Notiz Mifcom: Systemintegrator verlängert Widerrufsfrist auf 30 Tage

Cool Master schrieb:
Sobald wir da in Wasserkühlung-PCs sind ist das kein "Von der Stange" PC mehr.
Dann braucht es nicht mal eine Wasserkühlung, würde ich sagen. Die haben da vorgefertigte Computer, die man nach Bedarf weiter konfigurieren kann. Sobald man vom Gehäuse, dem Prozessor und dem RAM abweicht, ist das für mich schon ein individuell gestaltetes Gerät. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und der Rückgabe i. d. R. überall ausgeschlossen. Ob das dann tatsächlich so ist, kann ich nicht sagen. Denn sie bieten diesen Service bei all ihren Computern an. Dieser Service gehört auch zum Geschäftsmodell, ist also im weiteren Sinne keine Sonderleistung. Im Zweifel muss man sich streiten und ein Gericht wird Klarheit schaffen.
 
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Arcturus128 schrieb:
Meistens schon, aber es kann immer etwas dazwischen kommen wenn man viel zu tun hat und dann braucht man mehr Zeit.
Verstehe allerdings, wenn man das dann als Problem des Kunden und nicht als Problem des Händlers sieht - zumindest wenn der Händler wie angegeben liefert. Wenn sich die Lieferung natürlich um 3 Wochen verzögert und das System deshalb erst einen Tag vor dem Jahresurlaub in <Beliebiges Flugziel> eintrifft müsste man bei einer 14 Tage Frist eigentlich schon fast die Annahme verweigern.
 
rg88 schrieb:
Es ist viel zu teuer mit Idioten (aka Kunden) zu diskutieren und beim Amazon bekommen sie ja ansonsten den selben "Service".
Es lohnt sich nicht, gegen diesen Schwachsinn anzukämpfen.
Und ich Trottel mach mir die Mühe alles Fristgerecht zu erledigen. Letztens noch abgehetzt n 20Kg schweres Paket mit Monitor vor Ablauf der Rückgabefrist zum DHL Shop zu wuchten. Aber auch gut, dass es das Widerrufsrecht gibt - hätte ich mir den im Laden gekauft und dann gemerkt, dass der bei 240Hz+GSync Probleme macht, hätte ich sicher eine Menge Diskussionen führen müssen.
 
Dr. MaRV schrieb:
…, ist das für mich schon ein individuell gestaltetes Gerät. … Im Zweifel muss man sich streiten und ein Gericht wird Klarheit schaffen.
Mag sein, doch hier kommt es nicht auf eine persönliche Auffassung sondern auf die Auslegung im Rechtssinne an, die der BGH letztinstanzlich bereits abschließend vorgenommen hat. Da bedarf es keines weiteren Gerichtes mehr. Das weiß auch Mifcom.
 
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Mifcom ist eine Apotheke, würde das Angebot gut durchrechnen bevor ich da was kaufe.

Wer günstig einen Rechner konfigurieren lassen will sollte besser woanders schauen, z.B. Dubaro, Krotus oder MyPC.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dr. MaRV schrieb:
@Chesterfield
Interessant ist die Reaktion von Mifcom wenn 3,5 Wochen neben der Kiste gedampft, oder geraucht wurde. Ich bin der Überzeugung, das dass nach wie vor ein nicht unerheblicher Teil an Gamern macht.
Muss man denn zur Warenprüfung den Artikel mit Dampf versifffen? Was fremd riecht würde ich auch nicht mhr zurück nehmen
 
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MIEFCOM - nicht mal geschenkt! :-)
 
@thuering

Warum? Lass doch deine Erfahrung hier und nicht nur 4 Worte :)
 
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Cool Master schrieb:
Sobald wir da in Wasserkühlung-PCs sind ist das kein "Von der Stange" PC mehr.
»Von der Stange« hin oder her: Auch individuelle Wasserkühlungen bestehen aus Standard-Komponenten die man wiederverwenden kann.
(Und bitte gar nicht erst mit Wärmeleitpaste oder zugeschnittenen Schläuchen anfangen, das ist unerheblich.)

Dr. MaRV schrieb:
Sobald man vom Gehäuse, dem Prozessor und dem RAM abweicht, ist das für mich schon ein individuell gestaltetes Gerät. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und der Rückgabe i. d. R. überall ausgeschlossen.
Das ist deine persönliche Meinung und ja, Händler versuchen gerne dem Kunden weiszumachen, dass er etwas nicht zurückgeben kann wenn er es konfiguriert hat. Dabei sind sie sehr erfolgreich, die meisten Leute denken da so wie du.
Rechtlich ist das aber Unsinn. Wenn die Konfiguration mit vertretbarem Aufwand rückgängig gemacht werden kann oder wenn sich leicht ein neuer Abnehmer findet, weil die Konfiguration viel verkauft wird, dann hat man immer noch sein Widerrufsrecht.
Auch die Tatsache, dass etwas erst nach Bestellung hergestellt wird tut dem Widerrufsrecht keinen Abbruch, zumal man das als Kunde bei Bestellung ggf. gar nicht beurteilen kann und einfach nur ein Standard-Produkt bestellt.
 
