wort sagt weiß die Verkäuferin, dass die Kundin diesen Artikel kaufen möchte, konkludentes Handeln nennt man das.

Das Angebot ( von Frau Huber ) lautet also 53 Euro, auch wenn sie das nicht ausdrücklich sagt, die Angebots"annahme" (eine tatsächliche Annahme des ursprünglichen Angebots findet, aufgrund des unterschiedlichen Inhalts der Willenserklärungen, nicht statt) der Verkäuferin lautet jedoch 35 Euro.

Es ist kein Vertrag nach 433 BGB zustande gekommen, daher ist auch keine Anfechtung nach 119 BGB notwendig. Geld und Artikel haben den Besitzer gewechselt, jedoch nicht den Eigentümer. Zwischen Besitz und Eigentum gibt es einen kleinen aber feinen Unterschied :)

Die Verkäuferin hat den Irrtum dann gemerkt, hier kommt 985 BGB zum Tragen : Der Eigentümer [ Verkäuferin/Ladeninhaberin ] kann von dem Besitzer [ Frau Huber ] die Herausgabe der Sache [ Kaffeemaschine ] verlangen. Analog verhält es sich mit dem Herausgabeanspruch der Frau Huber gegen die Verkäuferin bezüglich des Gelds.

Ich habe fertig, Irrtümer vorbehalten :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Es liegt zwar ein Dissens vor, ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass der sich nicht durch eine übliche Auslegung der Willenserklärung lösen ließe.

Wie dein Vorposter angesprochen hat, §§ 133, 157 BGB (insbesondere letzterer) => maßgeblich ist letztendlich, wie ein objektiver Dritter die Sache hätte werten müssen, und da lande ich auch bei einem Angebot über 35€.

@HuggyBaerlin:
Also die UVP als Indiz für einen Betrug heran zu ziehen halte ich für sehr weit hergeholt - ich habe mir (schon wieder im Rewe, irgendwas mache ich falsch^^) eine Tafel Schokolade für 2,30€ gekauft, zuhause habe ich gemerkt, dass eine UVP von 2€ drauf stand - habe ich jetzt meinen Supermarkt betrogen? :o Vielleicht mißverstehe ich dich nur, kanst du das näher erläutern?

Eine UVP ist meiner Meinung nach genauso sinnhaltig wie der "Serviervorschlag" auf einer Büchse Dosenfisch - wer hinterher den Verkäufer des Betrugs bezichtigt, weil der Fisch innen ganz anders aussah als das Bild außen, hat einen bemitleidenswert kleinen Bezug zur Realität und es würde mich wundern, wenn irgendjemand mit juristischem Hintergrund das auch nur ansatzweise ernst nähme...
 
@FidelZastro

naja die UVP bei deiner Schokolade beträgt also 2.00€ bezahlen musstest du 2,30€, also 30ct. mehr als der Hersteller empfehlen würde - da hat dich REWE "über den Tisch gezogen", mehr aber auch nicht. Die werden die Schokolade für max. 1€ eingekauft haben und machen ordentlich Gewinn. Jetzt noch auf die Anzahl der Käufer gerechnet könnte das schon ein berechnendes Vorgehen mit dem Ziel der Bereicherung sein. -->

Erstmal ist klar das jeder Betrieb das Ziel hat Gewinn einzufahren - sonst würde ja Irgendetwas falsch laufen. ABER wenn die dir unverhältnissmäßig viel aus der Tasche ziehen dann kann das wieder als Täuschung gelten. Z.B. Die verkaufen dir die Schoki für 3€ und machen auch noch Werbung mit dem ach so günstigen Preis :P. Es ist eben eine Sache der Unverhältnismäßigkeit (daher auch im vorigen Beitrag extra für dich in Kursiv dargestellt), falls jetzt alle anderen Anbieter dieser Schokolade im Umkreis von 20km zwischen 1,70€ und 2,00€ verlangen und sich somit im Rahmen um die UVP Bewegen werden deine 30ct. mehr wohl kaum als unverhältnissmäßig gelten ;).

Die UVP der Hersteller ist dermassen hoch gegriffen, das wirklich jeder damit gut Gewinn machen kann - das wissen auch Juristen, damit ist eine Starke überschreitung dieses empfohlenen Preises sicherlich ein Indiz für eine Täuschung; genau so wie eine starke Unterschreitung der UVP ein Indiz für eine Fälschung sein kann; Louis Vitton Täschchen für n Fuffi anstatt 300€ Beispielsweise. Die Superbetrüger machen das schlauer die nehmen eine minderwertige Fälschung und verkaufen die zur UVP :P

... ich hätte übrigens denen die Schoki wiedergebracht und falls soetwas zu oft vorkommt den Laden gewechselt.
 
FBrenner schrieb:
@r0b-tbo
Und die Zahlung von Huber ist die Annahme des Angebotes von 35€ ;)

sehe ich nicht so. würde die verkäuferin ein angebot über 35 € machen, dann wäre sie sich ja darüber bewusst, dass sie die kaffemaschine just in dem moment irrtümlich zu billig verkauft. der fall sagt aber, dass ihr es erst beim einpacken der maschine einfällt / auffällt.

aber keine ahnung, bin kein jurist, lediglich interessierter :D
 
Das kann im allgemeinen angenommen werden, ja. Ist gesetzlich so im KSchG geregelt.

edit: Habe jetzt erst gelesen, dass die Kassiererin bereits beim Einpacken der Maschine auf den Fehler aufmerksam machte. In diesem Fall ist der Käufer zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet, da er noch keine rechtsgeschäftlichen Dispositionen getätigt hat. Wäre der Käufer (Hausnummer) 10 Schritte gegangen und hätte die Kaffeemaschine weiterverkauft, dann müsste er sie nicht zurückgeben ODER den Restbetrag zahlen.

Konkret handelt es sich um einen Erklärungsirrtum. Der Verkäufer wollte wohl die 53€ haben, durch eine Missartikulation hat er aber 35€ zu verstehen gegeben. Durch rechtzeitige Aufklärung des Irrtums kann der Vertrag geheilt werden.

Hinzu kommt der Umstand, dass der Käufer vom Irrtum wusste oder wissen musste. Deswegen gilt hier Falsa demonstratio non nocet (oder zu deutsch: Falsche Bezeichnung schadet nicht). Dies bedeutet, dass letztlich das zum Vertragsinhalt wird (Sache und Kaufpreis) wovon und wie es die Parteien wollten (im Konsens).

Das ist aber eher Privatrecht als BWL ?!
 
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