Cool Master schrieb:
SObald du ein Cent verlangst und ein _Gewerbe_ betreibst sprich das Ziel Umsatz zu machen.
Smagjus
Bitte kein Mist erzählen, das war nicht Gewerblich....
Lest bitte die entsprechenden Gesetze (u.a. § 101 Abs. 1 UrhG), bevor hier mit Halbwissen und Interpretationen falsche Aussagen getroffen werden. Fakt ist dass jedes LG/OLG die Gesetze anders auslegt und z.B. das LG München 1 da sehr hart ist. Rechtsprechung hat nichts damit zu tun, wie einige Menschen Rechte auslegen, sondern wie die Gerichte anhand der Gesetze urteilen.
"Das LG München I (7 O 1310/11) hat festgestellt, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs das notwendige “gewerbliche Ausmaß” bei “uneingeschränkter digitaler Qualität” des angebotenen Werkes grundsätzlich anzunehmen ist."
"Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen an einen unbeschränkten Nutzerkreis im Rahmen einer Tauschbörse, die es dem Anbietenden im Gegenzug ermöglicht, eine unübersehbare Anzahl urheberrechtlich geschützter Werke anderer Tauschbörsennutzer unentgeltlich herunterzuladen, stellt grundsätzlich eine derart schwere Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG dar, dass das gewerbliche Ausmaß im Sinne von Abs. 1 Satz 1 begründet und ein Auskunftsanspruch nach Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 9 dieser Vorschrift gegeben ist."
Und jetzt überlegt mal warum diese ganzen Anwaltskanzeleien ihren fliegenden Gerichtsstand in München haben.
Das neue Gesetz wird nichts ändern, da weiterhin jeder Versuch (es muss nichtmal ein einziges Bit hochgeladen worden sein, der Versuch ist strafbar, siehe UrhG) ein solches MP3 über Bittorrent zu verteilen immer noch als gewerblich eingestuft werden wird.
Ps: der neue Gesetzenentwurf klingt gut, wird aber die Lage noch weiter verschlimmern - denn die wenigsten wissen dass die 100€ Deckelung zwar im UrhG fest verankert ist, aber wegen der gesetzlichen Auslegung defacto nie Anwendung findet. D.h. zu einem bestehenden Gesetz, in dem bei 100€ gedeckelt wird, kommt nun ein neues Gesetzt dazu welches erst viel später deckelt, aber ebenso nie Anwendung finden wird!
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.