MB: kein Rückgaberecht ohne Seriennummer

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Hallo,

Ich habe meinen selbst zusammegestellten Computer fast fertig, jedoch hatte ich Probleme mit einem Motherboard (MSI 880G AM3+ .... wurde hier auch schon diskutiert).

Nun, jetzt habe ich es zurückgeschickt und gegen ein höherwertiges Ausgetauscht (ASROCK 970 Extreme 4). Aber jetzt bekam ich die Nachricht, dass keine Seriennummer mehr oben war und sie mir das deshalb nicht ersetzen können bzw. das Geld zurück geben können.

Ich habe leider wirklich das kleine Pickerl mit der Seriennummer runtergekratzt, da ich dachte ich gebe alles unnötige vom MB runter, da es ja nicht funktionierte. Als unerfahrener dachte ich, dass das vielleicht einen Kurzschluss oder ähnliches verursachen könnte...

Was kann ich da machen? Habe ich jetzt wirklich ca. 85 € in den Wind geschossen?


LG Arnold
 
Oh Mann...
Für die Zukunft: Ohne Seriennummer auch keinerlei Garantieleistungen des Herstellers.
Das Vorgehen ist imho schon korrekt. (die Seriennummer ist leider kein Bestandteil der Verpackung)
 
Also finde dann die Seriennummer nirgends mehr wo? (Ausser im Mistkübel, da ist aber übrigens auch nicht mehr, ist schon ca. 2 Wochen her...)
 
Steht auf dem Karton oder auf der Anleitung nichts? Oft sind da auch irgendwo entsprechende Aufkleber.
Wäre eher ungewöhnlich wenn die SN nur auf einem einzigen Aufkleber auf dem Board steht.
 
Wenn er auf andere Art beweisen könnte, dass besagtes Mainboard das ursprünglich gelieferte Teil ist, würde die Gewährleistung trotzdem greifen. Was aber schwierig sein dürfte.

Beim einem Wiiderruf sind die beidseitig erbrachten Leistungen zurück zu erstatten. Bei Sachleistungen kann der Original-Zustand (von Gebrauchsspuren abgesehen) verlangt werden.
 
Ob am Karton oder Anleitung was dabei ist, kann ich leider nicht überprüfen, da ich das alles wieder zurückgeschickt habe.
Ein Widerruf? Wie soll denn das funktionieren?
 
Bei Fernabsatzgeschäften gilt für Verbraucher ein generelles 14 tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist kann der Kaufvertrag widerrufen werden, die beiderseitig erbrachten Leistungen sind zurück zu erstatten.

Kommt ein Widerruf nicht in Frage, greift auf jeden Fall die gesetzliche Gewährleistung, sofern der Kauf nachgewiesen werden kann. Allerdings hat der Verkäufer 2 Nachbesserungsversuche, bis der Kaufvertrag gewandelt werden kann oder eine Minderung des Kaufpreises möglich ist.
 
B0xR schrieb:
Bei Fernabsatzgeschäften gilt für Verbraucher ein generelles 14 tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist kann der Kaufvertrag widerrufen werden, die beiderseitig erbrachten Leistungen sind zurück zu erstatten.

Ich würde behaupten, dass dann der Wert=Null ist.....denn ohne Seriennummer ist das MB praktisch wertlos für den Händler...er kann die Ware weder retournieren noch verkaufen.:-)

Die Gewährleistung müsste allerdings greifen!
 
Mir hat man gesagt, dass weder Garantie noch Gewährleistung geleistet wird. Muss ich mich damit zufrieden geben?
 
Wie jetzt schon mehrfach gesagt wurde, kann der Verkäufer einen Widerruf ablehnen. Das Gerät/Mainboard befindet sich durch Entfernen der Seriennummer nicht mehr im Original-Zustand und ein Wiederverkauf ist dadurch fast unmöglich.

Die gesetzliche Gewährleistung ist davon nicht betroffen, da sich diese fast ausschließlich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht (hier technische Funktion des Mainboards), die der Vertragsgegenstand erfüllen muss.

Allerdings kann der Verkäufer in beiden Fällen verlangen, den Kauf nachzuweisen. Dies geschieht üblicherweise über eine Rechnung oder sonstigen Kaufbeleg.

Besitzt ein Vertragsgegenstand zusätzlich eine Seriennummer und wurde diese vom Käufer entfernt, ist der Kauf nicht mehr nachweisbar. In diesem Fall kann der Verkäufer einen Widerruf oder sogar die gesetzliche Gewährleistung ablehnen.
 