Arcturus128 schrieb:
(Und bitte gar nicht erst mit Wärmeleitpaste oder zugeschnittenen Schläuchen anfangen, das ist unerheblich.)
Das ist deine persönliche Meinung, oder gibt es ein Urteil dazu?

In dem BGH Urteil von 2003 ging es um eine poplige ISDN-Karte. Und Akku, Festplatte, die nicht mal im Gerät verbaut waren. Das ist nun wirklich nicht mit einer Wasserkühlung vergleichbar.
Schon danals wurde z.B. von Heise angemerkt, dass genau die Verbindubg Kühler <-> CPU nicht geklärt ist.

Ich meine, das Argument für mich ist:
Da Mifcom schreibt: "30 Tage Widerrufrecht, jetzt System aussuchen hier zum PC-Konfigurator" ist wohl alles was ich in diesem Konfigurator auswählen kann keine maßgebliche Anpassung im Sinne von Mifcom.

Also mit dem Marketing, wirst du vor Gericht kaum etwas anderes durchboxen können.
Ich denke aber schon, wenn du dem Kunden klar sagst: Kein Widerrufsrecht, wenn du die Kühlung (sogar nur AiO WaKü) customized, könntest du damit durchkommen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@=rand(42)
Man kann dies der Urteilsbegründung vom BGH entnehmen. Es ging dort nicht nur um externes Zubehör, sondern ein speziell nach Kundenwünschen konfiguriertes Notebook. Es ist die Rede von der Zerlegung und Entkonfiguration des Computers.

BGH VIII ZR 295/01 schrieb:
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.
Selbst die Unmöglichkeit der weiteren Verwertung von ein wenig Wärmeleitpaste und Plastikrohren sind keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile.

BGH VIII ZR 295/01 schrieb:
Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, daß diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann.
Es ist nicht der gesamte PC wertlos, sondern allenfalls ein klein wenig Verbrauchsmaterial. Arbeitskosten hat der Händler sowieso.

BGH VIII ZR 295/01 schrieb:
Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. [...]
Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen.
Hier sieht man, dass es nicht unzumutbar ist, dass dem Händler Kosten entstehen.

Darüber hinaus ist selbst zugeschnittene Meterware (wie bspw. Schläuche) nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Schläuche für eine Wasserkühlung lassen sich für weitere Computer wiederverwenden.
 
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Arcturus128 schrieb:
@=rand(42)
Man kann dies der Urteilsbegründung vom BGH entnehmen. ...
Dem werten Arcturus128 sei für seine Mühe gedankt.

So manche Diskussion und unhaltbare Spekulation erübrigte sich, wenn die Rechtsprechung zuvor auch mal gelesen würde. Urteile, gerade von Obergerichten, sind zwar in der Regel gerade für Nichtjuristen nicht unbedingt leichtverdauliche Prosa, und die Satzkonstruktionen und sprach-intellektuellen Anforderungen gehen weit über das oft traurig niedrige WhatsApp-Niveau hinaus, doch lohnt der Versuch immer.
 
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Arcturus128 schrieb:
Es ging dort nicht nur um externes Zubehör, sondern ein speziell nach Kundenwünschen konfiguriertes Notebook.
Okay, noch einmal richtig antworten - hatte vorhin tatsächlich nicht richtig gelesen. Um ein bisschen zu revidieren - aber ne, @csx111, ganz einfach und klar ist nichts in der Rechtssprechung.

Ja, es ging wohl nicht nur um die poplige ISDN-Karte, sondern um andere nicht genannte Komponenten, die wohl in die gleiche triviale Schiene fallen. Das klärt nicht so ganz die von mir angesprochene Verbindung Kühler <-> CPU - aber ich muss zugeben: Danke für die Einordnung "5 % des Warenwerts" - ich hatte nur die Zusammenfassung gelesen.

Was du bisher aber absolut vergessen hast, ist der Zeitaufwand des Herstellers die Rechner zusammenzubauen (der logischerweise komplett verloren geht). Ja, das ist auch ein Teil des Produktes. Und - im Gegensatz zu Verbrauchsmaterial - nichts was zu vernachlässigen ist.
Wie man ja auch an den Preisen von Mifcom sieht, das ist definitiv auch mehr als die Summe der Einzelkomponenten.

Bei einer Wasserkühlung, können die Kosten der Montage unter Umständen die Kosten der Einzelkomponenten übersteigen. In diesem Fall darf Widerruf ausgeschlossen werden. Die Hürde scheint aber höher zu sein, als ich gedacht hätte - ich finde ~50% Wertverlust als Richtwert für "signifikant".

Was Mifcom also machen müsste wäre den Zusammenbau separat ausweisen. Dann könntest du die Einzelkomponenten zwar widerrufen, Mifcom hätte aber trotzdem ihre Profitspanne...
Wohlgemerkt, hypotetisch, wenn sie es darauf ankommen lässen würden. Was sie - wie bereits geschrieben - offensichtlich nicht machen, sondern sogar mit 30 Tagen Widerruf bei Customized Rechnern wirbt.
 
