Notebook Umtausch verweigert nach 4 Tagen

Eine Möglichkeit je nachdem wie frisch die dort sind könnte man noch mit Presse oder Anwalt/Verbraucherzentrale etc. drohen. Wenn all das nix bringen sollte >>Hersteller<<
 
PUNK2018 schrieb:
...aber der VERKÄUFER kann dies ablehnen wenn die kosten des neugerätes eine reperatur übersteigen! ...

du musst wohl in den sauren apfel beißen...

Er schrieb doch aber, das noch Geräte (ich nehme an, des selben Typs) noch vor Ort waren). Und es geht hier um die Kosten für die Beschaffung eines Neugerätes, nicht wenn welche auf Lager liegen.
Und ein Preisverfall in 4 Tagen ist möglich, aber dann meist nach unten, was ja für den Verkäufer sogar gut gewesen wäre, denn eine Preisdifferenz hätte nicht ausgezahlt werden müssen, solange es das wirklich gleiche Gerät ist, worüber der Kaufvertrag geschlossen wurde.
 
Ich sehe das auch so das der Händler im Recht ist
siehe:

"erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB)."

Und da nun mal die Kosten für ein Neugerät höher sind als die Rep
dürfte der Händler sich auf diesen Punkt berufen können!

Edit:
wer ist denn der Hersteller des Notebooks? Denn manche Hersteller bieten für solche fälle wo das Gerät innerhalb von wenigen Tagen ausfällt
einen DOA (Death on Arrival) Austauch an! Manche 5 Tage, andere 2 Wochen, und bei anderen halt nur Rep!
 
Zuletzt bearbeitet:
@Roli5173 und was besagt der?
 
The_Nightflyer schrieb:
Ich sehe das auch so das der Händler im Recht ist
siehe:

"erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB)."...

Damit sind Kosten für die Neubeschaffung usw. gemeint, aber wenn Geräte am Lager liegen, dann fallen keine erneuten Kosten an. Hier geht es um die Kosten des Umtausches, die aber bei Lagerhaltung nicht anfallen, da das defekte Gerät retour geht zum Hersteller. Auf diesen Kosten bleibt der Händler nicht sitzen, daher keine unverhältnismäßigen Kosten gem. 439III1 BGB

Und 439 IIIBGB spricht auch von "ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte".
Und einen Computer wochenlang wegzuschicken zur Reparatur, wenn es am Lager weitere Neugeräte zur Mangelbeiseitung gibt zum Umtausch, würde ich als erheblichen Nachteil des Käufers sehen.
 
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Ist die Frage wie der Händler bei Austausch dann das reparierte Gerät loswerden will? Der Hersteller wird es nicht gutschreiben.
 
die kaputten geräte gehen so oder so am ende zum hersteller. Dem laden ist es doch wurscht.
 
xpower ashx schrieb:
Ist die Frage wie der Händler bei Austausch dann das reparierte Gerät loswerden will?...

Herstellersache, welcher ja auch das Gerät repariert und danach nicht wieder an den selben Händler zurückschickt zum erneuten verkaufen. Dem Händler kann das eigentlich völlig egal sein.
 
Der Hersteller wird sich weigern,so einfach ist das nicht. Wenn es so wäre wie du geschildert hast, hätte vermutlich der TE ein neues NB bekommen und dieser Thread wäre nie geschrieben worden.
 
xpower ashx schrieb:
Der Hersteller wird sich weigern,so einfach ist das nicht. ...

Neben dem BGB, welches das Privatrecht regelt, gibt es das HGB und viele viele andere Handelsgesetze und auch AGBs zwischen dem Hersteller und Verkäufer. Welcher Hersteller sollte sich schon weigern, die Händler sitzen letztentlich am Ende und plazieren die Ware und Verkaufen die Produkte, nicht die Hersteller. Es ist ganz einfach, wenn der Hersteller nicht will, dann wollen zuletzt die Händler nicht mehr :D.
 
Also das ist Wunschdenken und wegen einer Festplatte wird kein Händler ein Szenario auslösen. Das kann nur der Kunde machen, in dem Fall der Threadersteller und das am besten im Markt mit allen ihm zustehenden Möglichkeiten von denen fast alle schon genannt worden sind.
 
The_Nightflyer schrieb:
Hier stand ein überflüssiges Zitat.


! Ich habe das Gefühl das die meisten nicht lesen was ich als Threadersteller geschrieben habe.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Komplettzitat entfernt.)
Es ist ganz einfach, wenn der Hersteller nicht will, dann wollen zuletzt die Händler nicht mehr .
Das meine ich. Habe das schon gut verstanden was du geschrieben hast, und jetzt hier die Paragraphen des BGB zu interpretieren bringt dir auch keine Besserung. Ich mache das beruflich und von daher kann ich schon für gewisse sachverhalte Auskünfte geben. Wende dich ohne wenn und aber an den Geschäftsführer mit Namen des Mitarbeiters der dir diese Auskunft so gegeben hat. Das ist vermutlich noch ein Bonus den man ausspielen kann, oder hoffe drauf das der Hersteller reagiert, aber je nachdem wer Hersteller ist naja dazu äußere ich mich besser nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
xpower ashx schrieb:

Was ist daran Wunschdenken? Heute haben Händler mehr Macht und Möglichkeiten als die Hersteller. Man schaue sich MM, Saturn, Aldi, Lidl und Co an, wie sie die Hersteller gängeln und die Preise diktieren. Das sind nicht nur die EDV und Unterhaltungsgeräte, das geht weiter zu Lebensmitteln (Stichwort Milchpreis) und Bekleidung. Und der kleine Händler vor Ort wird auch Regelungen finden, wie mit Rückläufern umzugehen ist. Rechte gelten auch zwischen den ersten Gliedern der Verkaufskette.

