Es handelt sich hierbei um einen Erklärungsirrtum nach §119 Abs. 1 BGB (der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab, die mit seinem Willen nicht übereinstimmt, z.B. beim Verschreiben oder Versprechen).
Somit hat der Händler in diesem Fall das Recht, den Kaufvertrag anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der abgeschlossene Vertrag von vornherein für nichtig erklärt. Du bist also zur Herausgabe der Ware verpflichtet, kannst aber natürlich Schadenersatz forden (den gezahlten Preis sowie durch den Irrtum entstandene Kosten etc.)
Hab über das Thema gerade ne ausführliche Prüfung geschrieben.
(Seh gerade, ihr seid schon fleißig am Diskutieren. Ich lasse meinen Beitrag einfach mal so stehen, hab leider die zweite Seite beim Überfliegen übersehen; vielleicht wurde die Antwort ja schon genannt.)
Gruß
webbi
Somit hat der Händler in diesem Fall das Recht, den Kaufvertrag anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der abgeschlossene Vertrag von vornherein für nichtig erklärt. Du bist also zur Herausgabe der Ware verpflichtet, kannst aber natürlich Schadenersatz forden (den gezahlten Preis sowie durch den Irrtum entstandene Kosten etc.)
Hab über das Thema gerade ne ausführliche Prüfung geschrieben.
(Seh gerade, ihr seid schon fleißig am Diskutieren. Ich lasse meinen Beitrag einfach mal so stehen, hab leider die zweite Seite beim Überfliegen übersehen; vielleicht wurde die Antwort ja schon genannt.)
Gruß
webbi