@csx111
Unabhängig davon, dass es absurt ist von auszugehen, dass ein BGH Grundsatzurteil absolut alles klärt; Das lustige ist halt, es gibt tatsächlich ein Urteil von 2014, das im wesentlichen besagt: Das Topic hier ist komplizierter als das BGH Urteil.
KG Berlin 5. Zivilsenat, Az.: 5 U 162/12

Da ging es gerade um Einbau von Standardkomponenten in einen Laptop.

Daraus [BGH Urteil] folgt aber zugleich, dass in einem jeden Einzelfall konkret der Umfang der Kosten eines Rückbaus festzustellen ist und diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Warenwert liegen müssen. Deshalb kann auch bei einem Umbau eines Notebooks nach Kundenwünschen mit Standardbauteilen - so wie die Beklagte sie anbietet - nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden, dass wegen unzumutbarer Kosten eines Rückbaus ein Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Die Rechtsverteidigung (bzw. Rechtsverfolgung, da es der Beklagten vorprozessual in ihrer Korrespondenz mit dem Zeugen K... um die Erfüllung des Kaufvertrages ging) der Beklagten war im Hinblick auf das weit gefasste Zumutbarkeitskriterium in der vorgenannten Entscheidung des BGH (zu individuell konfigurierten Notebooks) schon nicht unvertretbar, jedenfalls aber nicht eindeutig falsch.
Darüber hinaus steht auch nicht eindeutig fest, dass es hinsichtlich der Zumutbarkeit nur auf die Höhe der Rückbaukosten ankommt. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Kosten des ersten Umbaus nicht ausdrücklich erwähnt.
Um auch mal festzuhalten:
Für Zusammenbau und Auseinanderlegen eines PCs ist sicherlich in den allermeisten Fällen mehr als die 5% aus dem BGH Urteil marktüblich.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
=rand(42) schrieb:
@csx111
... dass es absurt ist von auszugehen, dass ein BGH Grundsatzurteil absolut alles klärt... Für Zusammenbau und Auseinanderlegen eines PCs ist sicherlich in den allermeisten Fällen mehr als die 5% aus dem BGH Urteil marktüblich.
Ein Grundsatzurteil des BGH klärt schon einen Streitstoff vollständig und endgültig (zumindest für eine bestimmte Zeit, bis der BGH selbst seine Rechtsprechung ändert, oder, in seltenen Fällen, der EuGH oder das BVerfG hineingrätschen), aber nicht notwendigerweise so konkret, wie es Mancher gerne hätte.

Allerdings darf man BGH-Urteile auch nicht überinterpretieren. So hat der BGH entscheidend auf die Zumutbarkeit der Rückbaukosten abgestellt, wie es das Gesetz und die Gesetzesmaterialien auch vorsehen.

Wenn der BGH nun feststellte, dass in dem verhandelten Einzelfall die Rückbaukosten < 5% lagen, und er dies für zumutbar hielt, darf man fortan davon ausgehen, dass das auch in allen anderen Fällen gilt.

Daraus aber zu schließen, dass nun eine Grenze der Zumutbarkeit (von 5%) normiert sei, wäre schlicht falsch. Wo diese Grenze genau liegt, hat der BGH nicht gesagt (und hatte dies auch nicht zu entscheiden). Insofern liegt auch das (hier recht themenferne) Urteil des Kammergerichts auf der Linie des BGH.

Lösen lässt sich dieses Problem aber ganz einfach: Als Kunde fragt man den Händler vor der Bestellung, schriftlich, wie er für die gewünschte Konfiguration zum Widerrufsrecht steht? Wird es verneint, bestellen die Risikobereiten dann trotzdem.
 
csx111 schrieb:
Ein Grundsatzurteil des BGH klärt schon einen Streitstoff vollständig und endgültig
Du hast meinen Beitrag nicht wirklich gelesen, oder? Z.B. der Punkt ob Kosten des ersten Umbaus mit eingerechnet werden dürfen.

csx111 schrieb:
Insofern liegt auch das (hier recht themenferne) Urteil des Kammergerichts auf der Linie des BGH.
a) nichts anderes wurde behauptet
b) wo das Kammergericht Themenfern ist, solltest du vtl belegen
c) Meine Aussage war nur: Es ist komplizieter als von dir dargestellt.

Die Pauschalaussage wie von Arcturus128 getroffen: Standardkomponenten führt eindeutig und immer zu Pflicht auf Widerruf, ist so jedenfalls nicht abschließend korrekt geklärt.

Insbesondere hier, wo wir wahrscheinlich über den "BGH-sicheren" 5% liegen.
 
=rand(42) schrieb:
... wo das Kammergericht Themenfern ist, solltest du vtl belegen
Nein danke. wenn Du das nicht selbst erfassen kannst und stattdessen nun rechthaberisch herumzutrollen beginnst, kein Interesse.
 
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