Mal eine Frage zur StVo: Autofahrer biegt ab, Radfahrer...

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Grüße, Erdlinge.

Ich hab da mal eine Frage. Situation: ich bin selber auch Radfahrer. Versuche möglichst oft das Auto stehen zu lassen. Bin aber auch seit kurz nach der Erfindung des Gummistiefels Autofahrer, also routiniert. Entsprechend der Kombination versuche ich als Radfahrer umsichtig zu fahren und als Autofahrer möglichst keinen Radfahrer umzubügeln. Klappt meist gut. Neulich hätte ich aber fast einen Kameraden umgenietet.

Situation: Radfahrer auf dem Gehweg mit Radfahrer frei. Ich fahre an ihm vorbei. Fahre noch ein paar Dutzend Meter, dann nächste Kreuzung wo ich rechts ab muss. Radfahrer weit hinter mir. Ich muss aber halten weil Fußgänger queren.
Schaue im Rückspiegel (es war dunkel) - Radfahrer scheinbar noch ausreichend weit weg. Fahre an - großes Geschrei, der hat Bergab Gas gegeben und wollte rechts an mir vorbei.

Ist gerade nochmal gut gegangen. Glück für ihn und natürlich auch für mich.

Nun aber meine Frage: in gleicher Situation hätte ich auf dem Rad gebremst um den Autofahrer abbiegen zu lassen.
Ich war mit dem Auto an der Kreuzung, Radfahrer kam von hinten. Er wollte mich rechts überholen und dabei hätte es geknallt.

Wie ist denn da nun die Lage aus Sicht der StVo? Hätte ich Schuld bekommen weil er ja durchfahren und ich abbiegen wollte? Hätte ich Teilschuld bekommen weil ich auch für ihn als schwächer geschützten Verkehrsteilnehmer Fürsorgepflicht habe? Hätte er volle Schuld bekommen weil Rechts überholen bäbä ist?

Ist wie gesagt gut ausgegangen und sollte mir so schnell nicht wieder passieren. Aber rein aus Neugierde würde ich gerne Wissen wie nahe ich mit meiner Sicht an der StVo bin.

Wer weiß was?
 
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Wenn der Fußweg entsprechend gekennzeichnet ist, hast du Pech.
https://www.stvo2go.de/zeichen-240/
Auf parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer beim Überqueren einer Einmündung Vorrang vor Rechtsabbiegern, Linksabbiegern und Vorfahrt vor ausfahrenden Fahrzeugen. Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen möglichst weit rechts fahren, ihre Geschwindigkeit anpassen und auf Fußgänger Rücksicht nehmen.
 
Eigentlich egal, was für ein Weg, der Radfahrer hätte Dich nicht mehr rechts überholen dürfen (soweit ich weiß nur, wenn der Autofahrer an einer roten Ampel wartet oder es sich um eine einfache Hofausfahrt handelt). Würdest aber als Autofahrer trotzdem eine Mitschuld bekommen. Es mag inzwischen auch einen Unterschied machen, ob die Querung eine Ampelanlage hatte und die nur für Fußgänger oder auch für Radfahrer war. Bei einer reinen Fußgängeranzeige hätte der Radfahrer absteigen oder Schrittgeschwindigkeit fahren sollen.
 
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Wenn es ein Gehweg war mit Zusatz - wie vom TE beschrieben - hätte der Radfahrer Schuld gehabt, denn er hat dort mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und keinen Vorrang. Gehwege sind keine Radwege, auch nicht mit „Radfahrer frei“.
Der Radfahrer hätte also auch auf der Straße fahren dürfen... und auch dort darf er nicht einfach mit Karacho rechts überholen. Das aber nur am Rande. Eine Teilschuld seitens des TE stünde immer im Raum bei Abbiegeunfällen. Hier käme es auf Unvermeidbarkeit und entsprechende Beweise an.

