chrisnix23
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wuselsurfer schrieb:Das kannst Du mal schlüssig nachweisen.
Ok, auch wenn ich mir nicht 3 Stunden Zeit nehmen möchte, um alles zu recherchieren, "Microsoft ist nämlich schon des Öfteren vor dem BGH in seine Schranken verwiesen worden."
Interessant ist zB. der letzte Absatz.Auszug Wikipedia:
Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschöpfungsgrundsatz – ausschließlich – in Bezug auf das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) an. Bei diesem handelt es sich um das Recht, „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ (§ 17 Abs. 1 UrhG); es zählt zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv gewährt werden (§ 15 UrhG). Anders als die anderen Verwertungsrechte unterliegt es allerdings der Erschöpfung:
– § 17 Abs. 2 UrhG„Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“
Dieser Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung wird in § 69c Nr. 3 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme aufgegriffen. Das dort vorgesehene Verbreitungsrecht an Computerprogrammen und deren Vervielfältigungsstücken ist gleichfalls insoweit beschränkt, als sich das Verbreitungsrecht an einem Vervielfältigungsstück erschöpft, sobald es im Wege der Veräußerung im EWR in Verkehr gebracht wird. Die beiden Erschöpfungsschranken in § 17 Abs. 2 UrhG und § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG sind mithin nach außen hin im Wesentlichen inhaltsgleich.[9] Der Erschöpfungsgrundsatz gilt für geschützte Leistungen ohne Werkqualität (Leistungsschutzrechte), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise.[10]
Die Auslegung des Erschöpfungprinzips in Bezug auf das Verbreitungsrecht ist durch Art. 4 Abs. 2 InfoSoc-RL (siehe unten, Abschnitt „Europäische Union“) in der Europäischen Union voll harmonisiert.[11] Eine internationale Erschöpfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht, das heißt ein Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist unschädlich.[12] Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz, der sich auch auf andere Verwertungsrechte außer dem Verbreitungsrecht erstreckt.[13] Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe stünde einer solchen Auslegung insbesondere auch Unionsrecht entgegen.[14]
Eine prominente Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes war das BGH Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97), mit dem es Händlern erlaubt wurde, OEM Versionen von Microsoft Windows ohne Hardware zu verkaufen.[15][16] Seit Windows 10 gibt es bei Microsoft digitale Lizenzen, mit denen genau dieses BGH Urteil systematisch unterlaufen wird.[17]
Zum Urteil: BGH Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97)
Kurzfassung: Pressemitteilung
Dies ist auch nur ein Beispiel von vielen!
Kurz gesagt, dürfen auch die Keys ohne PC und Lizenz Kleber und all den anderen Quark verkauft werden.
Ein anderes Beispiel mal zum Nachdenken, du kaufst direkt bei Microsoft dein Windows oder Office, da bekommst du auch nur ein Key zugesandt. Hast du jetzt auch nicht das Recht den Key ohne Lizenz Kleber zu verkaufen, wenn du deine gekaufte Softwareproduktlizenz (KEY) nicht mehr benötigst?
Auch noch interessant:
Artikel Golem: Software aus Volumenlizenzen
Die europäischen Richter hatten zuvor schon prinzipiell dem Handel mit gebrauchter Software zugestimmt, die Frage der Volumenlizenzen war jedoch noch strittig. Für die Softwarehersteller ist das besonders heikel, weil dabei oft nur ein einzelner Product-Key zur Aktivierung von vielen Installationen zur Verfügung gestellt wird. Adobe berief sich auf eine Ausnahme der EuGH-Entscheidung, die eine Aufspaltung der Lizenzen bei Client-Server-Anwendungen verbietet. Dies sahen die BGH-Richter im Fall von Adobe und Usedsoft aber nicht als gegeben an.
Nicht nur für Adobe dürfte das Urteil weitreichende Folgen haben, denn Volumenlizenzen, die in der Regel an Firmen vergeben werden, sind auch bei anderen Herstellern wie etwa Microsoft üblich.
Es gibt aber noch weitaus mehr Beispiele...
Dann noch zu @tollertyp
Der Fall Lizengo ist ein wenig komplizierter, als Ihr es hier darstellt.
Über das wieso und warum Lizengo geschlossen wurde, gibt es nicht nur eine Begründung. Einmal irgendwelche gefälschte China OEM Key Importe, massenhafter Verkauf von Volumenlizenzen aber Hauptsächlich ging es wohl auch darum, dass Lizengo nach Verkauf einen direkten Downloadlink der MS Testversion auf deren Seite anbot.tollertyp schrieb:Noch besser:
Ach ja, Kaufnachweise hatten die Leute bei Lizengo und Edeka auch bekommen. Aber du drehst dir deine Dinge ja auch immer nur so hin, wie du es gerade brauchst.
Diese mussten aufgrund der Klage letztendlich Insolvenz anmelden!
So muss jetzt arbeiten.