(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§
557,
557a Absatz 1 bis 3 und 5, §
557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§
558 bis
559d,
561,
568 Absatz 1, §
569 Absatz 3 bis 5, die §§
573 bis
573d,
575,
575a Absatz 1, 3 und 4, die §§
577 und
577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in §
575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.