Mal eine Frage zur StVo: Autofahrer biegt ab, Radfahrer...

Registriert
Nov. 2017
Beiträge
7.835
Grüße, Erdlinge.

Ich hab da mal eine Frage. Situation: ich bin selber auch Radfahrer. Versuche möglichst oft das Auto stehen zu lassen. Bin aber auch seit kurz nach der Erfindung des Gummistiefels Autofahrer, also routiniert. Entsprechend der Kombination versuche ich als Radfahrer umsichtig zu fahren und als Autofahrer möglichst keinen Radfahrer umzubügeln. Klappt meist gut. Neulich hätte ich aber fast einen Kameraden umgenietet.

Situation: Radfahrer auf dem Gehweg mit Radfahrer frei. Ich fahre an ihm vorbei. Fahre noch ein paar Dutzend Meter, dann nächste Kreuzung wo ich rechts ab muss. Radfahrer weit hinter mir. Ich muss aber halten weil Fußgänger queren.
Schaue im Rückspiegel (es war dunkel) - Radfahrer scheinbar noch ausreichend weit weg. Fahre an - großes Geschrei, der hat Bergab Gas gegeben und wollte rechts an mir vorbei.

Ist gerade nochmal gut gegangen. Glück für ihn und natürlich auch für mich.

Nun aber meine Frage: in gleicher Situation hätte ich auf dem Rad gebremst um den Autofahrer abbiegen zu lassen.
Ich war mit dem Auto an der Kreuzung, Radfahrer kam von hinten. Er wollte mich rechts überholen und dabei hätte es geknallt.

Wie ist denn da nun die Lage aus Sicht der StVo? Hätte ich Schuld bekommen weil er ja durchfahren und ich abbiegen wollte? Hätte ich Teilschuld bekommen weil ich auch für ihn als schwächer geschützten Verkehrsteilnehmer Fürsorgepflicht habe? Hätte er volle Schuld bekommen weil Rechts überholen bäbä ist?

Ist wie gesagt gut ausgegangen und sollte mir so schnell nicht wieder passieren. Aber rein aus Neugierde würde ich gerne Wissen wie nahe ich mit meiner Sicht an der StVo bin.

Wer weiß was?
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Tinkerton
Gut, §9 regelt eine Ausnahme für gleiche Richtung. Damit erhalten sie aber keine Vorfahrt und müssen trotzdem angemessen unterwegs sein. Kommt da halt sehr auf die Umstände und timings an. Aber den Farhrradfahrer Schuldfrei zu stellen, so wie beschrieben, wahrscheinlich nicht ganz. Abbiegen und Kreuzungen sind halt immer knifflige Situationen und sollten nicht zwingend mit voller Geschwindigkeit durchfahren werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Beweisbarkeit ist der Knackpunkt. Auf dem beschriebenen Weg (Gehweg mit Radfahrer frei und nicht (!) kombinierter Geh- und Radweg) hat der Radfahrer laut Schilderung das Gebot „Schrittgeschwindigkeit“ ignoriert.

Einen Radfahrer mit 7-10km/h bemerkt man rechtzeitig, einen - nach Schilderung - deutlich schnelleren Radfahrer nicht zwingend. Zumal ja sogar angehalten und gewartet wurde, um Fußgänger queren zu lassen.

@Mustis
Also liegt der ADFC mit den verlinkten Infos zur 2020er Rechtslage falsch? Warum ignorierst du das generelle Gebot der Schrittgeschwindigkeit auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen und interpretierst einfach ein völlig anderes Verkehrszeichen (240) als beschrieben in die Aussagen hinein?
 
Tinkerton schrieb:
Also liegt der ADFC mit den verlinkten Infos zur 2020er Rechtslage falsch?
Sage ich nicht. nur steht nichts von dem, abgesehen von der Schrittgeschwindigkeit, da, was du behauptest. Und die ggf. erhöhte Geschwindigkeit wird dem Radfahrer auch zu keiner Teilschuld "verhelfen". Außer der Fahrer, sprich Hayda könnte beweisen, dass der Fahrradfahrer so erheblich zu schnell war, dass sein nichtgewähren der Vorfahrt nicht alleinige URsache gewesen wäre. und das wird er nicht können. Aber selbst wenn, wäre die Teilschuld gering, vll 5-10% und das auch nur bei Sachschäden... Zudem denke ich, dass Hayda mit der Formulierung "frei" nicht zwingend das exakte Zeichen meinte sondern primär, dass dort Fahrräder fahren durften und entsprechend kommen mehrere in Frage und nur bei einem käme dann dein Einwurf noch in Frage. Und es ändert nichts dran, dass die meisten AUssagen in diesem Post trotz allem falsch waren (er wäre schuld, habe keinen Vorrang, dürfte nichts rechts überholen)
Tinkerton schrieb:
Zumal ja sogar angehalten und gewartet wurde, um Fußgänger queren zu lassen.
Das ist egal, er hat eben auch den Fahrradfahrer queren zu lassen und es ist dabei unerheblich, ob er schon gewartet hat.
 