Sowas sieht man aber leider recht oft. Vorfahrt wird erzwungen, egal ob man sie hat oder nicht, Radfahrer fahren über Zebrastreifen, quetschen sich neben LKW, Überholen ohne Abstand und rechts, benutzen den Radweg auf der falschen Seite und Schuld haben grundsätzlich die, die nicht auf deren Fehler aufpassen, denn man selbst hat nur Rechte, die anderen Pflichten. Schade - und gefährlich.

Speziell zum angesprochenen Zeichen:
https://www.adfc-diepholz.de/gehweg-radfahrer-frei-sind-keine-radwege/

Allgemeine Verkehrszeichen- und Verhaltenserläuterungen für Radfahrer:
https://www.adfc.de/fileadmin/user_...loads/Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_6.20.pdf
(beinhaltet rechts Überholen, Zebrastreifen, Geisterfahrer, Ampeln, Abstand etc.)

Edit:
Die Downvotes sind interessant, ändern aber nichts an den Vorschriften. Auch wenn’s einem vielleicht nicht passt 😁🤷🏼‍♂️
 
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Ja, fällt mir leider auch sehr oft auf, Autofahrer wie Radfahrer erzwingen Vorfahrt oder verhalten sich völlig Intelligenzgemindert und denken hinterher sogar, dass sie im Recht waren. Erinner mich da gern an den Radfahrer, der 1m vor mir auf den Gehweg (von der Strasse) gewechselt hat (auf der Strasse wartete ein PKW auf Linksabbiegen). Dieser erwartete tatsächlich von mir, dass ich einen Hechtsprung zur Seite mache, um Ihn auszuweiche. Und fängt hinterher noch das Pöbeln an. Fuhr weiter, als der hinter Ihm fahrende PKW ausgestiegen ist und sich einmischen wollte.
 
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Der Fahrradfahrer hätte keine Schuld gehabt. Der Autofahrer biegt ab und hat damit dem "Verkehr" auf dem Fußweg (egal ob Fahrrad oder Fußgänger) Vorfarht zu gewähren. Es gibt in dem Fall kein rechts überholt... Ist ja auch völlig bekloppt. Wäre der Autofahrer länger dort stehend (weshalb ist egal) und der Fahrradfahrer kommt auch in Schrittgeschwindikgiet näher, soll er dann vom Fußweg auf die Fahrbahn am Auto links vorbei und dann wieder auf den Fußweg? Das ergibt sich schon aus der Logik, dass hier rechts überholen ganz sicher keinerlei Rolle spielt. Siehe dazu auch hier: https://verkehrslexikon.de/Module/RechtsAbbiegen.php

Was Tinkerton schreibt ist zudem auch falsch. Ich nehme an er bezieht sich auf Schild 240. Was da mit Vorrang gemeint ist, ist auf die Fußgänger bezogen und hat nichts mit dem abbiegenden Verkehr zu tun. In diesem Kontext hat der Radfahrer sehr wohl Vorrang vor dem Abbiegenden KFz. Aber auch wenn er sich auf das mit "Fahrräder frei" bezieht, hat der Fahrradfahrende egal ob auf dem Fußweg oder der Fahrbahn Vorrang vor dem Abbiegenden. Und selbst wenn er auf der Fahrbahn wäre, dürfte der Fahrradfahrende rechts überholen. Geregelt in §5 StVo: https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html

PS: Dieses Thema wird in der Fahrschule durchgekaut bis sonstwas und dennoch herrscht darüber derart viel Unwissen, erschreckend.
 
Ich denke das wichtigste an der StVO ist immer noch das:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html



In deinem Fall wären wohl vermutlich beide "Schuld".

Beruflich hab ich in meinem bisherigen Job sicher schon einge Km im Außendienst "gerissen" und da viel gesehen. Mittlerweile rege ich mich aber auch nicht mehr auf, weder über Radfahrer oder sonst was auch wenn die Radfahrer oft meinen sie können auf den Gehsteig wechseln dort die Fußgängerampel benutzen und dann wieder auf die Straße wechseln.
 