B0xR schrieb:
Allerdings kann der Verkäufer in beiden Fällen verlangen, den Kauf nachzuweisen. Dies geschieht üblicherweise über eine Rechnung oder sonstigen Kaufbeleg.

Besitzt ein Vertragsgegenstand zusätzlich eine Seriennummer und wurde diese vom Käufer entfernt, ist der Kauf nicht mehr nachweisbar. In diesem Fall kann der Verkäufer einen Widerruf oder sogar die gesetzliche Gewährleistung ablehnen.

Achtung Stolper Falle!
Natürlich kann der Händler selbst wenn die Seriennummer nicht mehr vorhanden ist, die Gewährleistung nicht ohne weiteres ablehnen.
Vielmehr muss geklärt werden, ob die besagte Seriennummer auch auf der Kaufrechnung überhaupt erfasst wurde, sofern dies nicht geschehen ist, wovon ich ausgehe, muss der Endkunde den Händler nichts beweisen.

Der Händler muss dem Endkunden, den Nachweis schulden, dass dies nicht das gekaufte Mainboard ist!
 
Einen Widerruf "ablehnen" kann der Verkäufer selbst dann nicht, wenn jemand die Southbridge aus dem Mainboard gerissen hätte.

Auch gibt es eine Wandelung im deutschen Kaufrecht schon lange nicht mehr.

Als Verkäufer würde ich aber bei einer entfernten Seriennummer und der absurden, unglaubwürdigen Geschichte auch skeptisch werden.
 
Danke für eure große Hilfe. ;)
Aber ich wohne in Österreich und das Geschäft ist auch dort, also gilt ja ein anderes Gesetz. Naja, ich hab ihnen mal geschrieben und warte was dabei rauskommt.

@Doc Foster: Was meinst du mit unglaubwürdig?
 
Kein normaler Mensch (und erst recht kein Laie) kratzt Dinge von elektronischen Bauteilen.

Das Herunterkratzen macht nur dann Sinn, wenn ich die Herkunft des Bauteiles verschleiern will.
 
Selbstverständlich gibt es die Wandlung nach deutschem Recht, lediglich die Begrifflichkeit hat sich in Rücktritt geändert. Ebenso kann der Verkäufer ein Ansinnen auf Widerruf eines Kaufvertrages ablehnen, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

Wie nun schon mehrfach-mehrfach geschrieben aber offensichtlich nicht gelesen wurde, ist das Entfernen der Seriennummer für sich nicht das Problem. Der Käufer kann nur eventuell den Kauf nicht mehr nachweisen, woraus sich für den Verkäufer eine vollständige Entpflichtung ergeben würde.

Durch eine oben genannte vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung wesentlicher Bestandteile des Vertragsgegenstandes, die die Hauptfunktion oder die vertragliche Nutzbarkeit wesentlich einschränken, kann die gesetzliche Gewährleistung versagt werden. In diesem Fall greift die Beweislastumkehr und der Käufer müsste beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat.

Ansonsten empfehle ich, die vorherigen Beiträge erst sorgfältig durchzulesen, bevor man hier postet.
 
Zuletzt bearbeitet:
B0xR schrieb:
Ebenso kann der Verkäufer ein Ansinnen auf Widerruf eines Kaufvertrages ablehnen, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

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Der Verkäufer darf und kann den Widerruf nicht ABLEHNEN!
Der Verkäufer darf Wertersatz verlangen!
Da die SN weggekratzt wurde, kann der Wert=Null sein!
 
Wenn wir hier über den Terminus des Ablehnens streiten, so wäre die korrekte Formulierung:

Der Käufer erklärt den Widerruf als einseitige Willenserklärung, um einen noch schwebend wirksamen Vertrag zu lösen.

Ablehnen kann man die Abgabe dieser Willenserklärung natürlich nicht. Die damit verlangte Herausgabe einer bereits empfangenen vertraglichen Leistung kann aber verweigert werden, wenn die Rechtsvoraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nicht erfüllt sind.
 
Ribery88 schrieb:
Der Verkäufer darf und kann den Widerruf nicht ABLEHNEN!
Der Verkäufer darf Wertersatz verlangen!
Da die SN weggekratzt wurde, kann der Wert=Null sein!

Der Verkäufer darf sogar mein Auto verlangen, was er kriegt ist eine andere Frage. Also würde ich das nicht so Pauschal sagen, mit dem Wertersatz.
Der Wert "kann" wie du schon sagst Null sein, muss aber nicht. Im Zweifel entscheidet der Richter. Auch hier würde ich nicht immer Grundsätzlich davon ausgehen das es so ist. Besonders bei einem neuen Teil.
 
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