Mietvertrag - Mietrecht - WG

larska

Commander
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Liebe Community,

kurze Frage zu einer vertrakten Mietrechtsfrage: (habe gerade von einer Nachbarin darüber erfahren)
Situation:
2-er WG, Mitvertrag läuft über Person A. Person A will ausziehen und die Wohnung Person B überlassen.
Vermieter gibt die mündliche Zusage, dass es geht, Person A sollte aber erst den Vertrag kündigen.
Auf Nachfrage von Person B, sagt der Vermieter, dass sie ausziehen muss, da er die Wohnung renovieren will.

Gibt es irgendeine Möglichkeit dagegen vorzugehen. Oder hat der Vermieter dass einfach geschickt gemacht und Person B hätte sich etwas schriftlich geben lassen?
Ich persönlich hätte den Vertrag einfach nicht gekündigt... Den kann man doch auch an Mitbewohner "überschreiben", oder?

Danke für Feedback.
 
larska schrieb:
Den kann man doch auch an Mitbewohner "überschreiben", oder?
Nur mit Einverständnis des Vermieters wenn ich gerade nicht falsch liege.
Sollte Person B also nicht bereits im Mietvertrag verankert sein, hat man da keine Handhabe.

Ich würde versuchen mit dem Vermieter zu reden, ob er nicht doch einverstanden wäre, dass B den Vertrag übernimmt und dann vielleicht schauen was man auch selbst an Renovierungen übernehmen könnte, für was man dann Handwerker rein lassen kann usw.
Vermutlich wirds ihm aber um höhere Miete durch Neuvermietung und Renovierung gehen.
 
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Wenn Person B nicht im Mietvertrag namentlich genannt ist, mit unterzeichnet hat und es keinen Zeugen für die mündliche Aussage des Vermieters zu B als Nachmieter gibt, hat B leider keine Chance. Der Auszug lässt sich mit anwaltlicher Hilfe, vielleicht auch ohne, noch etwas Verzögern, wenn die WG/die Untervermietung vom Vermieter schriftlich genehmigt wurde.
 
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Hat Person B bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt keine Wohnungsgeberbestätigung o.ä. benötigt!?! Hier ist das jedenfalls so...

War die mündliche Zusage im Beisein von Person A & B?
Zwischen Recht haben und Recht bekommen ist leider Gottes oftmals ein Unterschied. Ich vermute auch, dass es dem Vermieter um Neuvermietung nach Renovierung mit höherer Miete geht :/
 
act_ schrieb:
Hat Person B bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt keine Wohnungsgeberbestätigung o.ä. benötigt!?!
Die aber dafür irrelevant wäre. Person B ist nicht Mieter, sondern genehmigter Mitbewohner. Vertragspartner sind A und der Vermieter.

Was mich aber stört ist diese Aussage.
larska schrieb:
Vermieter gibt die mündliche Zusage, dass es geht, Person A sollte aber erst den Vertrag kündigen.
Weil das eine das andere erst mal ausschließt.
Aber nur auf die mündliche Zusage festnageln würde sowieso viel Zeit und Nerven kosten.

Da wäre also auch interessant zu wissen wie und welchem Zusammenhang die Aussage getätigt wurde. Hat er z.b. angeboten, dass nach Renovierung die Wohnung übernommen werden kann.(Und dann unter welchen Bedingungen) Oder dass es erst eine Zusage gab für Vertragsübernahme, das dann aber mit der Renovierungsbegründung zurückgezogen wurde...und und und.
 
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Nein, Nein, Nein

Zumindest von der Beschreibung des Sachverhaltes her:
Person A ist als Hauptmieter im Mietvertrag und Person B lediglich Untermieter von Person A.
Insofern kann es dem Vermieter vollkommen egal sein, wie die vertragliche Situation zwischen Person A und B aussieht.
Wenn Person A den Mietvertrag kündigt, dann hat dort auch Person B nichts mehr zu suchen.

Oftmals ist es natürlich so, dass in einer WG beide (oder mehrere) Parteien im Mietvertrag stehen, denn er Vermieter hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, dass jemand die Miete zahlt, auch wenn eine der beiden Personen mal in Nöte kommt.
Das bedeutet rechtlich aber auch, dass, wenn eine der beiden Parteien ausziehen will, der Mievertrag von beiden gekündigt werden muss (Vorsicht bei Beziehungen mit gemeinsamer Wohnung :) - das kann nämlich sehr hässlich werden, wenn die Beziehung im Arsch ist, eine/r ausziehen will und der/die andere stimmt der Kündigung nicht zu).
Hier ist es dann dem Vermieter überlassen, ob er z.B. einem Übertrag des Mietvertrages von beiden auf eine Person zustimmt.
Oft geht das, muss aber nicht.
Das hängt sehr oft natürlich auch mit der finanziellen Situation von der 'verbleibenden' Person ab.

Was allerdings für den ersten Punkt interessant ist..
Auch bei Untermietverträgen gibt es Kündigungsfristen.
Also bitte ERST den Vertrag mit dem Untermieter fristgerecht beenden, BEVOR man den eigenen Mietvertrag kündigt.

Bei uns hier auf St. Pauli sieht der Vermieter das Ganze tatsächlich sehr entspannt und es sind schon häufiger solche Umschreibungen von zwei auf eine Person akzeptiert worden.
Aber es ist ein 'kann' und kein 'muss'.

Aber wenn natürlich eine Renovierung der Wohnung vorgesehen und geplant ist, dann wird das nicht möglich sein.
Sicherlich wird eine Neuvermietung nach Renovierung dem Vermieter auch finanziell ordentlich helfen und die Frage wäre, ob Person B sich nach der Renovierung die Wohnung dann noch leisten kann (bei einer Neuvermietung sind Vermieter nicht an den Mietspiegel gebunden).
 
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Sicher, dass es dem Vermieter egal sein kann, ob es einen Untermieter gibt? Vielleicht ist der Untermieter erlaubnispflichtig gewesen?
 
Selbst wenn er die Erlaubnis gibt (und in vielen Fällen MUSS der Vermieter das ja sogar genehmigen - im Sinne von kann es nicht ablehnen) besteht der Untermietvertrag doch zwischen Mieter und Untermieter, während der Mietvertrag für die Wohnung zwischen Mieter und Vermieter besteht.
Und wenn nur der Mieter - wie in diesem Fall - im Mietvertrag steht, dann kann er natürlich den Mietvertrag allein kündigen.
Er sollte halt vorher seinem Untermieter kündigen.

Wenn der Untermieter mit im Mietvertrag steht, dann haben wir die von mir angesprochene Situation 2
Es kann nicht eine der Parteien allein den Mietvertrag kündigen.

Das wäre für die Situation meiner Meinung nach auch die erfolgsversprechendste Variante gewesen (allerdings aus Sicht des ursprünglichen Mieters auch die riskanteste, weil er/sie die Wohnung dann nicht mehr allein kündigen kann).
Est den Untermieter in den Mietvertrag aufnehmen und dann (nach einer gewissen Zeit) um eine Umschreibung des Vertrages bitten. (Bei WGs ist sowas Gang und Gebe und bei WGs, die aus mehr als nur zwei Personen bestehen, sogar die eleganteste Lösung )
 
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Ein erlaubnispflichtiger Untermieter ändert nichts am Rechtsverhältnis.
 
Hmh, scheint richtig zu sein. Ich hatte da ein Urteil für eine bestimmte Konstellation im Kopf, finde es aber nicht. Bzw. nur für andere Konstellationen.
 
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