Samurai76 schrieb:
Bei einer reinen Fußgängeranzeige hätte der Radfahrer absteigen oder Schrittgeschwindigkeit fahren sollen.
Auch das ist seit einigen JAhren schlicht falsch. Füßgänger Lichtanzeigen haben für Radfahrer keine Relevanz mehr.

brettler schrieb:
In deinem Fall wären wohl vermutlich beide "Schuld".
Nö, der Fahrradfahrer wäre völlig zu Recht ohne Schuld daraus hervorgegangen.
 
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Mustis schrieb:
Füßgänger Lichtanzeigen haben für Radfahrer keine Relevanz mehr
Habe doch gar nichts anderes damit gesagt/gemeint, nicht gelten heisst doch, nicht als Radfahrer drüber und du hast Vorrang (absteigen oder min. Schrittgeschwindigkeit).
Mustis schrieb:
Recht ohne Schuld daraus hervorgegangen
Das ist wohl in der beschrieben Situation falsch, denn: Ohne Zusatzschilder gehören Radfahrer auf die Strasse, eingegliedert in den fließenden Verkehr. Dort gilt ein Rechtsüberholverbot und der Radfahrer darf max an vor Ampeln wartenden Verkehr rechts, langsam und umsichtig vorbeifahren, nicht überholen. Einen in eine Strasse/Einfahrt einbiegenden PKW darf er Rechts nicht überholen.
Diese Regeln und Vorschriften gelten in gleicher Weise, wenn der Radfahrer durch Schilder auf einen anderen Weg gezwungen wird. Da gelten leider nicht, wie von vielen Radfahrern gedacht, Sonderregeln.
Nun darf ich als PKW Fahrer aber meine Vorfahrt nicht ggü dem Radfahrer erzwingen und wenn er durchfahren möchte, sollte ich Ihn gewähren lassen, denn aufgrund von automatischen Gefahren, die durch Teilnahme am Verkehr durch den PKW ausgehen, bekomme ich dann auch eine kräftige Mitschuld.
 
Samurai76 schrieb:
nicht als Radfahrer drüber und du hast Vorrang (absteigen oder min. Schrittgeschwindigkeit).
Nein, es gilt für den Radfahrenden die Ampel für den (PKW)-Verkehr...
Samurai76 schrieb:
Ohne Zusatzschilder gehören Radfahrer auf die Strasse, eingegliedert in den flißenden Verkehr. Dort gilt ein Rechtsüberholverbot
1. Gab es das Schild und 2. ist das falsch, Herr Gott, ich habe doch direkt die StVo verlinkt wo im Absatz ganz klar und völlig ohne Interprätationsspielraum steht, dass Radfahrer sehr wohl rechts überholen dürfen! Es gilt NICHT nur an Ampeln und er hat, wenn er grade aus will (der Fahrradfahrende) Vorrang vor dem Rechtsabbieger. Steht im ersten Link und hätte man in der Fahrrschule aufgepasst, wüsste man, das gleichgerichteter Längsverkehr Vorrang hat. Sei es das Fahrrad, das Mofa oder der Fußgänger.

Samurai76 schrieb:
Diese Regeln und Vorschriften gelten in gleicher Weise, wenn der Radfahrer durch Schilder auf einen anderen Weg gezwungen wird. Da gelten leider nicht, wie von vielen Radfahrern gedacht, Sonderregeln.
Falsch, Falsch, Falsch. Gleichgerichteter Längsverkehr hat Vorrang, den der Abbiegende zu beachten hat. Was wünsche ich mir grade für eine Pflicht, regelmässig den Führerschein bestätigen zu müssen...
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/97-9-abbiegen-wenden-und-rueckwaertsfahren
Ganz dringend ganz genau lesen, isnbesondere Absatz 3....
 
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Nun, § 5 VIII StVO geht da etwas mehr in's Detail (https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html):
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.