Mustis schrieb:
Zudem denke ich, dass Hayda mit der Formulierung "frei" nicht zwingend das exakte Zeichen meinte sondern primär, dass dort Fahrräder fahren durften
Eine Interpretation.
Das Zeichen ist exakt definiert. Ansonsten wäre es ein Gehweg, wo Radfahrer nichts verloren haben (dafür gibts das VZZ) - oder ein kombinierter Geh- und Radweg, wo andere Voraussetzungen herrschen.
Hier muss man sich an die Angaben des TE halten, sonst kommt man schnell in irgendwelche Grundsatzdiskussionen, die nichts mit der Fragestellung zu tun haben.
Mustis schrieb:
Das ist egal, er hat eben auch den Fahrradfahrer queren zu lassen
Richtig. Und dieser muss sich auf einem für Radfahrer freigegebenen Gehweg an die Schrittgeschwindigkeit halten. Hätte er dies getan, wäre er nicht überraschend nach dem querenden Fußgänger aufgetaucht, da ja bereits gewartet wurde, um andere Fußgänger queren zu lassen.

Das wäre die Theorie. In der Praxis wird’s - wie ich bereits gesagt habe - schwierig, den Hergang zu beweisen. Es gilt eben, dass der stärkere Verkehrsteilnehmer auf den Schwächeren Rücksicht nehmen muss. Aber konnte er das überhaupt in der geschilderten Situation? Musste der Autofahrer damit rechnen, dass der Radfahrer sich nicht an die vorgeschriebene Geschwindigkeit hält? Wie stand es mit der Beleuchtung am Rad? Wie lange hat der Autofahrer genau gewartet?
Alles Fragen, die nur der TE beantworten kann (aus seiner Sicht).
 
Mustis schrieb:
Nein, es gilt für den Radfahrenden die Ampel für den (PKW)-Verkehr...

Wenn die Ampel für den (PKW)-Verkehr gilt, dann auch deren Regeln, also auch das Verbot rechts zu überholen. So mein bisheriger Gedankengang, und ich bin wie erwähnt auch selbst Radfahrer.

hallo7 schrieb:
Es geht hier um einen Radfahrer der auf einem Weg parallel zur Straße unterwegs war.

Nicht ganz. Es geht um den Spezialfall der Kreuzung.
hallo7 schrieb:
Der Radfahrer hat Vorrang, sofern der Radweg/Gehweg mit Rad frei nicht vor der Kreuzung endet.

Ein Radweg kann über eine Kreuzung hinweg gehen. Aber ein Gehweg mit Rad frei? Sicher dass das Radfahrer frei sich auch auf den Bereich der Kreuzung bezieht?
ChotHoclate schrieb:
§9 abs. 3 StVO
100% Schuld beim Autofahrer.
Du zitierst die Regeln für entgegenkommenden Verkehr. Hier geht es um den Radfahrer der von hinten rechts an mir vorbei wollte.
Tante Edith sagt (mir): hättest mal besser bis zum Ende gelesen. Also auch Fahrzeuge rechts neben der Fahrbahn sind durch zu lassen wenn sie die gleiche Fahrtrichtung haben.
Demnach mindestens Teilschuld (wg. Geschwindigkeit auf dem Fußweg mit Radfahrer frei).
Gut zu wissen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das mit der Teilschuld kann man sich weiterhin einreden, in der Praxis wird der Autofahrer in einem solchen fall regelmässig volle schuld erhalten. Weil zum einen stärkere teilnehmer und er grundsätzlich nachrangig ist.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: cartridge_case
Mustis schrieb:
Außer der Fahrer, sprich Hayda könnte beweisen, dass der Fahrradfahrer so erheblich zu schnell war, dass sein nichtgewähren der Vorfahrt nicht alleinige URsache gewesen wäre.

Zum Glück war das nicht notwendig. Wäre aber eventuell durch die Art der Verletzungen nachweisbar gewesen. Mit geschätzt 20 km/h gegen ein anfahrende Fahrzeug zu fahren dürfte eine andere Art von Beule geben als bei Schrittgeschwindigkeit.


Mustis schrieb:
Zudem denke ich, dass Hayda mit der Formulierung "frei" nicht zwingend das exakte Zeichen meinte
Die Gedanken sind frei. Ich bin wie gesagt selbst Radfahrer und war schon einige Male in der Situation, erbosten PKW-Fahrern zu erklären was Radfahrer frei ist und was es von einem Radweg unterscheidet. Die waren der Meinung dass ich doch gefälligst den Radweg zu benutzen habe, ich war der Meinung dass ich bei ihnen bin wenn sie einen solchen Radweg fordern - und bis dahin die Straße benutze da ich als Radfahrer entgegen ihrer Meinung kein Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse bin der an Weg nehmen muss was übrig bleibt nachdem der wichtige Verkehr (also ihrer) bedient ist.
 
Auf mehrspurigen Straßen in der Stadt ist rechts vorbeifahren üblich. Überholen ist es ja eigentlich nicht ;) Das liegt daran das es bei Fahrzeuge die sich links einordnen um abzubiegen etc. oder durch dichten Verkehr erlaubt ist. Und für Einspurige eben durch bereits erwähnte Paragraphen in diesem Thread.

Zum Thema: Ob der Fußweg mit Rad frei über die Straße führt kann ich dir aus der Ferne nicht sagen. Gibt es Bodenmakierungen neben dem Schutzweg, z.B. eine gestrichelte Linie die parallel zum Schutzweg verläuft? Oder das Gegenteil, eine Haltelinie am Ende des Fußweges für die Radfahrer?
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: cartridge_case
Selbst falls du als Autofahrer nachweisen könntest dass der Radfahrer deutlich zu schnell war (was Erfahrungsgemäß schwierig und teuer ist) kommst du als Autofahrer nicht ohne 70-80% Schuld aus der Sache raus.

Verstehe aber nicht warum sich hier so am überholen aufgehangen wird, in dem vom TE geschilderten Sachverhalt hat niemand irgendwen überholt.
 
Zurück
Oben