Hayda Ministral schrieb:
Ist das so? Du hast dafür nicht zufällig eine Fundestelle die zu erwähnen Du nur dummerweise vergessen hast?
Nein nein, keine Sorge, da habe ich nichts vergessen zu erwähnen.
Schon gar nicht dummerweise.
Ich hab es, im privaten, nicht so mit aufwändiger Recherche und dem Zitieren von Quellen.
Denn das bin hier ja, privat... sagen wir "zu meinem Vergnügen.
Und da muss es reichen, zumindest tut es das mir, wenn ich manches lediglich aus meinem Gedächtnis hole und hier kundtue.
(Funfact: Deswegen schrieb ich ja auch explizit "meines Wissens nach"... hätte ich eine Quelle parat, bräuchte ich das ja gar nicht schreiben.)
Ich kann aber verstehen, wenn dir, oder anderen, das nicht reicht.
Ich erkläre mich dann gerne bereit meine Einlassungen hier als "Privatmensch", um eine ausführliche Recherche, bzw. Konsultation meines Anwalts, zu ergänzen. Dann natürlich nicht mehr privat, sondern auf gewerblicher Basis gegen vorherige Vereinbarung eines Honorars. Erfolgsunabhängig versteht sich
Oder in Kurzform: Rechtsberatung findest du woanders
Ansonsten kann sich jeder natürlich gerne selbst die Mühe machen zu recherchieren. Und dann meine Aussagen zu veri- oder zu falsifizieren.
Was du dann ja auch offensichtlich getan hast:
Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht.
Das scheint mir in seiner Eindeutigkeit kaum noch zu übertreffen. Aber warten wir mal ab auf die Quellen die Du zitierst.
Wobei die Eindeutigkeit die du daraus ableitest, dann so konkret auch wieder nicht gegeben ist.
Zwar wäre zunächst zu vermuten, dass meine ursprüngliche Behauptung "die DSGVO.... ausgelegt", zwar falsch ist, denn es kann in einem Gerichtsurteil natürlich kein Gesetz ausgelegt werden, das nicht zur Anwendung kommen kann/darf. Die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungen bzw. die (nicht) notwendigen Maßnahmen um diese rechtmäßig durchzuführen, kann daraus dann allerdings nicht eindeutig abgeleitet werden. Ganz im Gegenteil kann sie das
eindeutig nicht!
Dazu hättest du nur vollständiger lesen bzw. zitieren müssen:
Ob die ... Videoüberwachung zulässig ist, hängt zunächst von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab. Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht. .... Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) nicht zuständig...Das bedeutet allerdings nicht, dass damit die Überwachung zulässig ist. Dann müssen vielmehr an Stelle des LfDI die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung entscheiden.
Es wird hier also lediglich die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen. Und explizit darauf hingewiesen, dass, sollte es an den genannten Bedingungen mangeln, eben der Datenschutzbeauftragte nicht zuständig ist, sondern eben Gerichte, die dann über die Zulässigkeit entscheiden müssen.
Und die dann natürlich die Frage "öffentlich zugänglicher Raum" ja oder nein, durchaus differenzierter betrachten bzw. zu anderer Einschätzung gelangen können. Und damit dann auch wieder in die DSGVO gelangen könnten!
Zusammenfassend läuft es wohl darauf hinaus, dass das ganze mit der Definition von "öffentlich zugänglichem Raum" steht und fällt. Ein privates umzäuntes Grundstück ohne jede Zugangsmöglichkeit kann sicherlich ohne jede Bedenken videoüberwacht werden. Ein Vorgarten oder ein angelegter Weg durch einen solchen, über den ohne Zäune oder weitere Beschränkungen der Postbote und jeder andere beliebige unbekannte Dritte bis zur Haustür gelangen kann, könnte manches Gericht als problematisch ansehen, sollte es ohne Hinweis videoüberwacht werden.
Da wird man dann möglicherweise bei eher konservativen Richtern in Bayern keine Probleme bekommen, während der Hobbyvideoüberwacher im links-grün alternativen Berlin schon etwas vorsichtiger sein sollte.
(wenn ich mir meinen Erguss da oben nun so ansehe, müsste ich ehrlicherweise bereits dafür ein Honorar verlangen... ich will aber mal ausnahmsweise nicht so sein
)