Wer überholt, der muss generell vorsichtig sein.


Hier kommt aber eben noch § 9 III StVO in's Spiel (https://dejure.org/gesetze/StVO/9.html):
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
 
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Weiß nicht worauf du hinaus willst? Weder steht da was von Ampel (was behauptet wurde) noch das dadurch die Vorfahrt aufgehoben werden würde (wie behauptet). Das man dabei nicht aufpassen muss und sich dadurch rammelt, egal was ist, hat wiederum keiner behauptet. ^^

Generell ist der Paragraf eigentlich nur dafür wichtig, dass die genannten Fahrzeuge generell rechts überholen dürfen. Der Rest wird mehr in §9 geregelt
 
Also, stellen wir fest:
(1) es wird links überholt. (Impliziert, rechts ist verboten, ausser: )

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wenn der PKW die Fußgänger vorbeigelassen hat, wird aus warten aber fahren und aus vorbeifahren wird überholen, siehe (1). Details zur Schuldschwere, erzwungene Vorfahrt und Schadenaufteilung sind müssig, Ursache wäre entweder PKW unvorsichtig oder Radfharer erzwingt nicht vorhandene Vorfahrt. Je nach Geschwindigkeiten und genauem Ablauf.

Edit: Bei mir funktionieren die Textformate.
 
@Mustis

Ich hatte Probleme mit dem Formatieren, das Quickformat geht hier in diesem Thread bei mir nicht und deshalb musste ich händisch mehrfach umbauen. :)

@Samurai76

Sorry, Vorfahrt ergibt sich aus § 9 III StVO.



Generell kann man natürlich argumentieren, dass ein extra Beschleunigen oder Herbeiführen einer gefährlichen Situation gegen § 1 StVO verstößt o. ä., das ist aber meines Erachtens etwas schwach.
 
§9 abs. 3 StVO
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

100% Schuld beim Autofahrer.
 
Samurai76 schrieb:
Wenn der PKW die Fußgänger vorbeigelassen hat, wird aus warten aber fahren und aus vorbeifahren wird überholen, siehe (1). Details zur Schuldschwere, erzwungene Vorfahrt und Schadenaufteilung sind müssig, Ursache wäre entweder PKW unvorsichtig oder Radfharer erzwingt nicht vorhandene Vorfahrt. Je nach Geschwindigkeiten und genauem Ablauf.
NEIN!m VErdammt! Lies §9! Du kannst doch nicht einfach nur einen Paragrafen hernaziehen und die anderen ignorieren! §5 regelt eine generelle Überholerlaubnis auf der rechten Seite für genannte Fahrzeuge. Nichts wieter leitet sich daraus ab! Das abbiegen ist in §9 geregelt und dort steht explizit, dass der Abbiegende nachrangig ist, wie auch IDon nun zitiert hat. Auch ein langsam rollendes Fahrzeug ist "wartend". es steht dort aus gutem Grund nicht stehend!
 
Es geht hier um einen Radfahrer der auf einem Weg parallel zur Straße unterwegs war. Die Überholdiskussion ist überflüssig.
Der Radfahrer hat Vorrang, sofern der Radweg/Gehweg mit Rad frei nicht vor der Kreuzung endet. Da gibt es nichts zu diskutieren. Auch zu schnelle Geschwindigkeit des Radfahrers hilft einem Autofaherer bei einem Unfall nicht viel - das Argument "Ich hab genau gesehen das er zu schnell gefahren ist" hilft einem Autofahrer nichts wenn er den Radfahrer umfährt.
An der Kreuzung ist offenbar querender Verkehr (Fußgänger/Radfahrer) zu erwarten und entsprechend vorsichtig muss abgebogen werden. Natürlich sollten auch Fußgänger und Radfahrer auf den Verkehr und ihr eigenes Wohl achten, aber das hilft wenig wenn jemand unter meinem Auto liegt...
 
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