Und die Hersteller kaufen heute ja kaum die Produkte, sondern teure Waren gehen als Kommisionsware in den Handel und werden erst bezahlt, wenn die Ware verkauft wurde. Wie soll sonst flexible auf Preisänderungen oder Wähnrungsschwankungen (die meisten Elektrogeräte kommen aus Asien) reagiert werden? Defekte Geräte gehen direkt zurück.
Aldi macht das sogar soweit, das sie sich ein Zahlungsziel von 90 Tagen nehmen, die Hersteller haben keine andere Möglichkeit mehr.
 
Ja es geht um eine defekte Festplatte und um nichts anderes. ;)
 
xpower ashx schrieb:
...defekte Festplatte und um nichts anderes. ;)

Nein, es geht um ein defektes Notebook (ließ den Titel), das Produkt, worüber ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (die HDD ist Bestandteil, mehr nicht). Die Qualifizierung des Defektes liegt auch nicht beim Käufer, sondern bei demjenigen, der die Nachbesserung ausführt.
Und selbst wenn es die Festplatte ist, handelt es sich bei dem Fehler um eine Funktion mit grundlegendem Charakter des Produktes, daher ist das Produkt, also das Notebook defekt.
IMO hätte der Händler auch die Festplatte tauschen können, aber eine Reparatur beim Hersteller ist hier dem Käufer nicht zuzumuten.

xpower, eine defekte HDD kannst du monieren, wenn du eine HDD gekaufst hast ;).

xpower ashx schrieb:
...Ich mache das beruflich...

Das machst du so gut, das man das gar nicht merkt. :D
 
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Die Möglichkeiten die der TE jetzt hat sind aufgezählt, was er jetzt daraus macht ist seine Entscheidung, und im Endeffekt gehts doch um eine defekte Festplatte die das Notebook nicht mehr funktionstüchtig arbeiten lässt, kannst es drehen wie du willst :D

Das machst du so gut, das man das gar nicht merkt.

So gut das ich jeden Monat mein Geld damit verdiene
 
Um das mal klarzustellen (Kaufrecht ist etwas komplizierter, man kann nicht einfach immer nur einen Paragraphen heran ziehen)

1. Die Sache muss mangelhaft sein. Ein Festplattenschaden ist eindeutig ein Sachmangel.
Der Verkäufer wies mich auf das Recht hin das der Hersteller das Recht der Nachbesserung hätte
Völlig richtig. Denn §437 Abs. 1 sagt, dass man nach 439 Nacherfüllung verlangen kann.
2. 439 I: Der Käufer kann die Beseitigung des Mangels einfordern oder das gleiche Produkt nochmal verlangen (und das alte natürlich herausgeben).
3.
Dies wurde mit dem Grund verneint, weil sie das reparierte Gerät ja nur schlecht verkaufen könnten und mir wegen dieses Wertverlustes das Gerät nicht tauschen können.
Auch richtig, denn 439 Abs. 3 sagt ja, dass der Verkäufer einen Ersatz des Notebooks verneinen kann, wenn das mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" verbunden ist.
Das ist jetzt die Frage. Um das Notebook zu reparieren, müsste der Händler das Gerät nehmen, einem Techniker übergeben, überprüfen lassen und die Festplatte austauschen. Denn seitens des Verkäufers ist das Notebook totes Kapital und man will auf keinen Fall ein verkaufsfähiges Gerät hergeben und dann selbst 8 Wochen warten, bis ein neues Gerät des Herstellers eintrifft. Man will, in diesem Fall, die Kapitalbindung also an dich weitergeben, was verständlich ist.

Du musst jetzt einfach abwägen, ob du einen Anwalt brauchst (und nehmen willst), der dich geschätzt 200€ kostet und für dich dann vor Gericht erstreitet, ob die Reparatur nun "unverhältnismäßig hohe Kosten" sind oder nicht. Dies sind sie natürlich nicht, aber Recht haben und Recht bekommen sind immer zwei Paar Schuhe.
An deiner Stelle würde ich das Gerät zum Hersteller schicken. Das dürfte die günstigste Lösung sein, zumal du über den gerichtlichen Weg auch nicht sofort an das Ersatzgerät kommst.
 
Wenn die "Neubeschaffung" des Gerätes, welches sich auf Lager befindet, bereits als unverhältnismäßig angesehen wird, dann kann man den Wahl-Paragraphen gleich streichen, denn weniger kosten können ja gar nicht mehr enstehen.

Nach einer gewissen Zeit ist eine Reparatur sicherlich in Ordung, allerdings nicht nach 4 Tagen.
So eine Reparatur dauert idR min. 2 Wochen teilweise sogar deutlich länger. Ich kaufe mir kein Gerät um es nach 4 Tagen für 4 Wochen abzugeben.:(
 
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